Außerordentliche Wirtschaftshilfen des Bundes

Die Corona-Pandemie hat in den letzten Monaten viele wirtschaftliche Existenzen in Frage gestellt. Durch den für November beschlossenen „Lockdown Light“ hat sich die Situation für viele Unternehmen weiter verschärft. Die Bundesregierung hat mit Ihrer Verordnung vom 28. Oktober 2020 denjenigen Unternehmen, die im November aufgrund des Lockdowns geschlossen bleiben müssen, eine außerordentliche Wirtschaftshilfe zugesagt. So werden die Betroffenen im November finanziell unterstützt. Hierfür stellt der Bund ein Finanzvolumen von insgesamt 10 Mrd. Euro bereit.

Die Grundlagen dieser Novemberhilfe sind von den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie (BMWi) und Finanzen (BMF) nun online veröffentlicht worden. Anspruchsberechtigt sind demnach grundsätzlich alle privaten und kommunalen Unternehmen, Betriebe, Vereine, Freiberufler, Soloselbstständige, Hotels und jene Einrichtungen, die ihren Betrieb aufgrund der Verordnung im Monat November 2020 schließen müssen. Weiterhin können auch alle indirekt betroffenen Unternehmen, wie etwa Zulieferer von Gastronomie und Hotels, finanzielle Unterstützung beantragen. Bedingung ist, dass sie nachweislich 80 Prozent ihrer Umsätze direkt mit den vorab genannten Unternehmen erzielen oder dass mehr als 80 Prozent ihres verbundweiten Umsatzes auf direkt und indirekt betroffene Unternehmen entfallen.

Entschädigt wird in Form einer einmaligen Kostenpauschale. Diese berechnet sich am jeweiligen durchschnittlichen wöchentlichen Umsatz aus dem November 2019. Betroffene Unternehmen erhalten 75 Prozent dieses Vorjahresumsatzes für jede Lockdown-Woche im November 2020. Für Soloselbstständige gilt die gleiche Regelung beziehungsweise alternativ der durchschnittliche Monatsumsatz im Jahr 2019. Bitte prüfen Sie weitere Details der Richtlinien auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums.

Die Förderhöchstgrenze beläuft sich auf monatlich maximal 1 Millionen Euro. Anträge können ab der letzten Novemberwoche elektronisch durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gestellt werden. Für Soloselbstständige gilt, dass sie eine Förderung unter besonderen Identifizierungspflichten selbst beantragen können, wenn die Fördersumme nicht höher als 5.000 Euro beträgt. Die Auszahlung der Beträge über die Überbrückungsplattform startet Ende November 2020.

Verlängerung der Überbrückungshilfe

Zudem haben das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium einer Verlängerung der Überbrückungshilfen, als sogenannte Überbrückungshilfe III, bis Juni 2021 zugestimmt. Diese Hilfen sollen zum Beispiel auch Soloselbstständigen und der von der Corona-Pandemie hart getroffenen Veranstaltungsbranche besser gerecht werden. Die Antragsmodalitäten werden zurzeit noch ausgearbeitet. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf den Seiten des Bundeswirtschaftsministeriums und des Bundesfinanzministeriums.