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Leistungen

Fundsachen

Das Fundbüro befindet sich im Bürgerbüro der Stadt Lahr.

Bitte wenden Sie sich bei Fragen entweder persönlich oder telefonisch an das Bürgerbüro.

Zuständige Stelle

Leistungsdetails

Voraussetzungen

keine

Verfahrensablauf

Informationen für den Finder

  1. Fundanzeige
    Wenn Sie eine verlorene Sache gefunden haben und mangels Hinweisen nicht an den rechtmäßigen Eigentümer zurückgeben können, zeigen Sie den Fund bitte unverzüglich im Bürgerbüro an.
    Ausnahme: Es handelt sich um einen Gegenstand, der nicht mehr als 10,00 Euro Veräußerungswert hat, da so genannte Bagatellfunde nicht anzeige- bzw. abgabepflichtig sind.
  2. Finderlohn
    Wenn sich der Verlierer meldet und die Sache an ihn zurückgegeben werden kann, können Sie von ihm einen Finderlohn beanspruchen. Dieser beträgt als gesetzlicher Mindestanspruch fünf Prozent des Wertes der Sache. Ist die Sache mehr als 500,00 Euro wert, wird der Finderlohn von dem darüber hinausgehenden Mehrwert mit drei Prozent berechnet.
    Die Beanspruchung von Finderlohn kann nicht über das Bürgerbüro abgewickelt werden.
    Setzen Sie sich in entsprechendem Fall mit dem Eigentümer in Verbindung.
  3. Eigentum
    Gelagert werden Fundsachen sechs Monate lang nach der erfolgten Anzeige des Funds. Kann die Sache innerhalb dieser gesetzlichen Aufbewahrungsfrist dem Eigentümer nicht zurückgegeben werden, können Sie das Eigentum an der Sache für sich beanspruchen und die Sache im Fundbüro abholen. Die Mitarbeiter des Bürgerbüros informieren die Finder grundsätzlich nach Ablauf der Frist über die Möglichkeit der Abholung. Verzichten Sie entweder von vorn herein oder durch Nichtabholung auf das erworbene Eigentum, geht das Eigentumsrecht auf die Stadt Lahr über.

 

Informationen für den Verlierer

  1. Aufbewahrung
    Gelagert werden Fundsachen sechs Monate lang nach der erfolgten Anzeige des Funds.
  2. Nachweise des Eigentums
    Der beste Nachweis, dass Sie der tatsächliche Eigentümer sind, sind ein entsprechender Kaufvertrag oder die Bedienungsanleitung der Sache oder bei Schlüsseln ein identischer Zweitschlüssel.
  3. Abholung
    Bitte bringen Sie neben dem Nachweis des Eigentums bei der Abholung zudem Ihren Ausweis mit (es sei denn, dieser befindet sich bei der Fundsache).
  4. Gebühren
    Für die Lagerung und Bearbeitung der Sache ist eine Verwaltungsgebühr fällig, die sich an dem Wert der Sache bemisst.

Fristen

Aufbewahrungsfrist Fundsachen: 6 Monate nach erfolgter Anzeige

 

Erforderliche Unterlagen

  • Eigentumsnachweis
  • bei Handy/Smartphone Eingabe der Pin
  • bei Schlüssel evtl. identischer Zweitschlüssel

Kosten

Verwaltungsgebühren:

  • bis zu eine Wert der Fundsache von 50,00 Euro: 6,00 Euro
  • Wert der Fundsache von 50,00 bis 250,00 Euro: 12,00 Euro
  • Wert der Fundsache von 250,00 bis 500,00 Euro: 18,00 Euro
  • Wert der Fundsache über 500,00 Euro: 30,00 Euro

Hinweise

Negativbescheinigung
Eine Negativbescheinigung zur Vorlage bei der entsprechenden Versicherung (z.B. bei Verlust/Diebstahl eines Fahrrads) erhalten Sie im Bürgerbüro der Stadt Lahr, sofern sich der gesuchte Gegenstand nicht im Besitz der Fundsachen der Stadt Lahr befindet.

Rechtsgrundlage

§§965 ff. Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-