Dr. Marie-Luise Löffler.
Amt für Chancengleichheit
Dr. Marie-Luise Löffler
Kommunale Frauen-und Gleichstellungs-beauftragte
Bergheimer Straße 69
69115 Heidelberg
Fax (0 62 21) 58-4 91 60

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

Nicoline Erichsen
Nicoline Erichsen
Bergheimer Straße 69
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Ungeplant schwanger - und nun?

Hier finden Sie Informationen zu Beratungsstellen und weiteres

Sie sind schwanger und hatten das nicht geplant? Fühlen Sie sich unsicher, ob Sie der Aufgabe Mutter zu werden, gewachsen sind? Zweifeln Sie daran, ob Sie bereit sind, ein Kind großzuziehen? Unsicherheit, Überforderung oder sogar Angst und Scham können durch eine nicht geplante Schwangerschaft ausgelöst werden - Sie sind damit nicht allein. 

Eine wichtige Hilfe in dieser schwierigen Situation kann die professionelle Beratung einer staatlich anerkannten Beratungsstelle sein. Bei einer sogenannten Schwangerschaftskonfliktberatung werden Sie dabei unterstützt, zu einer verantwortungsvollen und gewissenhaften Entscheidung zu kommen. Beispielsweise erhalten Sie dabei auch Informationen über die für Sie in Betracht kommenden finanziellen und sozialen Hilfen. 

Das Beratungsgespräch wird dabei grundsätzlich ergebnisoffen geführt. Am Ende treffen Sie Ihre persönliche Entscheidung für oder gegen eine Schwangerschaft. Einige Informationen zum Thema haben wir auf dieser Seite für Sie zusammengestellt. Sie finden im weiteren beispielsweise Notfallnummern und Kontakte sowie Informationen zum Schwangerschaftsabbruch. 

Staatlich anerkannte Beratungsstellen (mit Ausstellung des Beratungsscheins)

Adressen der staatlich anerkannten Stellen der Schwangerschaftskonfliktberatung, die Beratungsbescheinigung ausstellen (nach § 7 Schwangerschaftskonfliktgesetzt (SchKG)

Weiterführende Informationen im Fall eines Schwangerschaftskonfliktes von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung unter www.familienplanung.de.

Der Rechtsrahmen eines Schwangerschaftsabbruchs

Nach Beratungsregelung (§ 218a Abs. 1StGB und §§ 5 ff. Schwangerschaftskonfliktgesetz)

Ein Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland nach § 218 Strafgesetzbuch (StGB) grundsätzlich rechtswidrig. Er bleibt auf Grundlage der sogenannten Beratungsregelung jedoch unter folgenden Bedingungen strafffrei:


Nach medizinischer Indikation

Besteht eine medizinische Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch, ist er nicht rechtswidrig (§ 218a Abs.2 StGB). Voraussetzung dafür ist, dass eine Ärztin oder ein Arzt zu der Einschätzung gelangt, dass die Schwangerschaft eine schwere Gefahr für das Leben oder die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren bedeutet und diese Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann. Zu dieser Einschätzung kann eine Ärztin oder ein Arzt zum Beispiel kommen, wenn eine pränatal-diagnostische Untersuchung ergibt, dass mit einer erheblichen gesundheitlichen Schädigung des Kindes zu rechnen ist und die körperliche oder seelische Gesundheit der Frau durch das Austragen der Schwangerschaft ernsthaft gefährdet wäre. Die medizinische Indikation muss von einer Ärztin oder einem Arzt ausgestellt werden.

Ein Schwangerschaftsabbruch mit medizinischer Indikation ist – anders als bei der Beratungsregelung – auch nach der zwölften Woche nach Empfängnis (14. Woche nach dem ersten Tag der letzten Regel) straffrei möglich. Der Schwangerschaftsabbruch darf nicht von der Ärztin oder dem Arzt vorgenommen werden, der oder die diese Indikation ausgestellt hat.  


Nach kriminologischer Indikation

Durch die kriminologische Indikation (§ 218a Abs.3 StGB) wird ein Schwangerschaftsabbruch ermöglicht, wenn nach ärztlicher Einschätzung dringende Gründe dafürsprechen, dass die Schwangerschaft durch eine Vergewaltigung oder sexuellen Missbrauch entstanden ist. Bei einer kriminologischen Indikation gibt es keine Beratungspflicht, allerdings einen Anspruch auf Beratung, falls die Schwangere dies wünscht. Für alle Mädchen, die vor Vollendung des 14. Lebensjahres schwanger werden, gilt immer eine kriminologische Indikation.
Seit der Empfängnis dürfen nicht mehr als zwölf Wochen (14 Wochen nach dem ersten Tag der letzten Regel) vergangen sein. Der Schwangerschaftsabbruch darf nicht von dem Arzt oder der Ärztin vorgenommen werden, der oder die die Indikation ausgestellt hat.

Weiterführende Informationen finden Sie unter: www.familienplanung.de

Methoden des Schwangerschaftsabbruchs

Der operative (instrumentelle) Schwangerschaftsabbruch

Der operative Schwangerschaftsabbruch (instrumenteller/chirurgischer Abbruch) wird in der Regel ambulant in einer Klinik oder Arztpraxis durchgeführt. Hierbei handelt es sich um einen sehr sicheren Eingriff. Das Standardverfahren ist eine Vakuumaspiration (Absaugung). Dabei wird unter Vollnarkose oder örtlicher Betäubung ein schmales Röhrchen in die Gebärmutterhöhle eingeführt, wodurch der Embryo und die Gebärmutterschleimhaut abgesaugt wird.

Ablauf eines operativen Schwangerschaftsabbruches:

1. Beratung und Voruntersuchung

2. Eingriff und Narkose

3. Nach dem Eingriff

Weiterführende Informationen finden Sie unter:
www.familienplanung.de

Der medikamentöse Schwangerschaftsabbruch
Eine Schwangerschaft kann ärztlich begleitet mit Medikamenten abgebrochen werden. Dies ist bis zum 63. Tag nach dem Beginn der letzten Monatsblutung möglich. Dazu werden die Wirkstoffe Mifepriston und ein weiteres Medikament, das den Wirkstoff Prostaglandin enthält, eingesetzt. Diese können nur von den Arztpraxen oder Kliniken, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen dürfen, bezogen werden.
 
Ablauf eines medikamentösen Schwangerschaftsabbruches:

1. Beratung und Voruntersuchung

2. Einnahme des 1. Medikaments (Wirkstoff Mifepriston)

3. Einnahme des 2. Medikaments (Wirkstoff Prostaglandin)

4. Nachuntersuchung

Weiterführende Informationen finden Sie unter: www.familienplanung.de

Kosten und Kostenübernahme für Schwangerschaftsabbruch (§§ 19 f. Schwangerschaftskonfliktgesetz)

Wird die Schwangerschaft nach der Beratungsregelung abgebrochen, muss der Eingriff selbst bezahlt werden. Eine Ausnahme besteht allerdings bei einem zu geringen bzw. keinem Einkommen oder einem nicht kurzfristig verwertbaren Vermögen. Die entsprechende Einkommensgrenze liegt bei monatlich 1258 Euro (Stand Juli 2020). Sie erhöht sich um 298 Euro, wenn minderjährige Kinder mit im Haushalt leben. Auch wenn die Kosten für die Unterkunft 368 Euro überschreiten, ist ebenfalls ein Zuschuss bis zu ebenfalls 368 Euro möglich.

Für einen ambulanten Schwangerschaftsabbruch sind mit Kosten zwischen 350 und 600 Euro zu rechnen –  je nach gewählter Methode (operativ oder medikamentös) bzw. der jeweiligen Narkoseart. Der medikamentöse kostet dabei weniger als der operative, da keine Narkose notwendig ist. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für die ärztliche Beratung, für die notwendigen Vor-und Nachuntersuchungen bei einem Schwangerschaftsabbruch und für mögliche Nachbehandlungen bei Komplikationen.
 
Wichtig ist, dass eine gewünschte Kostenübernahme vor dem Schwangerschaftsabbruch bei einer gesetzlichen Krankenkasse beantragt werden muss, denn rückwirkend werden keine Kosten übernommen. Die Bescheinigung über die Kostenübernahme erhält die Einrichtung, bei der der Abbruch vorgenommen wird.

Weiterführende Informationen finden Sie unter: www.familienplanung.de

Alternative Handlungs- und Unterstützungsmöglichkeiten

Wenn niemand von einer Schwangerschaft erfahren darf, kann folgende Notfallnummer helfen: 0800 40 40 020. Diese bietet rund um die Uhr eine kostenfreie, mehrsprachige und anonyme Beratung, z.B. zum Thema vertrauliche Geburt.

Wenn eine vertrauliche Geburt in Frage kommt, kann das Kind medizinisch sicher und vertraulich/anonym zur Welt gebracht werden. Eine Beraterin, die an die gesetzliche Schweigepflicht gebunden ist, unterstützt und begleitet vor und auch nach der Geburt. Nach der vertraulichen Geburt kann die betroffene Frau entscheiden, ob sie ihr Kind behalten oder es zur Adoption freigeben möchten.

Weiterführende Informationen zur vertraulichen Geburt