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FAQ
Häufige Fragen und Antworten zu den Wasserversorgungsbeiträgen.
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Icon Einfache Sprache (Foto: Stadt Heidelberg)

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Aus einem Wasserhahn fließt Wasser in ein Glas (Foto: Stadt Heidelberg)

Wasserversorgungsbeiträge

Die Stadt Heidelberg hat im Jahr 2010 die zuvor privatrechtlich organisierte Wasserversorgung auf eine öffentlich-rechtliche Finanzierung umgestellt und eine öffentlich-rechtliche Beitragssatzung erlassen. Auf deren Basis musste sie Ende 2014 Beitragsbescheide erlassen. Diese Fälle betrafen eine größere Anzahl an Grundstücken, bei denen schon länger eine Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Wasserversorgung bestand, ohne dass es zu einem tatsächlichen Anschluss gekommen war.

Zunächst hatte die Stadt von der Vollstreckung abgesehen, um das Urteil des Bundesverfassungsgerichts in einem ähnlichen Fall aus einer anderen Gemeinde abzuwarten. 2019 musste sie aber nach damals geltender Rechtslage die Beiträge einfordern, um eine Zahlungsverjährung zu verhindern.

Nun hat das Bundesverfassungsgericht ein Urteil gefällt. Demnach ist die Beitragserhebung nicht mehr zulässig, wenn der Vorteil – also die Möglichkeit zum Wasseranschluss – seit zwanzig Jahren oder länger besteht. Solche Beiträge müssen rückerstattet werden. Das Urteil ist auf die Heidelberger Situation übertragbar.

„Wir haben lange auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gewartet“, so Finanzbürgermeister Hans-Jürgen Heiß: „Jetzt haben die Betroffenen und auch wir als Stadt endlich Rechtsklarheit: Wenn die Anschlussmöglichkeit seit 1994 oder länger bestand, ist der Wasserversorgungsbeitrag unzulässig. Wir werden deshalb dem Gemeinderat vorschlagen, allen Betroffenen die Beiträge zurückzuzahlen – unabhängig davon, ob sie Widerspruch eingelegt haben oder nicht. Auch alle offenen Widersprüche, die eine Anschlussmöglichkeit jünger als 1994 betreffen, werden wir nochmal gründlich prüfen, ob andere Gründe für eine Abhilfe vorliegen. Die Bearbeitung wird allerdings etwas Zeit brauchen, hierfür bitte ich alle Betroffenen um etwas Geduld.“

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