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Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

Bürger- und Ordnungsamt
Zuwanderungsrecht
Bergheimer Straße 147 (Landfriedgebäude)
69115 Heidelberg
Telefon 06221 58-17520
Fax 06221 58-17900

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Mittagessen in der Wilckensschule in Bergheim. (Foto: Phillip Rothe)

Familiennachzug

Ehe & Familie

Ausländische Staatsangehörige, die sich mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten, sowie deutsche Staatsangehörige können ausländische Ehegatten und minderjährige, ledige Kinder nachziehen lassen. Die Aufenthaltserlaubnis wird zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG erteilt und verlängert.

Ehegattennachzug zu ausländischen Staatsangehörigen

Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung zu erteilen, wenn

  • beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • der nachziehende Ehegatte einfache Deutschkenntnisse nachweisen kann.
  • der in Deutschland lebende Ehegatte
1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt, oder
2. eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt, oder
3. eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 18d, 18f AufenthG oder § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 erste Alternative AufenthG besitzt, oder
4. seit 2 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die verlängert werden kann und eine Niederlassungserlaubnis nicht ausschließt, oder
5. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird, oder
6. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten inne hatte, oder
7. eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobile ICT-Karte besitzt.

Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen müssen in der Regel vorliegen.
  
Außerdem muss ein Nachweis über die rechtswirksame Eheschließung vorgelegt werden. Diese Eheschließung muss auch im Bundesgebiet Rechtsgültigkeit haben.


Ehegattennachzug zu deutschen Staatsangehörigen

Dem Ehegatten eines Deutschen ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.

Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen müssen in der Regel vorliegen, wobei von der Sicherung des Lebensunterhalts eine Ausnahme gemacht werden soll. Außerdem muss der nachziehende Ehegatte einfache Deutschkenntnisse nachweisen können.


Kindernachzug

Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Herstellung der Familieneinheit zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzt: 

1. Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach Abschnitt 3 (Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung) oder 4 (Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit),
2. Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative
3. Aufenthaltserlaubnis nach § 28, § 30, § 31, § 36 oder § 36a
4. Aufenthaltserlaubnis nach den übrigen Vorschriften mit Ausnahme einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
5. Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobile ICT-Karte
6. Niederlassungserlaubnis
7. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
 
Ist dies nicht der Fall, besteht der Anspruch nur bis zu einem Altern von 16 Jahren. Ein Nachzug ist jedoch auch noch im Alter von 16 Jahren und 18 Jahren möglich, wenn das Kind die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in Deutschland einfügen kann.
 
Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen müssen in der Regel vorliegen.