Die Botschaften und Generalkonsulate (Auslandsvertretungen) der Bundesrepublik Deutschland in deren Amtsbezirk die Visumspflichtigen ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Wohnsitz haben, sind für die Visumserteilung verantwortlich und zuständig.
Staatsangehörige der EU- und EFTA-Staaten (Norwegen, Liechtenstein, Schweiz und Island) sowie Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika können visumsfrei in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet beantragt werden.
Einreisende anderer Staaten sind für Aufenthalte in Deutschland grundsätzlich visumspflichtig.
Angehörige der Staaten für die die Europäische Union die Visumspflicht aufgehoben hat, benötigen für Besuchsaufenthalte bis zu 90 Tagen pro Halbjahr kein Visum.
Hier finden Sie eine Übersicht zu den Visumserfordernissen.
Kurzfristige Visa (Besuchsvisa)
- Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des Reisezwecks in Deutschland
- Finanzierung der Lebenshaltungs- und Reisekosten aus eigenem Vermögen bzw. Einkommen
- Bereitschaft vor Gültigkeitsablauf des Visums wieder aus dem Schengen-Raum auszureisen
- Vorlage einer für den gesamten Schengen-Raum und für die gesamte Aufenthaltsdauer gültigen und ausreichenden Reisekrankenversicherung
Ist der Nachweis einer eigenen Finanzierung nicht möglich, kann die Finanzierung durch Abgabe einer förmlichen Verpflichtungserklärung gemäß §§ 66, 68 des Aufenthaltsgesetzes durch eine dritte Person nachgewiesen werden.
Personen, deren Aufenthalt die Sicherheit oder öffentliche Ordnung in den Schengen-Staaten gefährden würde oder die eine oder mehrere der oben genannten Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllen, können kein Visum erhalten.
Visa für längerfristige Aufenthalte
Ein Visum für längerfristige Aufenthalte (über drei Monate oder Aufenthalte die zu einer Erwerbstätigkeit führen) muss grundsätzlich vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragt werden. Es bedarf u.U. der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland. Zuständig ist die Ausländerbehörde des Ortes, an dem die Visumspflichtigen ihren Wohnsitz nehmen werden.