Rechtliche Grundlagen zur Chancengleichheit

Gesetzlich festgelegte Rechte sollen die gleiche Teilhabe von Frauen und Männern ermöglichen, unabhängig von Alter, Behinderung, Geschlecht, Herkunft, Ethnie, Sprache, Religion, Weltanschauung oder sexueller Identität.

1. EU-Recht

Die Gleichbehandlung von Männern und Frauen ist einer der zentralen Grundsätze der Europäischen Union. Sie ist auf mehreren Gebieten von der EU-Gesetzgebung in den letzten 30 Jahren verwirklicht und durch die umfassende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs weiterentwickelt worden. Eine Kommission überwacht die Anwendung dieser Rechtsvorschriften und schlägt gegebenenfalls neue Rechtsvorschriften vor. Bis Mai 2006 waren dreizehn einschlägige Richtlinien im Bereich Beschäftigung, soziale Sicherheit sowie Waren und Dienstleistungen in Kraft. Zum 1. Juni 2006 wurden sieben davon zu einer neuen Richtlinie zusammengefasst.

In dieser neuen Richtlinie wurden die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich Arbeit und Beschäftigung vereinfacht, modernisiert und verbessert. Die einschlägigen Bestimmungen der bestehenden Richtlinien wurden in einem einzigen Text zusammengefasst und gewinnen damit für alle Bürgerinnen und Bürger an Klarheit und Wirksamkeit. Darüber hinaus wurde die aktuelle Rechtssprechung integriert und die Verpflichtung zum Gender Mainstreaming ausgeweitet. mehr dazu

2. Recht der Bundesrepublik Deutschland

Artikel drei Absatz zwei Grundgesetz lautet: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin." Mit Kabinettbeschluss vom 23. Juni 1999 hat die Bundesregierung auf der Grundlage dieses Staatsziels die Gleichstellung von Frauen und Männern als durchgängiges Leitprinzip ihres Handelns anerkannt und beschlossen, diese Aufgabe mittels der Strategie des Gender Mainstreaming zu fördern.

Neben dem Grundgesetz ist das Recht auf Chancengleichheit in vielen Einzelgesetzen verankert:

3. Recht des Landes Baden-Württemberg

Das neue Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst in Baden-Württemberg (Chancengleichheitsgesetz - ChancenG) trat am 23. Februar 2016 in Kraft.
Auf Städte und Gemeinden finden ausschließlich die Vorschriften der Abschnitte 4 und 6 Anwendung.