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Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

Bürger- und Ordnungsamt
Zuwanderungsrecht
Bergheimer Straße 147 (Landfriedgebäude)
69115 Heidelberg
Telefon 06221 58-17520
Fax 06221 58-17900

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 Beratungssituation im Bürgeramt Rohrbach. (Foto: Rothe)

Aufenthaltstitel für Deutschland

Rund um Visum & Co

Staatsangehörige aus Nicht-EU-Ländern benötigen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich einen Aufenthaltstitel. Jeder Aufenthaltstitel muss den Zweck des Aufenthalts erkennen lassen und ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gestattet ist.
 
Die Aufenthaltstitel werden erteilt als: Visum, Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG.

Der Antrag auf Erteilung / Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis kann auch online in Ihrer Sprache ausgefüllt und einschließlich aller erforderlichen Unterlagen elektronisch übermittelt werden (Hinweis: Eine Stellungnahme der Meldebehörde auf Seite 3 des Antrags ist nicht erforderlich!).

Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

  • Vollständig ausgefüllter Antrag
  • Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes
  • Geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
  • Kein Ausweisungsgrund
  • Keine Beeinträchtigung oder Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland aus einem sonstigen Grund
  • Gültiger Pass
  • Einreise mit dem erforderlichen Visum
  • Maßgebliche Angaben wurden bereits im Visumsverfahren/Antrag gemacht

Visum

Die Botschaften und Generalkonsulate (Auslandsvertretungen) der Bundesrepublik Deutschland in deren Amtsbezirk die Visumspflichtigen ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Wohnsitz haben, sind für die Visumserteilung verantwortlich und zuständig.

Staatsangehörige der EU- und EFTA-Staaten (Norwegen, Liechtenstein, Schweiz und Island) sowie Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika können visumsfrei in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet beantragt werden.
 
Einreisende anderer Staaten sind für Aufenthalte in Deutschland grundsätzlich visumspflichtig.

Angehörige der Staaten für die die Europäische Union die Visumspflicht aufgehoben hat, benötigen für Besuchsaufenthalte bis zu 90 Tagen pro Halbjahr kein Visum.
 
Hier finden Sie eine Übersicht zu den Visumserfordernissen. 

Kurzfristige Visa (Besuchsvisa)

  • Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des Reisezwecks in Deutschland
  • Finanzierung der Lebenshaltungs- und Reisekosten aus eigenem Vermögen bzw. Einkommen
  • Bereitschaft vor Gültigkeitsablauf des Visums wieder aus dem Schengen-Raum auszureisen
  • Vorlage einer für den gesamten Schengen-Raum und für die gesamte Aufenthaltsdauer gültigen und ausreichenden Reisekrankenversicherung

Ist der Nachweis einer eigenen Finanzierung nicht möglich, kann die Finanzierung durch Abgabe einer förmlichen Verpflichtungserklärung gemäß §§ 66, 68 des Aufenthaltsgesetzes durch eine dritte Person nachgewiesen werden.

Personen, deren Aufenthalt die Sicherheit oder öffentliche Ordnung in den Schengen-Staaten gefährden würde oder die eine oder mehrere der oben genannten Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllen, können kein Visum erhalten.

Visa für längerfristige Aufenthalte

Ein Visum für längerfristige Aufenthalte (über drei Monate oder Aufenthalte die zu einer Erwerbstätigkeit führen) muss grundsätzlich vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragt werden. Es bedarf u.U. der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland. Zuständig ist die Ausländerbehörde des Ortes, an dem die Visumspflichtigen ihren Wohnsitz nehmen werden.


Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel und wird für folgende Aufenthaltszwecke erteilt: 

Sie lässt eindeutig erkennen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gestattet ist und zu welchem Zweck sie erteilt wurde.
 
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen weiter vorliegen und der Aufenthaltszweck fortbesteht. Grundsätzlich wird berücksichtigt, ob jemand ordnungsgemäß an einem Integrationskurs teilgenommen hat.


Blaue Karte EU

Die Blaue Karte EU ist ebenfalls ein befristeter Aufenthaltstitel, den Drittstaatsangehörige mit Hochschulabschluss oder vergleichbarer Qualifikation erhalten können, um einer ihrer Qualifikation angemessen Beschäftigung nachzugehen. Weitere Voraussetzung ist der Nachweis eines Arbeitsverhältnisses, mit dem ein Mindestbruttogehalt von zwei Drittel der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2021: 56.800 Euro) erzielt wird. Für die sogenannten „Mangelberufe“ ist die Mindestbruttogehaltsgrenze auf 52 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (2021: 44.304 Euro) herabgesetzt worden.
 
Bei erstmaliger Erteilung wird die Blaue Karte EU auf höchstens vier Jahre befristet, wenn der Arbeitsvertrag eine entsprechende oder längere Laufzeit vorsieht. Beträgt die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre, wird die Blaue Karte EU für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate erteilt.
 
Nach der Hochqualifizierten-Richtlinie ist in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung vor jedem Arbeitsplatzwechsel die Erlaubnis der Ausländerbehörde einzuholen.
 
Inhaber einer Blauen Karte EU können nach 33 Monaten hochqualifizierter Beschäftigung eine Niederlassungserlaubnis (unbefristet) erhalten, wenn für diesen Zeitraum (Pflicht-) Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbare Leistungen nachgewiesen werden. Soweit Sprachkenntnisse der Stufe B1 nachgewiesen werden, kann die Niederlassungserlaubnis bereits nach 21 Monaten erteilt.

Weitere Informationen zur Blauen Karte EU erhalten Sie auch auf der Homepage des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.


Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Deutschland.

Um eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten, müssen grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • die Sicherung des Lebensunterhalts
  • der Nachweis von mindestens 60 Monaten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
  • die grundsätzliche Staffreiheit
  • die Erlaubnis zur Beschäftigung als Arbeitnehmer
  • der Besitz der ggf. notwendigen Erlaubnisse zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
  • Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
  • ausreichender Wohnraum

Neben der grundsätzlichen Vorschrift zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gibt es noch einige Sondervorschriften, nach denen ebenfalls Niederlassungserlaubnisse erteilt werden können:


Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG

Bei der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG handelt es sich ebenfalls um einen unbefristeten Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Darüber hinaus berechtigt dieser Aufenthaltstitel auch zur Mobilität innerhalb der Europäischen Union. Er ist Grundlage um auch in anderen Europäischen Staaten unter vereinfachten Voraussetzungen ein Aufenthaltsrecht zu erhalten.