Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

Robert Mader
Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie
Prinz-Carl, Kornmarkt 1
69117 Heidelberg

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

Volker Mehring
Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie
Prinz-Carl, Kornmarkt 1
69117 Heidelberg

Dezentrale Abwasserbeseitigung

In bestimmten Einzelfällen kann auf Grund der Siedlungsstruktur auch eine geordnete dauerhafte dezentrale Abwasserbeseitigung zum Einsatz kommen. Hierzu ist es erforderlich, dass bestimmte Anforderungen an Auslegung, Ausstattung und Betrieb der dezentralen Anlagen eingehalten werden, um die Schadstofffracht des behandelten Abwassers dem Stand der Technik entsprechend zu minimieren.

Um dies sicherzustellen benötigen Kleinkläranlagen eine biologische Nachbehandlungsstufe.

Verfahren zur biologischen Nachbehandlung
naturnahe Verfahren zum Beispiel
bewachsener Bodenfilter (Pflanzenbett)
Verfahren mit technischer Abwasserbelüftung zum Beispiel
Tropfkörperanlage
Scheibentauchkörperanlage
Belebungsanlagen (SBR-Anlage)

Die Verfahren mit technischer Abwasserbelüftung bedürfen einer bauaufsichtlichen Zulassung durch das Deutsche Institut für Bautechnik in Berlin (DIBT).

Mit der Abwasserbehandlung geht auch die Einleitung des gereinigten Abwassers entweder in ein oberirdisches Gewässer (Fluss, Bach) oder in den Untergrund (Grundwasser) einher, wobei immer eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt werden muss.

Wenn kein Vorfluter in der Nähe ist und das gereinigte Abwasser versickert werden muss, gelten höhere Anforderungen bezüglich der Reinigungsleistung (z.B. Nitrifikation, Hygenisierung) und der Dimensionierung der Kleinkläranlage sowie für die Versickerungsanlage. So kann innerhalb von Wasserschutzgebieten ein hydrogeologisches Gutachten erforderlich sein.

Der Betrieb von Kleinkläranlagen erfordert eine regelmäßige Eigenkontrolle und Wartung sowie eine stichprobenhafte Überwachung mit Probenahme und Analyse des behandelten Abwassers. Art, Umfang und Häufigkeit der Eigenkontrolle (allgemeine Betriebskontrollen, einfache Messungen) und der Wartung (umfangreichere Überprüfungen) sind bei technischen Anlagen in der bauaufsichtlichen Zulassung geregelt.

Der Betrieb von geschlossenen Gruben ist von untergeordneter Bedeutung, da deren Inhalt seit dem 01.01.2010 auf eine kommunale Kläranlage verbracht werden muss und dies auf einen längeren Zeitraum gesehen die kostenintensivste Form der Abwasserbeseitigung darstellt. Die Umstellung auf zugelassene Abwassersysteme wird hier zukünftig gegeben sein.

Wir empfehlen daher, sich vor Planungsbeginn mit den Vertretern der Unteren Wasserbehörde beim Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie in Verbindung zu setzen.