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Abwassergebühr

im Überblick

Allgemeines

Regenwasser, das in das Kanalnetz von Dächern, Straßen und befestigten Flächen eingeleitet wird, erfordert erheblich größere Kanäle und verursacht somit hohe Kosten. Der getrennte Gebührenmaßstab teilt die Kosten für das Schmutzwasser und das Regenwasser auf. Damit wird die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung der Abwasserbeseitigung (insb. Kanalisation) berücksichtigt und verrechnet.

Seit dem 1. Januar 2004 werden die Abwassergebühren in Heidelberg getrennt nach der Schmutz- und Regenwasserentsorgung berechnet.

Die Schmutzwassergebühr wird auf der Grundlage der bezogenen Frischwassermenge erhoben.

Die Niederschlagswassergebühr berücksichtigt die Quadratmetergröße der überbauten und darüber hinaus befestigten (versiegelten) Flächen. Solche Flächen sind allerdings nur gebührenrelevant, wenn das auf ihnen anfallende Niederschlagswasser der öffentlichen Einrichtung (über eine Anschlussleitung oder oberflächlich über eine angrenzende Straße) zugeführt wird. Seit der letzten Erfassung der versiegelten Flächen sind 15 Jahre vergangen. Die versiegelten Flächen wurden in den Jahren 2017und 2018 unter Einbeziehung der Grundstückseigentümer überprüft und aktualisiert.

Zwischenzeitlich werden in Baden-Württemberg aus Gründen der Gleichbehandlung neue Kategorien an Versiegelungsarten verwandt. Zukünftig sollen daher alle Flächen gebührenpflichtig sein, von denen Niederschlagswasser tatsächlich in die öffentliche Einrichtung eingeleitet wird. Hierzu können grundsätzlich auch Flächen mit einer wasserdurchlässigen Befestigung oder Gründächer mit einem geringeren Abflussbeiwert als 0,6 gehören.

Ab November 2017 werden alle Grundstückseigentümer zu diesem Thema angeschrieben.

Was ändert sich für die Niederschlagswassergebühr?

Nach der Überarbeitung der abflusswirksamen Flächen auf den einzelnen Grundstücken wurden die Niederschlagswassergebühren neu kalkuliert und rückwirkend festgesetzt. Die Rückwirkung gilt für alle Gebührenbescheide, die seit Anfang 2016 mit dem Vorbehalt der rückwirkenden Festsetzung erlassen worden sind. Die rückwirkende Abrechnung der neu festgesetzten Flächen und Gebühren erfolgt zur Jahresmitte 2019 in Form einer Verrechnung mit den seit 2016 unter Vorbehalt erhobenen Niederschlagswassergebühren.

Wie werden die Gebühren erhoben?

Die Schmutzwassergebühr berechnet sich nach der bezogenen Frischwassermenge.

Die Berechnung der Niederschlagswassergebühr wird an den so genannten abflusswirksamen Flächen bemessen – also bebauten und versiegelten Flächen, von denen aus Regenwasser nicht ins Erdreich versickern kann, sondern der öffentlichen Einrichtung der Abwasserbeseitigung (insb. Kanalisation) zugeführt wird.

Befestigte Flächen, wie beispielsweise eine Terrasse ohne Ablauf, die aber zum Garten hin geneigt ist und von der das Regenwasser im Garten versickern kann, gelten nicht als abflusswirksam und werden daher nicht berechnet.

Beispiele für die verschiedenen Befestigungsarten und den zugehörigen Versiegelungsfaktor finden Sie im Informationsflyer (220 KB).

Versiegelte Flächen, von denen das anfallende Niederschlagswasser regelmäßig in einer Sickermulde, einem Mulden-Rigolen-System oder einer vergleichbaren Versickerungsanlage versickert und nur über einen Notüberlauf den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, werden mit 10 vom Hundert der Fläche berücksichtigt. Dies gilt nur für Versickerungsanlagen, die genehmigt sind.

Versiegelte Flächen, von denen das anfallende Niederschlagswasser regelmäßig über eine Niederschlagswassernutzungsanlage (Zisterne) genutzt und den öffentlichen Abwasseranlagen nur über einen Notüberlauf und/oder eine Drosseleinrichtung zugeführt wird, werden

a) um 15 m2 je vollem m3 Fassungsvolumen der Zisterne reduziert, wenn das in der Zisterne anfallende Niederschlagswasser ganz oder teilweise im Haushalt oder Betrieb als Brauchwasser (z.B. für Toilettenanlagen, Waschmaschinen u.ä.) genutzt wird,

b) um 8 m2 je vollem m3 Fassungsvolumen der Zisterne reduziert, wenn das in der Zisterne anfallende Niederschlagswasser ausschließlich zur Gartenbewässerung genutzt wird.

Dies gilt nur für Zisternen, die genehmigt sind.