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Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

Bürger- und Ordnungsamt
Zuwanderungsrecht
Bergheimer Straße 147 (Landfriedgebäude)
69115 Heidelberg
Telefon 06221 58-17520
Fax 06221 58-17900

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Asylbewerber beim Sprachkurs. (Foto: Rothe)

Den Asylantrag stellen

So geht's

Wartende Füchtlinge in PHV (Foto: Rothe)

INFO

Flüchtlinge


Ausländer, die sich auf ein Asylrecht berufen, müssen ein Anerkennungsverfahren durchlaufen. Zuständig für die Durchführung dieses Verfahrens ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Ausländer, die einen Asylantrag stellen, werden während der ersten Wochen des Asylverfahrens in der Regel in sogenannten Aufnahmeeinrichtungen untergebracht. Anschließend werden sie innerhalb des Bundeslandes einer Gemeinde zugewiesen.
 
 
 

Aufenthaltsgestattung

Für die Dauer des Asylverfahrens wird den Asylbewerbern eine Aufenthaltsgestattung erteilt und regelmäßig verlängert. Mit dieser Aufenthaltsgestattung genügen Asylbewerber für die Dauer des Asylverfahrens der Ausweispflicht. Sie berechtigt jedoch nicht zum Grenzübertritt und stellt auch keinen Aufenthaltstitel dar.
 
Zuständig für die Ausstellung der Aufenthaltsgestattung ist zunächst das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

Nachdem die Asylsuchenden einer Gemeinde zugwiesen wurden, ist die Ausländerbehörde des zugewiesenen Bereichs zuständig.


Wohnsitzverpflichtung und Residenzpflicht

Asylsuchende haben keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Bundesland oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Die Aufenthaltsgestattung ist daher mit einer Wohnsitzverpflichtung und einer räumlichen Beschränkung versehen. Asylsuchende, die der Stadt Heidelberg zugewiesen wurden müssen daher grundsätzlich in einer  Gemeinschaftsunterkunft im Stadtgebiet Heidelberg wohnen.

Die räumliche Beschränkung erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält. Dies bedeutet, dass sodann keine räumliche Beschränkung mehr besteht und sich der Ausländer vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten darf, um beispielsweise Verwandte zu besuchen.


Erwerbstätigkeit

Asylsuchende dürfen während der ersten drei Monate des Aufenthalts keine Beschäftigung ausüben. Nach dieser Wartezeit darf nur eine Beschäftigung ausgeübt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder es sich um eine durch Rechtsverordnung zustimmungsfreie Beschäftigung handelt. Sofern es sich um eine zustimmungspflichtige Tätigkeit handelt, beteiligt die Ausländerbehörde die Bundesagentur für Arbeit in einem internen Verfahren. Die Vorlage einer Stellenbeschreibung (3,409 MB) ist hierfür erforderlich.

Informationen hierzu finden Sie auch auf dem Faltblatt des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration. 


Aufenthaltserlaubnis

Eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen wird unter anderem erteilt, wenn

  • der Ausländer unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt wurde (§ 25 Abs. 1 AufenthG)
  • das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat (§ 25 Abs. 2 Satz 1 erste Alternative AufenthG)
  • das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar subsidiären Schutz zuerkannt hat (§ 25 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative AufenthG)
  • das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote vorliegen (§ 25 Abs. 3 AufenthG)

In den Fällen der §§ 25 Abs. 1 und 2 Satz 1 erste Alternative AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre erteilt. Nach diesen 3 Jahren ist eine Niederlassungserlaubnis (unbefristet) zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kein Widerrufsverfahren eingeleitet hat, die deutsche Sprache beherrscht wird, der Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist, keine erheblichen Straftaten vorliegen, ausreichender Wohnraum vorhanden ist und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet vorliegen.

In den Fällen des § 25 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative (subsidiärer Schutz) wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre.

Wurde der Asylbewerber als Schutzberechtigter (Asylberechtigter, Flüchtling, subsiidiär Schutzberechtigter) anerkannt, berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. 
 
Wurden Abschiebungsverbote (§ 25 Abs. 3 AufenthG) festgestellt, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt und regelmäßig verlängert.
Diese Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht automatisch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Es muss ein Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung bei der Ausländerbehörde gestellt werden. Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung bedarf jedoch keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. 

Eine Niederlassungserlaubnis (unbefristet) kann erteilt werden, wenn der Ausländer seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt.

In den Fällen der §§ 25 Abs. 1 und 2 Satz 1 erste Alternative AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre erteilt. Nach diesen 3 Jahren ist eine Niederlassungserlaubnis (unbefristet) zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kein Widerrufsverfahren eingeleitet hat, die deutsche Sprache beherrscht wird, der Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist, keine erheblichen Straftaten vorliegen, ausreichender Wohnraum vorhanden ist und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet vorliegen.

In den Fällen des § 25 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative (subsidiärer Schutz) wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre.

Wurde der Asylbewerber als Schutzberechtigter (Asylberechtigter, Flüchtling, subsiidiär Schutzberechtigter) anerkannt, berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. 
 
Wurden Abschiebungsverbote (§ 25 Abs. 3 AufenthG) festgestellt, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt und regelmäßig verlängert.
Diese Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht automatisch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Es muss ein Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung bei der Ausländerbehörde gestellt werden. Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung bedarf jedoch keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. 

Eine Niederlassungserlaubnis (unbefristet) kann erteilt werden, wenn der Ausländer seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt.


Bleiberechtsmöglichkeiten

Geduldeten Jugendlichen und Heranwachsenden, die sich in Deutschland gut integriert haben, eröffnet § 25 a Aufenthaltsgesetz eine eigene Aufenthaltsperspektive in der Form einer Aufenthaltserlaubnis und gewährt damit die Möglichkeit, sich vollständig, sozial und wirtschaftlich in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland einzufügen. Diese Regelung kann sowohl ein Bleiberecht für geduldete Jugendliche und Heranwachsende als auch für die Eltern und minderjährigen Geschwister der begünstigten Jugendlichen begründen. Wichtig an dieser Regelung ist zunächst, dass Sie ohne Stichtag formuliert ist. Dies bedeutet, dass die Begünstigten nicht zu einem bestimmten Tag bereits nach Deutschland eingereist sein müssen. Eine weitere Besonderheit ist die Tatsache, dass hier bereits vor Erreichen der Volljährigkeit ein eigenständiges elternunabhängiges Aufenthaltsrecht gewährt werden kann. Dies bedeutet eine Ausnahme von dem ausländerrechtlichen Grundsatz, dass Kinder das ausländerrechtliche Schicksal ihrer Eltern teilen. Gut integrierte Jugendliche können zudem zu „Stammberechtigten“ werden und auf diese Weise der Aufenthalt der Eltern und der minderjährigen Geschwister von ihrem Aufenthalt abgeleitet werden. Zu beachten bleibt jedoch, dass diese Möglichkeit nicht für Eltern und Geschwister von Heranwachsenden (also bereits volljährig gewordenen) besteht. Hier kann es auf eine Familientrennung hinauslaufen.
Die Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende berechtigt auch zu einer Erwerbstätigkeit. Dies bedeutet, dass sowohl eine selbständige als auch eine unselbständige Tätigkeit aufgenommen werden kann und die Inhaber und Inhaberinnen somit frei auf dem Arbeitsmarkt sind. Das Prozedere der Beantragung einer Arbeitserlaubnis entfällt.
Für die Aufenthaltserlaubnis wird ein ununterbrochener erlaubter, geduldeter oder gestatteter vierjähriger Aufenthalt gefordert und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen sind grundsätzlich heranzuziehen.
Während der Zeit einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder eines Hochschulstudiums ist die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts jedoch nicht erforderlich.
 
Folgende weitere gesetzlichen Voraussetzungen sind zu erfüllen:
 
-    seit vier Jahren erfolgreicher Besuch einer Schule oder das Vorliegen eines anerkannten Schul- oder Berufsabschlusses
-    der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis muss vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt werden
-    es muss gewährleistet erscheinen, dass sich der Ausländer aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann und
-    es dürfen keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt.
 
Hat jemand einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 a Aufenthaltsgesetz, so können auch Familienmitglieder eine Aufenthaltserlaubnis bekommen. Grundsätzlich gelten für diese Familienmitglieder auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis, so dass unter anderem die Lebensunterhaltssicherung eine zwingende Voraussetzung ist.

 
 
 

§ 25 b Aufenthaltsgesetz eröffnet geduldeten Ausländern eine Aufenthaltsperspektive in Form einer Aufenthaltserlaubnis, wenn sie sich in Deutschland nachhaltig integriert haben. Ebenso wie beim § 25 a Aufenthaltsgesetz handelt es sich um eine stichtagsfreie Bleiberechtsregelung, deren Anwendung nicht von der Einreise von einem bestimmten Datum abhängt. Auch diese Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit und man ist damit frei auf dem Arbeitsmarkt ohne das Prozedere der Arbeitserlaubnis durchlaufen zu müssen. Unter bestimmten Voraussetzungen sollen Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Der Gesetzgeber geht von einer nachhaltigen Integration aus, wenn der Ausländer sich seit mindestens acht Jahren oder falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat,
 
-    er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt
-    er seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildung-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt sichern wird
-    er über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und
-    bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachgewiesen wird.
 
Auch im Rahmen des § 25 b Aufenthaltsgesetz sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen grundsätzlich heranzuziehen.          
 
 
 

Einem geduldeten Ausländer kann nach § 19d Aufenthaltsgesetz eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden.
Hier finden Sie Informationen zu den weiteren Voraussetzungen.


Duldung

Wurde das Asylverfahren negativ abgeschlossen, wird eine Duldung erteilt, wenn eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist.
Hat die Ausländerbehörde die Beschäftigung während des Asylverfahrens erlaubt, bedeutet dies nicht, dass der Ausländer nach der vollziehbaren Ablehnung seines Asylantrags weiter beschäftigt werden darf. Es ist eine neue Entscheidung der Ausländerbehörde über die Erlaubnis der Beschäftigung zu treffen.

Ausbildungsduldung:

Mit dem am 6. August 2016 in Kraft getretenen Integrationsgesetz wurden die Regelungen betreffend der Ausbildungsduldung erneut geändert und eine größere Rechtssicherheit für Geduldete und Ausbildungsbetriebe geschaffen.
Während der Zeit einer qualifizierten Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf erhält der Auszubildende eine Duldung für die Gesamtdauer der Ausbildung.
Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung erhält der Geduldete eine weitere Duldung für sechs Monate zur Arbeitsplatzsuche, sofern er nicht im Ausbildungsbetrieb verbleiben kann.
Für eine anschließende Beschäftigung wird eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre erteilt. Mit dieser Regelung soll ein rechtssicherer Ausbildungsaufenthalt (3 + 2 Formel) geschaffen werden.

Der Ausländer hat einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Duldung, wenn er eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufnimmt oder aufgenommen hat.
Dies gilt nur, wenn der Ausländer erstmalig eine qualifizierte Berufsausbildung aufnimmt.
Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist für die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis für eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf nicht erforderlich.

Eine Ausbildungsduldung kann allerdings nicht erteilt werden, wenn der Ausländer wegen einer in Deutschland begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde.
Geldstrafen von insgesamt 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Strafen, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder Asylgesetz nur von Ausländer begangen werden können, bleiben grundsätzlich außer Betracht.

Die Ausbildungsduldung darf auch dann nicht erteilt werden, wenn konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen.

Weiter besteht ein Erwerbstätigkeitsverbot in folgenden Fällen:

  • der Ausländer sich nach Deutschland gegeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen oder
  • aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können aus Gründen, die der Ausländer zu vertreten hat oder
  • der Ausländer Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde.

Beschäftigungsduldung:

Geduldete Personen, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Regelanspruch auf Erteilung einer Beschäftigungsduldung.
Ausreisepflichtige, die durch ihre Beschäftigung ihren Lebensunterhalt sichern können und gut integriert sind, erhalten durch die dreißigmonatige Erteilungsdauer eine Perspektive, im Anschluss daran eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.
Die Beschäftigungsduldung schließt auch die Ehegatten, Lebenspartner sowie die minderjährigen ledigen Kinder ein.
Aufgrund der hohen rechtlichen Hürden empfiehlt sich zunächst eine Beratung. In der Beratung kann dann auch geprüft werden, ob für Sie gegebenenfalls direkt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis -zum Beispiel nach § 25 b Aufenthaltsgesetz- in Betracht kommt.
 
Übergang von der Beschäftigungsduldung zu einer Aufenthaltserlaubnis:

Im Anschluss an eine Beschäftigungsduldung besteht nach dreißig Monaten die Möglichkeit eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, wenn die Voraussetzungen nach § 60 d Aufenthaltsgesetz weiterhin vorliegen und der Ausländer über hinreichende mündliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und an einem Integrationskurs teilgenommen hat (sofern die Möglichkeit einer Teilnahme bestand).