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Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

Bürger- und Ordnungsamt
Zuwanderungsrecht
Bergheimer Straße 147 (Landfriedgebäude)
69115 Heidelberg
Telefon 06221 58-17520
Fax 06221 58-17900

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Arbeiten bei Organic Electronics. (Foto: InnovationLab)

Arbeiten in Deutschland

Voraussetzungen

Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz wurde mit Wirkung zum 01.03.2020 eine gezielte und gesteuerte Zuwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten ermöglicht, um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Das Gesetz fördert nicht nur die Zuwanderung von Hochschulabsolventen, sondern zunehmend auch von Fachkräften mit qualifizierten Berufsausbildungen. 
Bei anerkannter Berufsqualifikation und Vorlage eines Arbeitsvertrags wird auf die Vorrangprüfung verzichtet. Auch die Begrenzung auf Mangelberufe bei qualifizierter Ausbildung entfällt.
Neben Fachkräften mit akademischer Ausbildung wird nun auch Fachkräften mit Berufsausbildung die Möglichkeit einer Arbeitsplatzsuche von bis zu 6 Monaten eröffnet. 

Zulassungsvoraussetzungen

Bei Fachkräften mit Berufsausbildung muss eine qualifizierte Berufsausbildung im Inland oder eine Berufsqualifikation im Ausland erworben worden sein. Bei einer Berufsausbildung, die im Ausland erworben wurde, ist die Feststellung der Gleichwertigkeit der Qualifikation Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Fachkraft muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot nachweisen und über eine Qualifikation verfügen, die sie zur Ausübung dieser qualifizierten Beschäftigung befähigt.

Bei Fachkräften mit akademischer Ausbildung muss ein deutscher, ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer Hochschulabschluss vorliegen. Die Beschäftigung kann nicht nur in Berufen ausgeübt werden, die einen Hochschulabschluss voraussetzen, sondern auch in Berufen, die im bestehenden fachlichen Kontext üblicherweise eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen. Damit wird akademischen Fachkräften der Berufseinstieg auch unterhalb ihrer Qualifikation ermöglicht. 

Für Fachkräfte wird keine Vorrangprüfung durchgeführt. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (437,2 KB) in Bezug auf die Arbeitsbedingungen bleibt jedoch erforderlich, wenn nicht durch Gesetz oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. 

Sofern es sich um eine zustimmungspflichtige Beschäftigung handelt, ist die Vorlage einer Stellenbeschreibung (3,409 MB)erforderlich. 

Des Weiteren gibt es für Hochqualifizierte, Forscher und Selbständige besondere Verfahren und Bestimmungen.

Ausbildung:

Nach der neuen Regelung können auch Ausbildungsinteressierte mit dem erforderlichen Visum einreisen, um einen Ausbildungsplatz zu suchen. Vorausgesetzt werden dabei Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2, ein Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder ein Schulabschluss, der zum Hochschulzugang berechtigt, ein Höchstalter von 25 Jahren und die eigenständige Lebensunterhaltssicherung.

Sie haben bereits einen Ausbildungsplatz bei einem Unternehmen in Deutschland gefunden? Auch dann können Sie zur Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum beantragen.
Vorausgesetzt wird, dass die Bundesagentur Ihrer Ausbildung zugestimmt hat, weil für die konkrete Stelle keine deutschen oder bevorrechtigten ausländischen Bewerber (zum Beispiel aus anderen EU-Staaten) zur Verfügung stehen. Ausgenommen von dieser Prüfung sind Absolventen deutscher Auslandsschulen. Zusätzlich dürfen sich die Arbeitsbedingungen nicht von denen deutscher Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen unterscheiden.


Das Recht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

In folgenden Fällen ergibt sich ein Recht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit unmittelbar aus dem Gesetz:

  • Ausländer, die eine Niederlassungserlaubnis besitzen (§ 9 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz)
  • Studenten im Falle einer Beschäftigung von 120 Tagen oder 240 halben Tagen im Jahr oder im Falle einer studentischen Nebentätigkeit ( § 16b Absatz 2 Aufenhaltsgesetz)
  • Im Falle unanfechtbar anerkannter Asylberechtigter, ausländischer Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte (§ 25 Abs. 1 und 2 Aufenthaltsgesetz)
  • Ausländische Familienangehörige von Deutschen
  • Ausländische Lebenspartner von Deutschen
  • Ausländische Familienangehörige von Ausländern
  • Nachgezogene Ehegatten mit eigenständigem Aufenthaltsrecht (§ 31 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz)
  • Junge Ausländer, die von ihrem Recht auf Wiederkehr Gebrauch machen (§ 37 Aufenthaltsgesetz)
  • Ehemalige Deutsche oder de-facto Deutsche im Falle ihrer Wiederkehr oder Wiedereinreise (§ 38 Aufenthaltsgesetz
  • Im Falle einer Arbeitsplatzsuche gemäß § 20 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz

Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

Wo kann ich meinen ausländischen Abschluss anerkennen lassen? Wie sind meine Berufsaussichten in Deutschland? Welche Weiterbildungsmöglichkeiten gibt es für mich? Professionelle Beratung zu diesen Fragen bietet das Heidelberger Netzwerk „Integration durch Qualifikation“.
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