Nach Beratungsregelung (§ 218a Abs. 1StGB und §§ 5 ff. Schwangerschaftskonfliktgesetz)
Ein Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland nach § 218 Strafgesetzbuch (StGB) grundsätzlich rechtswidrig. Er bleibt auf Grundlage der sogenannten Beratungsregelung jedoch unter folgenden Bedingungen strafffrei:
- die Schwangere verlangt einen Schwangerschaftsabbruch
- seit der Empfängnis (Befruchtung) dürfen nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sein (dies entspricht der 14. Schwangerschaftswoche, wenn nicht vom Tag der Befruchtung, sondern vom ersten Tag der letzten Monatsblutung gerechnet wird)
- eine gesetzlich vorgeschriebene Schwangerschaftskonfliktberatung muss bei einer staatlich anerkannten Beratungsstelle wahrgenommen werden
- ein Beratungsschein wurde ausgestellt
- zwischen dem Ausstellen des Beratungsscheins und dem Eingriff müssen mindestens 3 Tage liegen
- der Schwangerschaftsabbruch muss von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen werden
- die Ärztin oder der Arzt, die oder der den Abbruch vornimmt, darf nicht die Schwangerschaftskonfliktberatung durchgeführt haben
Nach medizinischer Indikation
Besteht eine medizinische Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch, ist er nicht rechtswidrig (§ 218a Abs.2 StGB). Voraussetzung dafür ist, dass eine Ärztin oder ein Arzt zu der Einschätzung gelangt, dass die Schwangerschaft eine schwere Gefahr für das Leben oder die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren bedeutet und diese Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann. Zu dieser Einschätzung kann eine Ärztin oder ein Arzt zum Beispiel kommen, wenn eine pränatal-diagnostische Untersuchung ergibt, dass mit einer erheblichen gesundheitlichen Schädigung des Kindes zu rechnen ist und die körperliche oder seelische Gesundheit der Frau durch das Austragen der Schwangerschaft ernsthaft gefährdet wäre. Die medizinische Indikation muss von einer Ärztin oder einem Arzt ausgestellt werden.
Ein Schwangerschaftsabbruch mit medizinischer Indikation ist – anders als bei der Beratungsregelung – auch nach der zwölften Woche nach Empfängnis (14. Woche nach dem ersten Tag der letzten Regel) straffrei möglich. Der Schwangerschaftsabbruch darf nicht von der Ärztin oder dem Arzt vorgenommen werden, der oder die diese Indikation ausgestellt hat.
Nach kriminologischer Indikation
Durch die kriminologische Indikation (§ 218a Abs.3 StGB) wird ein Schwangerschaftsabbruch ermöglicht, wenn nach ärztlicher Einschätzung dringende Gründe dafürsprechen, dass die Schwangerschaft durch eine Vergewaltigung oder sexuellen Missbrauch entstanden ist. Bei einer kriminologischen Indikation gibt es keine Beratungspflicht, allerdings einen Anspruch auf Beratung, falls die Schwangere dies wünscht. Für alle Mädchen, die vor Vollendung des 14. Lebensjahres schwanger werden, gilt immer eine kriminologische Indikation.
Seit der Empfängnis dürfen nicht mehr als zwölf Wochen (14 Wochen nach dem ersten Tag der letzten Regel) vergangen sein. Der Schwangerschaftsabbruch darf nicht von dem Arzt oder der Ärztin vorgenommen werden, der oder die die Indikation ausgestellt hat.
Weiterführende Informationen finden Sie unter: www.familienplanung.de