Die Anträge senden Sie bitte an:

Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie
Prinz-Carl, Kornmarkt 1
69117 Heidelberg

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

Astrid Damer
Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie
Prinz-Carl, Kornmarkt 1
69117 Heidelberg

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

Abigail Berner
Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie
Prinz-Carl, Kornmarkt 1
69117 Heidelberg

Förderprogramm

Umweltfreundlich mobil

Die Stadt Heidelberg unterstützt mit diesem Förderprogramm den Umstieg auf den Öffentlichen Personennahverkehr und den Radverkehr, aber auch alternative Antriebe und Kraftstoffe zum Schutz der Umwelt und des Klimas. Elektrofahrzeuge tragen dazu bei, die Luft- und Lärmbelastung durch den Straßenverkehr in Heidelberg zu reduzieren. Der Verkehrssektor kann zudem einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten.

Des Weiteren wird auch die Errichtung von privaten Ladestationen und von öffentlicher Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge gefördert. Dazu gehört im Rahmen des Ausbaus der E-Mobilität auch eine klimafreundliche Stromerzeugung mit erneuerbaren Energien.

Mit der E-Taxi-Förderung seit 1. August 2022 wird für Taxiunternehmen in Heidelberg, die Elektro-Fahrzeuge (Batterieelektro- oder Brennstoffzellenfahrzeuge) einsetzen, der betriebliche Mehraufwand ausgeglichen.

Gegenüber Unternehmern erfolgt die Förderung unter Berücksichtigung der Vorgaben für De-minimis-Beihilfen und setzt daher voraus, dass mit dem Antrag eine De-minimis-Erklärung abgegeben wird. Die Gewährung eines Zuschusses ist nur möglich, soweit die jeweils geltenden Schwellenwerte nicht überschritten werden (Stand bis 12/2023: 200.000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren).

Antragsstellerinnen und Antragssteller, die einen Heidelberg-Pass besitzen, erhalten eine um 50 Prozent erhöhte Fördersumme.

Informationen zur Förderung von Elektromobilität erhalten Sie hier:

Für eine Förderung gelten ab 1. August 2022 die nachfolgenden Förderbedingungen:

1. Deutschland-Ticket nach Abmeldung eines Personenkraftwagens

Was wird gefördert?

Die Außerbetriebsetzung, Ummeldung oder Veräußerung eines im Stadtkreis Heidelberg zugelassenen Personenkraftwagens.

Wie wird gefördert?

Die Stadt Heidelberg bezuschusst für ein Jahr den Kauf eines Deutschland-Tickets einmalig zu 100 %, wenn die antragstellende Person die Außerbetriebsetzung eines im Stadtkreis Heidelberg angemeldeten Personenkraftwagens nachweist. Alternativ dazu genügt auch die Ummeldung oder Veräußerung eines solchen Personenkraftwagens auf bzw. an eine andere, nicht haushaltsangehörige Person.

Nachzuweisende Voraussetzung für eine Förderung ist eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) mit dem Vermerk der Außerbetriebsetzung auf der Rückseite, bei Veräußerung eine Kopie des Kaufvertrages und bei einer Ummeldung die Angabe des neuen Kennzeichens, sowie eine Erklärung der antragstellenden Person, dass sie die Stadt unverzüglich informieren wird, sofern sie in den kommenden zwölf Monaten doch wieder einen Personenkraftwagen auf den eigenen Namen anmelden wird.

Alternativ zum Zuschuss für den Kauf eines Deutschland-Tickets gewährt die Stadt Heidelberg eine Prämie von 500 Euro, wenn ein Förderantrag nach Nummer 2 Buchstabe a bis c zur Anschaffung eines Lastenfahrrads oder -anhängers, eines Fahrrads oder Pedelecs, eines Elektro-Rollers oder Elektro-Motorrads gestellt wird und die antragstellende Person gleichzeitig die Außerbetriebsetzung eines im Stadtkreis Heidelberg angemeldeten Personenkraftwagens nach den oben genannten Bedingungen nachweist. In diesem Fall kann nicht zusätzlich der Zuschuss für den Kauf eines Deutschland-Tickets beantragt werden.

Wer wird gefördert?

Natürliche Personen, die einen im Stadtkreis Heidelberg zugelassenen Personenkraftwagen stilllegen, veräußern oder abmelden.

Antragstellung und Antragsformular

Die Förderung ist unter Verwendung des von der Stadt Heidelberg zur Verfügung gestellten Antragsformulars zu beantragen. Dieses ist ausgefüllt, unterschrieben und mit den jeweils erforderlichen Nachweisen beim Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie einzureichen. Über die Förderung ergeht nach Prüfung der Unterlagen ein Zuschussbescheid.

Die Förderung für ein Deutschland-Ticket ist innerhalb von sechs Monaten nach Außerbetriebsetzung des Personenkraftwagens zu beantragen. Dem Antrag sind die oben genannten Nachweise beizufügen. Unter Vorlage des Förderbescheids und eines Passbilds kann das Deutschland-Ticket bei einem RNV-Kundenzentrum oder per Post bestellt werden.

Die Förderung wird nicht bar ausgezahlt, sondern direkt zwischen Stadt und Verkehrsbetrieben abgerechnet. Sofern die geförderte Person innerhalb der nächsten zwölf Monate wieder einen Personenkraftwagen anmeldet, ist der Förderbetrag anteilig an die Stadt zurückzuzahlen. Die Laufzeit des Deutschland-Tickets bleibt davon unberührt.

Antrag Umstieg Deutschland-Ticket

2. Prämie für Außerbetriebsetzung eines Personenkraftwagens

Die Stadt Heidelberg gewährt eine Prämie von 500 Euro, wenn die Außerbetriebsetzung, Ummeldung oder Veräußerung eines im Stadtkreis Heidelberg angemeldeten Personenkraftwagens nachgewiesen und gleichzeitig – innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten – eines der im Folgenden aufgelisteten Fahrzeuge beschafft wird.

Nachzuweisende Voraussetzung für die Prämie ist eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) mit dem Vermerk der Außerbetriebsetzung auf der Rückseite, bei Veräußerung eine Kopie des Kaufvertrages und bei einer Ummeldung die Angabe des neuen Kennzeichens, sowie eine Erklärung der antragstellenden Person, dass sie die Stadt unverzüglich informieren wird, sofern sie in den kommenden zwölf Monaten doch wieder einen Personenkraftwagens auf den eigenen Namen anmelden wird. Antragsstellende Person kann der Fahrzeughalter oder die Fahrzeughalterin sein, oder eine im Haushalt lebende Person. Auch juristische Personen (Unternehmen, Vereine), die ein auf das Unternehmen oder den Verein zugelassenes Fahrzeug außerbetriebsetzen, können die Prämie beantragen.

a. In Verbindung mit der Anschaffung eines Lastenfahrrads (elektro- oder muskelbetrieben) oder Lastenanhängers

Was wird gefördert?

Die Anschaffung folgender Lastenfahrräder oder Lastenanhänger:

  1. Ab Werk ausgestattete Elektro-Lastenräder (Lasten-Pedelecs) mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 Kilometer pro Stunde und einer Zuladung von mindestens 40 Kilogramm. Nicht gefördert werden nachträgliche Umbauten herkömmlicher Pedelecs;
  2. Ab Werk ausgestattete, muskelbetriebene Lastenräder mit einer Zuladung von mindestens 40 Kilogramm. Nicht gefördert werden nachträgliche Umbauten herkömmlicher Fahrräder;
  3. Ab Werk ausgestattete Lastenanhänger für Fahrräder oder Pedelecs mit einer Zuladung von mindestens 30 Kilogramm. Nicht gefördert werden selbst gebaute Lastenanhänger.

Wie wird gefördert?

Die Förderung bei Anschaffung eines Lastenfahrrads oder Lastenanhängers erfolgt in Form eines einmaligen Zuschusses in Höhe von 25 % der Anschaffungskosten (sog. Anteilsfinanzierung). Die entstandenen Kosten sind von der antragstellenden Person nachzuweisen. Bezüglich des Förderbetrages gelten die im Folgenden genannten Höchstbeträge:

  1. Die Förderung für Elektro-Lastenräder erfolgt in Höhe von maximal 500 Euro pro Fahrzeug. Nachzuweisende Voraussetzung für eine Förderung ist der Bezug von CO2-neutralem Strom aus erneuerbaren Energiequellen;
  2. Die Förderung für muskelbetriebene Lastenräder erfolgt in Höhe von maximal 300 Euro pro Fahrzeug;
  3. Die Förderung für Lastenanhänger erfolgt in Höhe von maximal 100 Euro pro Fahrzeug.

Wer wird gefördert?

Natürliche und juristische Personen mit (Wohn-)Sitz in Heidelberg, die ein Lastenfahrrad oder einen Lastenanhänger im Stadtgebiet Heidelberg betreiben und gleichzeitig innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten einen im Stadtkreis Heidelberg zugelassenen PKW außerbetrieb gesetzt, veräußert oder umgemeldet haben.

Antragstellung und Antragsformular

Die Förderung ist unter Verwendung des von der Stadt Heidelberg zur Verfügung gestellten Antragsformulars zu beantragen. Dieses ist ausgefüllt, unterschrieben und mit den jeweils erforderlichen Nachweisen beim Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie einzureichen.
  
Die Förderung für die Anschaffung eines Lastenfahrrads oder Lastenanhängers ist innerhalb von sechs Monaten nach Kauf des Fahrzeugs (Rechnungsdatum) zu beantragen. Neben oben genannten Nachweisen ist eine Kopie des Kaufvertrags vorzulegen. Mit dem Antrag wird bestätigt, dass das Lastenfahrrad oder der Lastenanhänger für mindestens zwölf Monate genutzt und nicht dauerhaft an Dritte weitergegeben oder weiterverkauft wird.
  
Gegenüber Unternehmern erfolgt die Förderung unter Berücksichtigung der Vorgaben für De-minimis-Beihilfen und setzt daher voraus, dass mit dem Antrag eine De-minimis-Erklärung abgegeben wird. Die Gewährung eines Zuschusses ist nur möglich, soweit die jeweils geltenden Schwellenwerte nicht überschritten werden (Stand bis 12/2023: 200.000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren).
   
Über die Förderung ergeht nach Prüfung der Unterlagen ein Zuschussbescheid. Die Stadt Heidelberg stellt außerdem ggf. eine De-minimis-Bescheinigung aus.

Antrag Lastenrad oder Lastenanhänger sowie Prämie für die Außerbetriebsetzung eines Personenkraftwagens 

b. In Verbindung mit der Anschaffung eines Fahrrads oder Pedelecs

Was wird gefördert?

Die Anschaffung von Fahrrädern oder Pedelecs.

Wie wird gefördert?

Die Förderung bei Anschaffung von Fahrrädern oder Pedelecs erfolgt in Form eines einmaligen Zuschusses in Höhe von 25 % der Anschaffungskosten (sog. Anteilsfinanzierung). Die entstandenen Kosten sind von dem antragstellenden Unternehmen nachzuweisen. Bezüglich des Förderbetrages gelten die im Folgenden genannten Höchstbeträge:

  1. Die Förderung für Fahrräder erfolgt in Höhe von maximal 200 Euro pro Fahrrad;
  2. Die Förderung für Pedelecs erfolgt in Höhe von maximal 400 Euro pro Pedelec. Nachzuweisende Voraussetzung für eine Förderung ist der Bezug von CO2-neutralem Strom aus erneuerbaren Energiequellen.

Wer wird gefördert?

Natürliche und juristische Personen mit (Wohn-)Sitz in Heidelberg, die ein Fahrrad oder Pedelec im Stadtgebiet Heidelberg betreiben und gleichzeitig innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten einen im Stadtkreis Heidelberg zugelassenen Personenkraftwagen außerbetriebgesetzt, veräußert oder umgemeldet haben.

Antragstellung und Antragsformular

Die Förderung ist unter Verwendung des von der Stadt Heidelberg zur Verfügung gestellten Antragsformulars zu beantragen. Dieses ist ausgefüllt, unterschrieben und mit den jeweils erforderlichen Nachweisen beim Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie einzureichen.
  
Die Förderung für die Anschaffung von Fahrrädern und Pedelecs ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf (Rechnungsdatum) zu beantragen. Es ist eine Kopie der Rechnung/en vorzulegen sowie bei Pedelecs ein Nachweis über den Bezug von Ökostrom. Mit dem Antrag wird bestätigt, dass das Fahrrad/das Pedelec für mindestens zwölf Monate genutzt und nicht dauerhaft an Dritte weitergegeben oder weiterverkauft werden.
  
Gegenüber Unternehmern erfolgt die Förderung unter Berücksichtigung der Vorgaben für De-minimis-Beihilfen und setzt daher voraus, dass mit dem Antrag eine De-minimis-Erklärung abgegeben wird. Die Gewährung eines Zuschusses ist nur möglich, soweit die jeweils geltenden Schwellenwerte nicht überschritten werden (Stand bis 12/2023: 200.000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren).
  
Über die Förderung ergeht nach Prüfung der Unterlagen ein Zuschussbescheid. Die Stadt Heidelberg stellt außerdem ggf. eine De-minimis-Bescheinigung aus.

Antrag Fahrrad oder Pedelec sowie Prämie für die Außerbetriebsetzung eines Personenkraftwagens

c. In Verbindung mit der Anschaffung eines Elektro-Rollers oder Elektro-Motorrads

Was wird gefördert?

Die Anschaffung folgender Elektro-Roller oder Elektro-Motorräder:

  1. Ab Werk ausgestattete Elektro-Roller L1e und L2e (Kleinkrafträder und Leichtkrafträder mit maximal 11kW); nicht gefördert werden e-Scooter;
  2. Ab Werk ausgestattete Elektro-Motorräder L3e (Kraftrad).

Wie wird gefördert?

Die Förderung bei Anschaffung eines Elektro-Rollers oder Elektro-Motorrads erfolgt in Form eines einmaligen Zuschusses in Höhe von 25 % der Anschaffungskosten (sog. Anteilsfinanzierung). Die entstandenen Kosten sind von der antragstellenden Person nachzuweisen. Bezüglich des Förderbetrages gelten die im Folgenden genannten Höchstbeträge:

  1. Die Förderung für Elektro-Roller erfolgt in Höhe von maximal 500 Euro pro Fahrzeug. Nachzuweisende Voraussetzung für eine Förderung ist der Bezug von CO2-neutralem Strom aus erneuerbaren Energiequellen;
  2. Die Förderung für Elektro-Motorräder erfolgt in Höhe von maximal 500 Euro pro Fahrzeug. Nachzuweisende Voraussetzung für eine Förderung ist der Bezug von CO2-neutralem Strom aus erneuerbaren Energiequellen.

Wer wird gefördert?

Natürliche und juristische Personen mit (Wohn-)Sitz in Heidelberg, die einen Elektro-Roller oder ein Elektro-Motorrad im Stadtgebiet Heidelberg betreiben haben und gleichzeitig innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten einen im Stadtkreis Heidelberg zugelassenen PKW außerbetrieb gesetzt, veräußert oder umgemeldet haben.

Antragstellung und Antragsformular

Die Förderung ist unter Verwendung des von der Stadt Heidelberg zur Verfügung gestellten Antragsformulars zu beantragen. Dieses ist ausgefüllt, unterschrieben und mit den jeweils erforderlichen Nachweisen beim Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie einzureichen.
  
Die Förderung für die Anschaffung eines Elektro-Rollers oder Elektro-Motorrads ist innerhalb von sechs Monaten nach Kauf des Elektro-Rollers oder -Motorrads (Rechnungsdatum) zu beantragen. Neben oben genannten Nachweisen ist eine Kopie des Kaufvertrags vorzulegen. Mit dem Antrag wird bestätigt, dass der Elektro-Roller oder das Elektro-Motorrad für mindestens zwölf Monate genutzt und nicht dauerhaft an Dritte weitergegeben oder weiterverkauft wird.
  
Gegenüber Unternehmern erfolgt die Förderung unter Berücksichtigung der Vorgaben für De-minimis-Beihilfen und setzt daher voraus, dass mit dem Antrag eine De-minimis-Erklärung abgegeben wird. Die Gewährung eines Zuschusses ist nur möglich, soweit die jeweils geltenden Schwellenwerte nicht überschritten werden (Stand bis 12/2023: 200.000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren).
  
Über die Förderung ergeht nach Prüfung der Unterlagen ein Zuschussbescheid. Die Stadt Heidelberg stellt außerdem ggf. eine De-minimis-Bescheinigung aus.

Antrag Elektro-Rollers oder Elektro-Motorrads sowie Prämie für die Außerbetriebsetzung eines Personenkraftwagens

3. Anschaffung eines Lastenfahrrads (elektro- oder muskelbetrieben) oder Lastenanhängers

Was wir gefördert?

Die Anschaffung folgender Lastenfahrräder oder Lastenanhänger:

  1. Ab Werk ausgestattete Elektro-Lastenräder (Lasten-Pedelecs) mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 Kilometer pro Stunde und einer Zuladung von mindestens 40 Kilogramm. Nicht gefördert werden nachträgliche Umbauten herkömmlicher Pedelecs;
  2. Ab Werk ausgestattete, muskelbetriebene Lastenräder mit einer Zuladung von mindestens 40 Kilogramm. Nicht gefördert werden nachträgliche Umbauten herkömmlicher Fahrräder;
  3. Ab Werk ausgestattete Lastenanhänger für Fahrräder oder Pedelecs mit einer Zuladung von mindestens 30 Kilogramm. Nicht gefördert werden selbst gebaute Lastenanhänger.

Wie wird gefördert?

Die Förderung bei Anschaffung eines Lastenrads oder Lastenanhängers erfolgt in Form eines einmaligen Zuschusses in Höhe von 25 % der Anschaffungskosten (sog. Anteilsfinanzierung). Die entstandenen Kosten sind von der antragstellenden Person nachzuweisen. Bezüglich des Förderbetrages gelten die im Folgenden genannten Höchstbeträge:

  1. Die Förderung für Elektro-Lastenräder erfolgt in Höhe von maximal 500 Euro pro Fahrzeug. Nachzuweisende Voraussetzung für eine Förderung ist der Bezug von CO2-neutralem Strom aus erneuerbaren Energiequellen;
  2. Die Förderung für muskelbetriebene Lastenräder erfolgt in Höhe von maximal 300 Euro pro Fahrzeug;
  3. Die Förderung für Lastenanhänger erfolgt in Höhe von maximal 100 Euro pro Fahrzeug.

Wer wird gefördert?

Natürliche und juristische Personen mit (Wohn-)Sitz in Heidelberg, die ein Lastenfahrrad oder einen Lastenanhänger im Stadtgebiet Heidelberg betreiben.

Antragstellung und Antragsformular

Die Förderung ist unter Verwendung des von der Stadt Heidelberg zur Verfügung gestellten Antragsformulars zu beantragen. Dieses ist ausgefüllt, unterschrieben und mit den jeweils erforderlichen Nachweisen beim Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie einzureichen.
   
Die Förderung für die Anschaffung eines Lastenrads oder Lastenanhängers ist innerhalb von sechs Monaten nach Kauf des Fahrzeugs (Rechnungsdatum) zu beantragen. Neben oben genannten Nachweisen ist eine Kopie des Kaufvertrags vorzulegen. Mit dem Antrag wird bestätigt, dass das Lastenrad oder der Lastenanhänger für mindestens zwölf Monate genutzt und nicht dauerhaft an Dritte weitergegeben oder weiterverkauft wird.
   
Gegenüber Unternehmern erfolgt die Förderung unter Berücksichtigung der Vorgaben für De-minimis-Beihilfen und setzt daher voraus, dass mit dem Antrag eine De-minimis-Erklärung abgegeben wird. Die Gewährung eines Zuschusses ist nur möglich, soweit die jeweils geltenden Schwellenwerte nicht überschritten werden (Stand bis 12/2023: 200.000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren).
   
Über die Förderung ergeht nach Prüfung der Unterlagen ein Zuschussbescheid. Die Stadt Heidelberg stellt außerdem ggf. eine De-minimis-Bescheinigung aus.

Antrag Lastenfahrrad oder Lastenanhänger

4. Erstmalige Einführung des Job-Tickets

Was wird gefördert?

Die erstmalige Einführung des Job-Tickets für den Verkehrsverbund Rhein-Neckar in einem Unternehmen oder einem Verein.

Wie wird gefördert?

Die Förderung bei erstmaliger Einführung des Job-Tickets in einem Unternehmen erfolgt in Form einer einmaligen Zuschusses (sog. Festbetragsfinazierung); sie beträgt für Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten 1.000 Euro, für Unternehmen mit 250 und mehr Beschäftigten 500 Euro. Die Mindestlaufzeit für die Vereinbarung mit der Rhein-Neckar-Verkehr GmbH (RNV) beträgt zwölf Monate.

Wer wird gefördert?

Unternehmen und Vereine mit Sitz in Heidelberg, die erstmalig das Job-Ticket einführen.

Antragstellung und Antragsformular

Die Förderung ist unter Verwendung des von der Stadt Heidelberg zur Verfügung gestellten Antragsformulars zu beantragen. Dieses ist ausgefüllt, unterschrieben und mit den jeweils erforderlichen Nachweisen beim Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie einzureichen.

Gegenüber Unternehmern erfolgt die Förderung unter Berücksichtigung der Vorgaben für De-minimis-Beihilfen und setzt daher voraus, dass mit dem Antrag eine De-minimis-Erklärung abgegeben wird. Die Gewährung eines Zuschusses ist nur möglich, soweit die jeweils geltenden Schwellenwerte nicht überschritten werden (Stand bis 12/2023: 200.000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren).

Über die Förderung ergeht nach Prüfung der Unterlagen ein Zuschussbescheid. Die Stadt Heidelberg stellt außerdem ggf. eine De-minimis-Bescheinigung aus.

Die Förderung der erstmaligen Einführung des Job-Tickets ist innerhalb von sechs Monaten nach Einführung des Job-Tickets zu beantragen. Es ist eine Kopie der Vereinbarung mit der Rhein-Neckar-Verkehr GmbH (RNV) vorzulegen.

Informationen für Arbeitgeber zur Job-Ticket-Vereinbarung mit der RNV

Antrag erstmalige Einführung Job-Ticket

5. Anschaffung von Firmenrädern und/oder Firmenpedelecs

Was wird gefördert?

Die Anschaffung von Firmenfahrrädern und/oder Firmenpedelecs.

Wie wird gefördert?

Die Förderung bei Anschaffung von Firmenfahrrädern und/oder Firmenpedelecs erfolgt in Form eines einmaligen Zuschusses in Höhe von 25 % der Anschaffungskosten (sog. Anteilsfinanzierung). Die entstandenen Kosten sind von dem antragstellenden Unternehmen nachzuweisen. Bezüglich des Förderbetrages gelten die im Folgenden genannten Höchstbeträge:

  1. Die Förderung für Firmenfahrräder erfolgt in Höhe von maximal 200 Euro pro Fahrrad;
  2. Die Förderung für Firmenpedelecs erfolgt in Höhe von maximal 400 Euro pro Pedelec. Nachzuweisende Voraussetzung für eine Förderung ist der Bezug von CO2-neutralem Strom aus erneuerbaren Energiequellen.

Es können insgesamt maximal zehn Firmenfahrräder und/oder Firmenpedelecs pro Unternehmen gefördert werden.

Wer wird gefördert?

Unternehmen und Vereine mit Sitz in Heidelberg, die Firmenfahrräder und/oder Firmenpedelecs beschaffen, wobei Unternehmen, die Räder gewerblich vermieten, von der Förderung ausgeschlossen sind.

Antragstellung und Antragsformular

Die Förderung ist unter Verwendung des von der Stadt Heidelberg zur Verfügung gestellten Antragsformulars zu beantragen. Dieses ist ausgefüllt, unterschrieben und mit den jeweils erforderlichen Nachweisen beim Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie einzureichen.

Gegenüber Unternehmern erfolgt die Förderung unter Berücksichtigung der Vorgaben für De-minimis-Beihilfen und setzt daher voraus, dass mit dem Antrag eine De-minimis-Erklärung abgegeben wird. Die Gewährung eines Zuschusses ist nur möglich, soweit die jeweils geltenden Schwellenwerte nicht überschritten werden (Stand bis 12/2023: 200.000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren).

Über die Förderung ergeht nach Prüfung der Unterlagen ein Zuschussbescheid. Die Stadt Heidelberg stellt außerdem ggf. eine De-minimis-Bescheinigung aus.

Antrag Firmenfahrräder oder Firmenpedelecs

6. Errichtung von Fahrradabstellanlagen

Was wir gefördert?

Die Errichtung von Fahrradabstellanlagen in Heidelberg, sofern diese

  1. baurechtlich nicht gefordert,
  2. überdacht und
  3. für mindestens fünf Fahrräder ausgelegt sind.

Wie wird gefördert?

Die Förderung erfolgt in Form eines einmaligen Zuschusses in der Höhe von 50% der Kosten für die Errichtung der Fahrradabstellanlage (sog. Anteilsfinanzierung), maximal 1.500 Euro. Enthält die Abstellanlage zusätzlich eine Lademöglichkeit für Pedelecs, beträgt die maximale Förderung 2.000 Euro. Die Förderung setzt voraus, dass dem antragsstellenden Unternehmen oder Verein Kosten in mindestens der genannten Höhe entstanden sind.

Wer wird gefördert?

Unternehmen und Vereine mit Sitz in Heidelberg.

Antragstellung

Die Förderung für die Errichtung einer überdachten Fahrradabstellanlage ist innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung (Rechnungsdatum) formlos beim Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie der Stadt Heidelberg zu beantragen. Es ist eine Kopie der Rechnungen vorzulegen sowie Fotos der errichteten Anlage. Mit dem Antrag wird bestätigt, dass die Anlage für mindestens zwölf Monate genutzt wird.

Gegenüber Unternehmern erfolgt die Förderung unter Berücksichtigung der Vorgaben für De-minimis-Beihilfen und setzt daher voraus, dass mit dem Antrag eine De-minimis-Erklärung abgegeben wird. Die Gewährung eines Zuschusses ist nur möglich, soweit die jeweils geltenden Schwellenwerte nicht überschritten werden (Stand bis 12/2023: 200.000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren).

Über die Förderung ergeht nach Prüfung der Unterlagen ein Zuschussbescheid. Die Stadt Heidelberg stellt außerdem ggf. eine De-minimis-Bescheinigung aus.

7. Errichtung einer privaten Ladestation für Elektrofahrzeuge

Was wird gefördert?

Die Errichtung einer privaten Ladestation für batteriebetriebene Elektrofahrzeuge auf privater, nicht öffentlich zugänglicher Fläche im Stadtgebiet Heidelberg. Es können maximal zehn Ladepunkte pro Jahr und antragstellender Person gefördert werden..

Wie wird gefördert?

Die Förderung bei Installation einer privaten Ladestation durch einen Elektro-Fachbetrieb erfolgt in Form eines einmaligen Zuschusses in Höhe von 50 % der Anschaffungskosten (sog. Anteilsfinanzierung), maximal 1.000 Euro. Zu den Anschaffungskosten zählen alle Kosten, die für die Inbetriebnahme der Ladestation erforderlich sind. Die entstandenen Kosten sind von der antragstellenden Person nachzuweisen. Nachzuweisende Voraussetzung für eine Förderung ist der Bezug von CO2-neutralem Strom aus erneuerbaren Energiequellen.

Wer wird gefördert?

Natürliche und juristische Personen mit (Wohn-)Sitz in Heidelberg.

Antragstellung und Antragsformular

Die Förderung ist unter Verwendung des von der Stadt Heidelberg zur Verfügung gestellten Antragsformulars zu beantragen. Dieses ist ausgefüllt, unterschrieben und mit den jeweils erforderlichen Nachweisen innerhalb von sechs Monaten nach der Installation durch einen Elektro-Fachbetrieb (Rechnungsdatum) beim beim Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie einzureichen.

Gegenüber Unternehmern erfolgt die Förderung unter Berücksichtigung der Vorgaben für De-minimis-Beihilfen und setzt daher voraus, dass mit dem Antrag eine De-minimis-Erklärung abgegeben wird. Die Gewährung eines Zuschusses ist nur möglich, soweit die jeweils geltenden Schwellenwerte nicht überschritten werden (Stand bis 12/2023: 200.000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren).

Über die Förderung ergeht nach Prüfung der Unterlagen ein Zuschussbescheid. Die Stadt Heidelberg stellt außerdem ggf. eine De-minimis-Bescheinigung aus.

Antrag private Ladestation

8. Errichtung öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge

Was wird gefördert?

Die Errichtung öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur für batteriebetriebene Elektrofahrzeuge mit einem oder mehreren Ladepunkten im Stadtgebiet Heidelberg, einschließlich des dafür erforderlichen Netzanschlusses am Ladestandort und der Montage der Ladestation. Es können maximal zehn Ladestationen pro Jahr und antragstellender Person gefördert werden.

Voraussetzung für die Zuwendung ist, dass der für den Ladevorgang erforderliche Strom aus erneuerbaren Energien stammt. Die technische Voraussetzung des Netzanschlusses ist vor Antragsstellung von einem Elektrofachbetrieb in Abstimmung mit der Stadtwerken Heidelberg Netze GmbH zu prüfen und zu bestätigen. Die Kosten für die Planung und den Betrieb der Ladeinfrastruktur sind von der Förderung ausgeschlossen. Gefördert werden:

  1. Öffentlich zugängliche Normalladeinfrastruktur bis einschließlich 22 Kilowatt;
  2. Öffentlich zugängliche Schnellladeinfrastruktur größer als 22 Kilowatt;
  3. Aufrüstung oder Ersatzbeschaffung einer öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur, die vor dem 1. Dezember 2018 bereits betrieben wurde.

Die Ladeinfrastruktur muss die technischen Mindestanforderungen der Ladesäulenverordnung in der jeweils aktuellen Fassung erfüllen.

Wie wird gefördert?

Die Förderung erfolgt in Form eines einmaligen Zuschusses in Höhe von 50 % der förderfähigen Kosten (sog. Anteilsfinanzierung), maximal 5.000 Euro. Die Förderung erfolgt außerdem unter der Bedingung, dass die Ladeinfrastruktur mindestens drei Jahre öffentlich zugänglich betrieben wird. Ausfallzeiten bleiben dabei unberücksichtigt.

Wer wird gefördert?

Natürlichen und juristischen Personen mit (Wohn-)Sitz in Heidelberg.

Antragstellung und Antragsformular

Die Förderung ist unter Verwendung des von der Stadt Heidelberg zur Verfügung gestellten Antragsformulars zu beantragen. Dieses ist ausgefüllt, unterschrieben und mit den jeweils erforderlichen Nachweisen vor Beginn der Maßnahme beim Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie einzureichen. Als Beginn des Vorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines dem Projekt zuzurechnenden Auftrags oder Vertrages zu werten. Mit dem Antrag sind die Angebote über die Maßnahme (Ladesäule, Netzanschluss, Montage) sowie das Ergebnis der Prüfung des Elektrofachbetriebs über den Netzanschluss vorzulegen.

Wird die Anlage insgesamt weniger als drei Jahre öffentlich zugänglich betrieben, sind die Fördermittel anteilig zu erstatten.

Gegenüber Unternehmern erfolgt die Förderung unter Berücksichtigung der Vorgaben für De-minimis-Beihilfen und setzt daher voraus, dass mit dem Antrag eine De-minimis-Erklärung abgegeben wird. Die Gewährung eines Zuschusses ist nur möglich, soweit die jeweils geltenden Schwellenwerte nicht überschritten werden (Stand bis 12/2023: 200.000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren).

Über die Förderung ergeht nach Prüfung der Unterlagen ein Zuschussbescheid. Die Stadt Heidelberg stellt außerdem ggf. eine De-minimis-Bescheinigung aus.

Antrag öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur

9. E-Taxi-Förderung

Was wird gefördert?

Gegenstand der Förderung ist der Ausgleich des betrieblichen Mehraufwands, der beim Betrieb von Elektro-Taxifahrzeugen in Heidelberg entsteht.

Dafür gelten folgende Voraussetzungen:

  1. Förderfähig ist ein Ausgleich des betrieblichen Mehraufwands nur für Fahrzeuge, die mit einer Genehmigungsurkunde zur Ausführung des Verkehrs mit Taxen nach § 47Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in Heidelberg betrieben werden, im Taxenbetrieb eingesetzt werden und nicht länger als vier Wochen im jeweiligen Betriebsjahr von der Betriebspflicht entbunden sind;
  2. Eine Förderung wird nur Unternehmen gewährt, bei denen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die Voraussetzungen für die Genehmigung zum Taxenverkehr nicht oder in Zukunft nicht mehr erfüllen;
  3. Gefördert wird der Betrieb von Elektro-Fahrzeugen, die ein E-Kennzeichen nach dem Elektromobilitätsgesetz (EmoG) erhalten und lokal emissionsfrei sind (reine Batterieelektro- oder Brennstoffzellenfahrzeuge).

Wie wird gefördert?

Die Förderung zum Ausgleich des betrieblichen Mehraufwands, der beim Betrieb von Elektro-Taxifahrzeugen in Heidelberg entsteht, erfolgt in Form eines einmaligen Zuschusses in Höhe von 10.000 Euro für die ersten 15 Antragstellenden (1. Stufe), danach in Höhe von 5.000 Euro (2. Stufe). Gehen mehrere Anträge am gleichen Tag ein, entscheidet über die Reihenfolge das Los.

Wer wird gefördert?

Taxiunternehmen mit Geschäftssitz in Heidelberg und einer Genehmigungsurkunde zur Ausführung des Verkehrs mit Taxen nach § 47 PBefG in Heidelberg.

Antragstellung und Antragsformular

Die Förderung ist unter Verwendung des von der Stadt Heidelberg zur Verfügung gestellten Antrags-formulars zu beantragen. Mit dem Antrag wird bestätigt, dass das E-Taxi für mindestens 24 Monate im Stadtgebiet genutzt und nicht dauerhaft an Dritte weitergegeben oder weiterverkauft wird.

Die Förderung für den Mehraufwand beim Betrieb eines Elektro-Taxifahrzeugs in Heidelberg ist innerhalb von sechs Monaten nach Zulassung des Fahrzeugs zu beantragen. Als Nachweise sind eine Kopie des Fahrzeugscheins und eine Kopie der Genehmigungsurkunde zur Ausführung des Verkehrs mit Taxen nach § 47 PBefG in Heidelberg vorzulegen.

Die Förderung erfolgt unter Berücksichtigung der Vorgaben für De-minimis-Beihilfen und setzt daher voraus, dass mit dem Antrag eine De-minimis-Erklärung abgegeben wird. Die Gewährung eines Zuschusses ist nur möglich, soweit die jeweils geltenden Schwellenwerte nicht überschritten werden (Stand bis 12/2023: 200.000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren).

Über die Förderung ergeht nach (positiver) Prüfung der Unterlagen ein Zuschussbescheid. Die Stadt Heidelberg stellt außerdem eine De-minimis-Bescheinigung aus.

Antrag E-Taxi-Förderung