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Leistungen

Nahverkehrsplan

Der Nahverkehrsplan ist ein kommunalpolitisches Instrument. Gemeinden und Gemeindeverbände legen im Nahverkehrsplan die gesamten Rahmenbedingungen für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) in ihrem Einflussbereich fest. Daher ist dieser Plan sowohl für Fahrgäste als auch für Verkehrsunternehmen von Bedeutung, da diese durch den Plan wissen, welche neue Strecken für den ÖPNV erschlossen beziehungsweise welche bestehenden Verbindungen weiter ausgebaut werden sollen. Nahverkehrspläne müssen spätestens alle fünf Jahre überarbeitet werden. In der Regel werden die Pläne in der Ausarbeitungsphase ausgelegt, damit Interessierte (z.B. Verbände) ihre Ideen und Vorschläge dazu vorbringen können.

Folgende Stellen müssen gehört werden:

  • Gemeinden, die im Bereich des Nahverkehrsplans liegen
  • betroffene Straßenbaulastträger (das sind die Städte und Gemeinden)
  • Regionalverbände als zuständige Träger der Regionalplanung
  • Verkehrsunternehmer der durch den Nahverkehrsplan betroffenen Region
  • Regierungspräsidien als zuständige Stelle für die Genehmigungen der Linienverkehre

Im Nahverkehrsplan müssen mindestens folgende Punkte festgeschrieben werden:

  • Bestandsaufnahme des bestehenden ÖPNV
  • Verkehrsanalyse
  • Einschätzung der weiteren Verkehrsentwicklung
  • Ziele des ÖPNV
  • Maßnahmen der Barrierefreiheit und Prognose, wann diese verwirklicht werden können
  • geplante Investitionen

Das ÖPNV-Gesetz des Landes schreibt vor, dass zusätzlich zum Nahverkehrsplan auch ein Nahverkehrsentwicklungsplan aufgestellt werden soll, der

  • die Verkehrsentwicklung über einen langen Zeitraum hinweg prognostiziert und
  • darstellt, in welchen Bereichen des ÖPNV Angebote verbessert werden sollen und wie dies gefördert werden kann.

Alle Gemeinden, die einem Verkehrs- oder Tarifverbund angehören, müssen ihre Verkehrsentwicklungspläne aufeinander abstimmen.

Hinweis: In der Regel können Sie den Nahverkehrsplan während der Öffnungszeiten Ihrer Gemeinde kostenlos einsehen.

Leistungsdetails

Freigabevermerk

Dieser Text wurde freigegeben durch das Landratsamt Sigmaringen. Stand: 15.02.2010