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Einwilligung zur Veröffentlichung eines Personen- |
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Informationen zur Sorgeerklärung
Eine gemeinsame Sorgeerklärung für das Kind kann nur beim Jugendamt abgegeben werden. Zuständig ist das Jugendamt der Stadt, in der das Kind geboren wurde. Dieses erteilt auch weitere Informationen über die Rechtsfolgen einer Sorgeerklärung.
Für den Namen des Kindes nicht verheirateter Eltern gilt, dass innerhalb von drei Monaten ab Wirksamkeit der Sorgeerklärung, der Geburtsname des Kindes neu bestimmt werden kann. Wenden Sie sich hierzu an Ihr Standesamt.
Eltern, die miteinander verheiratet sind, haben automatisch das gemeinsame Sorgerecht.



