Informationen zur Bestattung

Art der Bestattung

Möglich ist die Erd- oder Feuerbestattung. Für die Art der Bestattung ist der zu Lebzeiten geäußerte Wille der / des Verstorbenen maßgeblich. Wenn eine solche Willensbekundung nicht vorliegt, bestimmen die nächsten Angehörigen die Art der Bestattung.

Abgabe der Grabstätte

Grabstätten können von ortsansässigen Personen jederzeit erworben werden. Bei Wahlgräbern / Urnenmauern erfolgt die Festlegung der Grabstätte im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung. Die zur Verfügung stehenden Gräber / Urnennischen können mit den jeweiligen Friedhofsaufsehern nach Terminabsprache besichtigt werden. Bei Reihengräbern wird das jeweils nächste Grab von der Friedhofsverwaltung festgelegt.

Grabarten

Für Erdbestattungen können zur Verfügung gestellt werden:

1. Reihengrabstätte für Erwachsene und Kinder über zehn Jahre

  • Grabgröße 1,50 Quadratmeter (Länge 2,00 Meter; Breite 0,75 Meter),
  • Dauer der Ruhezeit 18 Jahre.
  • Die Grabstätte kann nur einmal belegt werden.
  • Eine Verlängerung der Grabstätte ist nicht möglich.
  • Nach Ablauf der Ruhezeit wird die Grabstätte durch die Stadt abgeräumt.

2. Reihengrabstätte für Kinder unter zehn Jahren

  • Grabgröße 0,66 Quadratmeter (Länge 1,20 Meter; Breite 0,55 Meter),
  • sonst wie Ziffer 1.

3. Wahlgrabstätte (Kaufgrab)

  • Grabgröße bei Einzelgräbern 2,20 Qradratmeter (Länge 2,20 m; Breite 1,00 m),
  • Grabgröße bei Doppelgräbern 5,06 Qradratmeter (Länge 2,20 m; Breite 2,30 m),
  • Das Nutzungsrecht wird auf 25 Jahre abgegeben.
  • Je Grabstätte (Einzelgrab) sind bei Tiefbettung 2 Erdbestattungen sowie 8 Urnenbestattungen möglich
  • Eine Verlängerung der Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechts ist möglich.
  • Nach Ablauf des Nutzungsrechts wird die Grabstätte durch die/den Nutzungsberechtigte/n abgeräumt.

Für Feuerbestattungen können zur Verfügung gestellt werden:

1. Urnenreihengrabstätte

  • Grabgröße 0,42 Qradratmeter (Länge 0,70 m; Breite 0,60 m).
  • Dauer der Ruhezeit 18 Jahre.
  • Die Grabstätte kann nur einmal belegt werden.
  • Eine Verlängerung der Grabstätte ist nicht möglich.
  • Nach Ablauf der Ruhezeit wird die Grabstätte durch die Stadt abgeräumt.
  • Auf einigen Friedhöfen werden diese Gräber auch mit Grabpflege durch die Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner angeboten.

2. Urnenwahlgrabstätte (Kaufgrab)

  • Grabgröße 0,63 Qradratmeter (Länge 0,90 m; Breite 0,70 m).
  • Das Nutzungsrecht wird auf 25 Jahre abgegeben.
  • Die Grabstätte kann mehrfach belegt werden (bis zu 4 Urnen).
  • Eine Verlängerung der Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechts ist möglich.
  • Nach Ablauf des Nutzungsrechts wird die Grabstätte durch die / den Nutzungsberechtigte/n abgeräumt.
  • Auf einigen Friedhöfen werden diese Gräber auch mit Grabpflege durch die Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner angeboten.

3. Besondere Urnenwahlgrabstätte

  • Grabgröße 0,96 Qradratmeter (Länge 1,20 m; Breite 0,80 m),
  • sonst wie Ziffer 2.

4. Kolumbarien (Urnenmauern)

  • Das Nutzungsrecht wird auf 25 Jahre abgegeben.
  • Die Urnennische kann mehrfach belegt werden (bis zu 2 Urnen).
  • Eine Verlängerung der Urnennische nach Ablauf des Nutzungsrechts ist möglich.

5. Besonderes Urnengrab (Gräberfeld nur im Friedhof Kirchheim)

  • Dauer der Ruhezeit 18 Jahre.
  • Die Grabstätte kann nur einmal belegt werden.
  • Eine Verlängerung der Grabstätte ist nicht möglich.
  • Ein Grabzeichen (Namensstein) wird von der Stadt aufgelegt.
  • Die Grabpflege wird von der Stadt ausgeführt.
  • Nach Ablauf der Ruhezeit wird die Grabstätte durch die Stadt abgeräumt.

6. Anonyme Urnenbeisetzung (Gräberfeld nur im Bergfriedhof)

  • Dauer der Ruhezeit 18 Jahre
  • Die Urne wird in einer Gemeinschaftsanlage beigesetzt
  • Die genaue Lage der Urne wird nicht bekanntgegeben.
  • Die Grabpflege wird von der Stadt ausgeführt

Verfügungsrecht / Nutzungsrecht

Reihengräber sind Grabstätten, die an eine/n Verfügungsberechtigte/n für die Dauer der Ruhezeit von derzeit 18 Jahren abgegeben werden.

Wahlgräber sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die/der Nutzungsberechtigte erhält eine Urkunde, die das Nutzungsrecht und die Nutzungszeit dokumentiert. Ist bereits eine Wahlgrabstätte vorhanden, muß vor der Bestattung bzw. Urnen-beisetzung das Nutzungsrecht nachgewiesen werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist zu beantragen, wenn die Ruhezeit (18 Jahre) die restliche Nutzungszeit übersteigt.

Bei Erdbestattungen (Zubettungen) in bereits vorhandene Wahlgrabstätten ist aus sicherheitstechnischen Gründen der Grabstein und die Einfassung vorübergehend abzuräumen. Grababdeckplatten sind bei Erdbestattungen und bei Urnenbeisetzungen vorübergehend zu entfernen. Verantwortlich für die rechtzeitige Abräumung beziehungsweise Entfernung ist die / der Nutzungsberechtigte.

Ruhezeit

Die Ruhezeit je Beisetzung beträgt mindestens 18 Jahre und gilt sowohl für Erdbestattungen als auch für Urnenbeisetzungen. Für den Friedhof Peterstal beträgt die Ruhezeit bei Erdbestattungen aufgrund der Bodenverhältnisse 25 Jahre.

Sarg und Totenbekleidung

Die Särge dürfen die Maße von 2,05 Meter Länge, 0,70 Meter Höhe und 0,75 Meter Breite nicht übersteigen. Ausnahmen können zugelassen werden. Für die Bestattung dürfen nur Särge einschließlich der Sargausstattung verwendet werden, die nach ihrer Beschaffenheit

  • bei der Erdbestattung innerhalb der Ruhezeit in ihre organischen Bestandteile zerfallen
  • bei der Feuerbestattung Luftbelastungen nur in dem nach den Umständen unvermeidbaren Maß verursachen.

Für die Totenbekleidung gelten die Bestimmungen sinngemäß. Weitergehende Regelungen enthält die Friedhofsordnung.