Geduldeten Jugendlichen und Heranwachsenden, die sich in Deutschland gut integriert haben, eröffnet § 25 a Aufenthaltsgesetz eine eigene Aufenthaltsperspektive in der Form einer Aufenthaltserlaubnis und gewährt damit die Möglichkeit, sich vollständig, sozial und wirtschaftlich in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland einzufügen. Diese Regelung kann sowohl ein Bleiberecht für geduldete Jugendliche und Heranwachsende als auch für die Eltern und minderjährigen Geschwister der begünstigten Jugendlichen begründen. Wichtig an dieser Regelung ist zunächst, dass Sie ohne Stichtag formuliert ist. Dies bedeutet, dass die Begünstigten nicht zu einem bestimmten Tag bereits nach Deutschland eingereist sein müssen. Eine weitere Besonderheit ist die Tatsache, dass hier bereits vor Erreichen der Volljährigkeit ein eigenständiges elternunabhängiges Aufenthaltsrecht gewährt werden kann. Dies bedeutet eine Ausnahme von dem ausländerrechtlichen Grundsatz, dass Kinder das ausländerrechtliche Schicksal ihrer Eltern teilen. Gut integrierte Jugendliche können zudem zu „Stammberechtigten“ werden und auf diese Weise der Aufenthalt der Eltern und der minderjährigen Geschwister von ihrem Aufenthalt abgeleitet werden. Zu beachten bleibt jedoch, dass diese Möglichkeit nicht für Eltern und Geschwister von Heranwachsenden (also bereits volljährig gewordenen) besteht. Hier kann es auf eine Familientrennung hinauslaufen.
Die Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende berechtigt auch zu einer Erwerbstätigkeit. Dies bedeutet, dass sowohl eine selbständige als auch eine unselbständige Tätigkeit aufgenommen werden kann und die Inhaber und Inhaberinnen somit frei auf dem Arbeitsmarkt sind. Das Prozedere der Beantragung einer Arbeitserlaubnis entfällt.
Für die Aufenthaltserlaubnis wird ein ununterbrochener erlaubter, geduldeter oder gestatteter vierjähriger Aufenthalt gefordert und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen sind grundsätzlich heranzuziehen.
Während der Zeit einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder eines Hochschulstudiums ist die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts jedoch nicht erforderlich.
Folgende weitere gesetzlichen Voraussetzungen sind zu erfüllen:
- seit vier Jahren erfolgreicher Besuch einer Schule oder das Vorliegen eines anerkannten Schul- oder Berufsabschlusses
- der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis muss vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt werden
- es muss gewährleistet erscheinen, dass sich der Ausländer aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann und
- es dürfen keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt.
Hat jemand einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 a Aufenthaltsgesetz, so können auch Familienmitglieder eine Aufenthaltserlaubnis bekommen. Grundsätzlich gelten für diese Familienmitglieder auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis, so dass unter anderem die Lebensunterhaltssicherung eine zwingende Voraussetzung ist.
§ 25 b Aufenthaltsgesetz eröffnet geduldeten Ausländern eine Aufenthaltsperspektive in Form einer Aufenthaltserlaubnis, wenn sie sich in Deutschland nachhaltig integriert haben. Ebenso wie beim § 25 a Aufenthaltsgesetz handelt es sich um eine stichtagsfreie Bleiberechtsregelung, deren Anwendung nicht von der Einreise von einem bestimmten Datum abhängt. Auch diese Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit und man ist damit frei auf dem Arbeitsmarkt ohne das Prozedere der Arbeitserlaubnis durchlaufen zu müssen. Unter bestimmten Voraussetzungen sollen Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Der Gesetzgeber geht von einer nachhaltigen Integration aus, wenn der Ausländer sich seit mindestens acht Jahren oder falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat,
- er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt
- er seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildung-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt sichern wird
- er über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und
- bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachgewiesen wird.
Auch im Rahmen des § 25 b Aufenthaltsgesetz sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen grundsätzlich heranzuziehen.