Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

Standesamt
Rathaus, Marktplatz 10
69117 Heidelberg
Fax (0 62 21) 58-4 93 40

Fax: 06221 58-4618500

Heirat im Ausland

Wenn Sie im Ausland heiraten möchten, sollten Sie sich rechtzeitig in dem jeweiligen Land bei der für die Eheschließung zuständigen Stelle informieren, welche Papiere Sie für Ihre Eheschließung benötigen.

Von deutschen Staatsangehörigen wird in manchen Ländern ein Ehefähigkeitszeugnis verlangt. Das Ehefähigkeitszeugnis bescheinigt, dass nach deutschem Recht keine Ehehindernisse vorliegen. In dem Ehefähigkeitszeugnis sind beide Verlobte aufgeführt, dies bedeutet, dass wie bei einer Eheschließung in Deutschland die erforderlichen Dokumente und Urkunden von beiden Verlobten vorzulegen und zu prüfen sind. Das Ehefähigkeitszeugnis hat eine Gültigkeit von sechs Monaten.
Zuständig für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses ist das Standesamt des derzeitigen Wohnortes oder des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes in Deutschland.

Bitte wenden Sie sich wegen der erforderlichen Unterlagen für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses rechtzeitig an Ihr zuständiges Standesamt.

Bitte beachten Sie auch, dass von einigen Ländern kein förmliches Ehefähigkeitszeugnis verlangt wird und es zum Teil auch ausreicht Ihren Familienstand mit einer aktuell ausgestellten Aufenthaltsbescheinigung, die Sie mit Tagesdatum beim Bürgeramt erhalten, nachzuweisen.

Informieren Sie sich bitte vorab genau über die Bestimmungen des Landes, in dem Sie heiraten möchten!

Grundsätzlich gilt für Eheschließungen im Ausland

Ihre Eheschließung ist zum Beispiel grundsätzlich gültig, wenn die Trauung in der für das Land vorgeschriebenen Ortsform von den dafür zuständigen Stellen durchgeführt wurde.
In Deutschland gibt es keine spezielle Stelle, die Ihre ausländische Heiratsurkunde offiziell anerkennt. Vielmehr ist es so, dass jede Behörde im Rahmen ihrer Vorschriften selbst darüber entscheidet in welcher Form sie Ihre Heiratsurkunde akzeptiert. Weitere Informationen zu Apostille, Legalisation, Urkunden siehe unter Allgemeine Hinweise.

Da im Ausland häufig nicht die im deutschen Recht vorgesehenen Namenswahlmöglichkeiten für Deutsche gegeben sind, besteht für Sie die Möglichkeit nach der Eheschließung mit Ihrer Heiratsurkunde zum Standesamt zu gehen und eine gemeinsame Namenserklärung abzugeben.
Erkundigen Sie sich bitte unbedingt vorher bei Ihrem zuständigen Standesamt über die Möglichkeiten.

Deutsche Staatsangehörige, heimatlose Ausländer, Asylberechtigte, ausländische Flüchtlinge sowie staatenlose Personen, können nach Eheschließung im Ausland die Nachbeurkundung im Eheregister beantragen. Dies hat den Vorteil, dass Sie dann eine deutsche Urkunde über die Eheschließung im Ausland haben in der auch gleichzeitig die Namensführung in der Ehe geregelt ist. Nähere Informationen über den Antrag auf Nachbeurkundung im Eheregister erhalten Sie im Standesamt. Sollten Sie beabsichtigen einen Antrag auf Nachbeurkundung im Eheregister zu stellen, erkundigen Sie sich bitte unbedingt vorher, welche weiteren Unterlagen benötigt werden, die eventuell auch im Ausland besorgt werden müssen (zum Beispiel eine aktuelle ausländische Geburtsurkunde).