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Arbeitsgelegenheit (1-Euro-Job)
Die Agentur für Arbeit kann eine Vereinbarung zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt mit Ihnen abschließen (Eingliederungsvereinbarung). Darin legt sie zusammen mit Ihnen die
Die Agentur für Arbeit kann eine Vereinbarung zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt mit Ihnen abschließen (Eingliederungsvereinbarung). Darin legt sie zusammen mit Ihnen die für Sie geeigneten Maßnahmen zur Eingliederung fest. Ein Teil davon kann auch die Annahme einer Arbeitsgelegenheit ("Zusatzjob", "1-Euro-Job") sein.
Mit den Arbeitsgelegenheiten sollen zusätzliche öffentliche Aufgaben erledigt werden, die ohne diese Arbeitskräfte nicht zu leisten wären. Sie selbst können
- berufliche Erfahrungen sammeln,
- Ihre Kenntnisse erweitern,
- soziale Kontakte knüpfen und
- sich nach langer Arbeitslosigkeit wieder an den Rhythmus eines festen Arbeitstages gewöhnen.
Dadurch wird es für Arbeitgeber attraktiver, Sie einzustellen.
Während der Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit erhalten Sie kein Arbeitsentgelt, sondern eine Mehraufwandsentschädigung. Diese Entschädigung ist nicht auf einen Euro begrenzt und nicht gesetzlich festgelegt. Sie soll aber angemessen sein (üblicherweise ein bis zwei Euro pro Stunde).
Hinweis: Wenn Sie eine Arbeitsgelegenheit annehmen, erhalten Sie weiterhin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Sie bleiben auch kranken- und pflegeversichert. Die Mehraufwandsentschädigung wird nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.
Arbeitsgelegenheiten sind beispielsweise bei Gemeinden, Vereinen, Kirchen oder Wohlfahrtsverbänden (Maßnahmenträger) eingerichtet. Arbeitsgelegenheiten dürfen
- den Wettbewerb nicht verzerren,
- keine regulären Beschäftigungsverhältnisse verdrängen oder
- die Entstehung solcher Beschäftigungen nicht verhindern.
Das Jobcenter entscheidet über die
- wöchentliche Arbeitszeit,
- Dauer und
- Zielsetzung der Arbeitsgelegenheit .
Es richtet sich dabei nach Ihren Fähigkeiten und Bedürfnissen.
Zuständige Stelle
ARGE SoziAl im Landkreis Schwäbisch Hall
Bahnhofstraße 18
74523 Schwäbisch Hall
Telefon: 0180/100300850581
Fax: 0180/100300850209
E-Mail: ARGE-SchwaebischHall@arge-sgb2.de
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Um für eine Arbeitsgelegenheit infrage zu kommen, müssen Sie Arbeitslosengeld II beziehen.
Hinweis: Arbeitsgelegenheiten werden nur unter folgenden Voraussetzungen eingesetzt:
Verfahrensablauf
Die zuständige Stelle vermittelt Sie aufgrund der mit Ihnen getroffenen Eingliederungsvereinbarung in eine passende Arbeitsgelegenheit.
Achtung: Verweigern Sie eine zumutbare Arbeitsgelegenheit, kann Ihr Arbeitslosengeld II gekürzt werden (Kürzung der Regelleistung um 30 Prozent). Junge Arbeitslose unter 25 Jahren können die gesamte Regelleistung verlieren. Übrig bleiben dann nur die Mieterstattung und Sachleistungen.
Erforderliche Unterlagen
keine
Sollten Unterlagen nötig sein, informiert Sie das Jobcenter darüber.
Kosten
keine
Hinweise
Kommt keine Eingliederungsvereinbarung zustande, können Sie auch zur Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit verpflichtet werden, sofern Ihnen dies zumutbar ist. Grundsätzlich gilt jede Arbeit als zumutbar, sofern der Ausübung kein wichtiger Grund entgegensteht.