Im Amt für Soziales und Senioren gelten die folgenden Besucherregeln:

Das Amt ist Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8 bis 12 Uhr für Besucherinnen und Besucher ohne vorherige Terminvereinbarung geöffnet.

Außerhalb dieser offenen Sprechzeiten können Besuche nur nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

Amt für Soziales und Senioren
Bergheimer Str. 155
69115 Heidelberg
Fax (0 62 21) 58-3 89 00

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Das Bundesteilhabegesetz (BTHG)

Das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen wird kurz als Bundesteilhabegesetz oder BTHG bezeichnet. Es soll mit seinen umfangreichen Rechtsänderungen dazu beitragen, Menschen mit Behinderungen eine möglichst volle und wirksame Teilhabe in allen Bereichen zu ermöglichen. Es sieht für Menschen mit Behinderungen viele Verbesserungen vor. Mit dem BTHG werden mehr Möglichkeiten der Teilhabe und mehr Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderungen geschaffen. Unterstützungsleistungen sollen unabhängig von der Wohnform stärker individuell und personenzentriert erbracht werden.

Mit dem BTHG schafft der Bundesgesetzgeber gleiche Voraussetzungen für alle Menschen mit Behinderungen: Sie erhalten Fachleistungen der Eingliederungshilfe unabhängig davon, ob sie in der eigenen Wohnung oder in stationären Einrichtungen, jetzt besonderen Wohnformen, leben. Diese Änderung wird als Trennung der Fach- und existenzsichernden Leistungen bezeichnet.

In Baden-Württemberg sind alle Stadt- und Landkreise zum zuständigen Trägern der Eingliederungshilfe für alle Leistungen an erwachsene Menschen mit Behinderung bestimmt worden. In der Stadt Heidelberg erhalten Sie Leistungen der Eingliederungshilfe beim Amt für Soziales und Senioren. Eingliederungshilfe für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene erhalten Sie bei seelischer Behinderung vom Kinder- und Jugendamt, bei geistiger, körperlicher und Mehrfachbehinderung vom Amt für Soziales und Senioren.