Sie wollen ein Gewerbe anmelden oder haben eine Frage zum Kindergeld oder Ihrer Rente? Hier finden Sie die passenden Informationen.
Die Inhalte auf diesen Seiten stammen vom Serviceportal des Landes Baden-Württemberg und werden automatisch synchronisiert. Das Portal bietet die Möglichkeit, sich einen personalisierten Zugang einrichten und persönliche Dokumente sicher abzuspeichern, um sie jederzeit elektronisch verfügbar zu haben.

Barrierefrei ins Amt
Mit dem Wegweiser www.heidelberg.huerdenlos.de finden Sie Hinweise zur barrierefreien Zugänglichkeit der Ämter und Dienststellen der Stadt Heidelberg.
Grundstücksanschluss an Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungseinrichtungen - Beiträge zahlen
Bei Anschluss Ihres Grundstückes an die öffentliche Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungseinrichtungen müssen Sie einen Anschlussbeitrag entrichten. Durch diese Beiträge finanziert die Gemeinde den Herstellungsaufwand für die Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen (Kanäle, Kläranlagen, Regenrückhaltebecken).
Neben den Anschlussbeiträgen kann die Gemeinde einen Kostenersatz für den Haus- und Grundstücksanschluss erheben.
Zuständige Stelle
die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der das Grundstück liegt
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Voraussetzung ist:
Ihr Grundstück kann
- baulich oder gewerblich genutzt und
- an die öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen angeschlossen werden.
Verfahrensablauf
Sie erhalten von der zuständigen Stelle einen Beitragsbescheid, sobald Ihr Grundstück angeschlossen werden kann.
Hinweis: Die Gemeinde/Stadt kann durch Satzung festlegen, dass Sie eine angemessene Vorauszahlung entrichten müssen. In diesem Fall müssen Sie bereits Zahlungen leisten, bevor Ihr Grundstück angeschlossen werden kann.
Von den Beiträgen sind betroffen
- Eigentümer oder Eigentümerinnen des Grundstückes oder
- Erbbauberechtigte.
Erforderliche Unterlagen
-
Kosten
Der Beitrag richtet sich nach dem in der jeweils gültigen Satzung über den Wasserversorgungsbeitrag beziehungsweise Abwasserbeitrag festgelegten Verteilungsmaßstab (eine Kombination aus Grundstücksfläche und zulässiger Geschossfläche) multipliziert mit einem Beitragssatz. Dem Beitragssatz liegt eine Gegenüberstellung der Gesamtkosten des Wasserversorgungsnetzes und der Gesamtfläche der angeschlossenen oder anschließbaren Grundstücke zugrunde (Globalberechnung). Es ist jeweils die Satzung anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht galt.
Rechtsgrundlage
- Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg
- Abgabenordnung
- Wasserversorgungssatzung und Beschluss über die Wasserversorgungssatzung
- Wasserversorgungsbeitragssatzung und Beschluss über die Wasserversorgungsbeitragssatzung
- Wasserversorgungsbeitragssatzung 2010 (Beschluss und Satzung)
- Abwasserbeitragssatzung