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Wahldienststelle Heidelberg
Bergheimer Str. 69
69115 Heidelberg

Europa-Büro der Stadt Heidelberg
Das Europa-Büro der Stadt Heidelberg hat die Aufgabe, Heidelberger Bürgerinnen und Bürger direkt anzusprechen mit dem Ziel, die vielfältigen Vorzüge der Europäischen Union - sei es auf politischer, wirtschaftlicher oder sozialer Ebene - aufzuzeigen. mehr dazu

Informationen zur Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland

Die derzeit 705 Abgeordneten des Europäischen Parlaments vertreten die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Das Europäische Parlament ist das einzige direkt vom Volk der Mitgliedstaaten legitimierte Organ der Europäischen Union und die Europawahl als demokratischer Akt somit das den Bürgerinnen und Bürgern eigene Instrument zur unmittelbaren Einflussnahme auf die Unionspolitik. Die Bundesrepublik Deutschland entsendet als größter Mitgliedstaat der Europäischen Union in der laufenden Wahlperiode 96 Abgeordnete ins Europäische Parlament.

Wann wird gewählt

Wann wird gewählt?

Die Bundesregierung hat als Wahltermin für die Europawahl in Deutschland den 9. Juni 2024 bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Welche Rechtsgrundlagen sind zu beachten?

Die Rechtsgrundlagen für die Wahl des Europäischen Parlaments finden sich sowohl im europäischen Unionsrecht als auch im nationalen Wahlrecht. Unionsrechtliche Grundlagen sind Artikel 14 Absatz 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 22 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die Regelungen zum Wahlrecht von Unionsbürgern sowie zur Gesamtzahl der Sitze des Europäischen Parlaments und deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten enthalten. Die Richtlinie 93/109/EG des Rates regelt die Einzelheiten zur Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsstaat.

Der Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments (Direktwahlakt) enthält für alle Mitgliedstaaten verbindliche Festlegungen zum Wahlsystem, zu den Wahlrechtsgrundsätzen, der Sperrklauselregelung, der Stimmenanzahl sowie der Wahlperiode und dem Wahlzeitraum. Innerhalb dieses Rahmens regeln aufgrund der Ermächtigung in Artikel 8 des Direktwahlaktes weiterhin innerstaatliche Vorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten die Einzelheiten des Wahlrechts zum Europäischen Parlament. In Deutschland sind als nationales Recht insbesondere die Vorschriften des Europawahlgesetzes (EuWG) und der Europawahlordnung (EuWO) maßgebend.

Wahlperiode

Wie lange dauert die Wahlperiode?

Die Wahlperiode des Europäischen Parlaments beträgt 5 Jahre. Der Wahlzeitraum soll nach Artikel 11 Absatz 2 des Direktwahlaktes (DWA) im letzten Jahr der fünfjährigen Wahlperiode in einem der ersten Direktwahl des Europäischen Parlaments entsprechenden Zeitraum liegen. Der Zeitraum der ersten Europawahl lag zwischen dem 7. und 10. Juni 1979. Sofern es sich als unmöglich erweisen sollte, die Wahlen während dieses Zeitraums abzuhalten, ist es nach Anhörung des Europäischen Parlaments möglich, den Wahlzeitraum durch einen einstimmigen Beschluss des Rates zu verlegen. Ein solcher Beschluss soll mindestens ein Jahr vor Ablauf der Wahlperiode gefasst werden. Ein neuer Wahlzeitraum darf höchstens zwei Monate vor und einen Monat nach dem ursprünglichen Termin liegen.

Die Wahl findet für alle Mitgliedstaaten in dem gleichen Zeitraum von Donnerstag bis Sonntag statt (Artikel 10 Absatz 1 DWA). Innerhalb dieser Zeitspanne bestimmt in Deutschland die Bundesregierung den Wahltag, der in Deutschland ein Sonntag oder gesetzlichen Feiertag sein muss (§ 7 EuWG).

Wahlsystem

Das Wahlsystem

Die Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für fünf Jahre gewählt. Die Zahl der Abgeordneten aus Deutschland beträgt 96.

Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen einer (reinen) Verhältniswahl. Über die genaue Ausgestaltung kann jeder Mitgliedsstaat selbst entscheiden. In Deutschland hat jeder Wähler eine Stimme für eine von einer Partei oder einer sonstigen politischen Vereinigung aufgestellten Liste (§ 2 Absatz 1, § 8 EuWG). Eine Untergliederung des Wahlgebiets in Wahlkreise erfolgt nicht. Die Wählerinnen und Wähler können ihre Stimme in den ca. 90.000 Wahlbezirken, davon rund 10.000 Briefwahlbezirke, abgeben. Bei der Europawahl galt in Deutschland ursprünglich, wie dies von Artikel 3 des Direktwahlaktes zugelassen ist, eine 5%-Sperrklausel. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 9. November 2011 entschieden, dass eine solche Sperrklausel bei Europawahlen nach deutschem Verfassungsrecht nicht gerechtfertigt und darum nichtig ist. Mit dem 5. Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes vom 7.10.2013 hat der Gesetzgeber für die Europawahl eine 3%-Sperrklausel eingeführt. Diese hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 26.2.2014 für nichtig erklärt. Seit der Europawahl 2014 gilt keine Sperrklausel für die Vergabe der 96 deutschen Sitze im Europaparlament.

Wahlberechtigt

Wer ist wahlberechtigt?

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 Grundgesetzes, die am Wahltage

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wahlberechtigt sind auch diejenigen Deutschen, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben (sogenannte Auslandsdeutsche), sofern sie

  • nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurück oder
  • aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bunderepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Die Auslandsdeutschen müssen einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis (230 KB) an ihrem letzten Wohnort in Deutschland stellen und können dann per Briefwahl auch aus dem Ausland wählen. Bei Vorliegen der Wahlrechtsvoraussetzungen werden sie in das Wählerverzeichnis Ihrer letzten Heimatgemeinde eingetragen und erhalten automatisch die Briefwahlunterlagen an den ausländischen Aufenthaltsort geschickt. Bitte beachten Sie, dass mit dem Versand der Briefwahlunterlagen aus organisatorischen Gründen frühestens Mitte Mai 2024 begonnen werden kann.

Auch die in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Bürgerinnen und Bürger der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sogenannte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, können an der Wahl zum Europäischen Parlament teilnehmen, entweder in der Bundesrepublik Deutschland oder im Herkunftsland.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die in Deutschland wohnen, können in Deutschland an der Europawahl teilnehmen, wenn sie am Wahltage

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten in des Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich gewöhnlich aufhalten und
  • weder in der Bundesrepublik Deutschland noch im Herkunfts-Mitgliedstaat vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die erstmals in Deutschland an der Europawahl teilnehmen möchten, müssen einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis (163 KB) bei der Gemeinde ihres Wohnsitzes stellen. Bei künftigen Europawahlen erhalten sie dann automatisch ihre Wahlbenachrichtigung für die Europawahl in Deutschland, wenn sie keinen gegenteiligen Antrag stellen.

In Heidelberg wohnhafte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die bereits bei zurückliegenden Europawahlen einen Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt haben, werden von Amts wegen ins Wählerverzeichnis der Stadt Heidelberg aufgenommen, sofern sie – ohne zwischenzeitlichen Wegzug in das Ausland – am 42. Tag vor der Wahl (28. April 2024) in Heidelberg mit Haupt- oder alleiniger Wohnung gemeldet sind. Ein erneuter Antrag ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

Alle Antragsformulare und weitere Informationen können ab sofort von der Homepage der Bundeswahlleiterin heruntergeladen oder bei der Wahldienststelle des Bürger- und Ordnungsamtes unter wahldienststelle@heidelberg.de angefordert werden.
 
Der ausgefüllte und unterschriebene Antrag muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl (19. Mai 2024) bei der zuletzt in Deutschland gemeldeten Gemeinde eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Wer kann gewählt werden

Wer kann gewählt werden?

Wählbar ist, wer am Wahltag

  • Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
  • das 18. Lebensjahr vollendet hat und
  • nicht vom Wahlrecht oder der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

Ebenfalls wählbar sind auch Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und am Wahltage

  • die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  • nicht vom Wahlrecht oder der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

Wahlvorschläge dürfen in Deutschland von Parteien und sonstigen mitgliedschaftlich organisierten, auf Teilnahme an der politischen Willensbildung und Mitwirkung in Volksvertretungen ausgerichteten Vereinigungen mit Sitz, Geschäftsleitung, Tätigkeit und Mitgliederbestand in den Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (sogenannte sonstige politische Vereinigungen) eingereicht werden (§ 8 Absatz 1 EuWG). Listen können für einzelne Länder (Landeslisten) oder für alle Länder (Bundesliste) aufgestellt werden (§ 2 Absatz 1 Satz 2 EuWG). Jeder Bewerber darf nur für einen Wahlvorschlagsträger, auf höchstens zwei Landeslisten oder auf einer Bundesliste und nur in einem Mitgliedstaat der EU kandidieren (§ 9 Absatz 2 EuWG).

Stimmen

Wie viele Stimmen hat jede Wählerin und jeder Wähler?

Jede Wählerin und jeder Wähler hat nur eine Stimme zu vergeben.

Ergebnisse 2019

Ergebnisse der letzten Europawahl 2019 in Heidelberg

Die Ergebnisse der letzten Europawahl in Heidelberg am 26. Mai 2019 finden Sie hier

Geo-Daten

Geo-Daten zu den Wahlbezirken - Shape-Files

Die Shape-Files zu den Wahlbezirken der Europa- und Kommunalwahl 2024 in Heidelberg erhalten Sie als Download hier (648 KB)