Gemeinderat legt neue Gebührensatzung fest
Die Gebührensatzung der Musik- und Singschule wird regelmäßig neu gefasst, um den Zuschussbedarf für die Einrichtung zu begrenzen und die Gebühren an die Kostenentwicklung anzupassen. Die jüngste Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg in seiner Sitzung am 24. Juli 2025 beschlossen. Aufgrund der angespannten Haushaltssituation wurde der ursprüngliche Gebührenbemessungszeitraum um ein Jahr vorgezogen, um die Zielvereinbarung im Doppelhaushalt 2025/26 zu erfüllen. Die letzte Anpassung der Gebühren der Musik- und Singschule erfolgte zum 1. Oktober 2023.
Die Gebühren für den Unterricht an der Musik- und Singschule werden nach Einkommen gestaffelt in insgesamt sechs Stufen erhoben. Zusätzlich gibt es mit dem Heidelberg-Pass/Heidelberg-Pass+ zusätzliche Ermäßigungen. Die Unterrichtsgebühren werden nach dem Beschluss des Gemeinderates ab 1. Oktober 2025 um durchschnittlich sechs Prozent erhöht. Die Ermäßigungen für Inhaberinnen und Inhaber eine Heidelberg-Passes/Heidelberg-Passes+ verbleiben bei 100 Prozent der Kosten für Kinder bis zur Vollendung des elften Lebensjahres und bei 50 Prozent der entsprechenden Gebührenstufe für ältere Schülerinnen und Schüler. Der nächste Gebührenbemessungszeitraum wurde vom 1. Oktober 2025 bis zum 30. September 2027 festgelegt.
7. Satzung zur Änderung der Musikschulgebührensatzung und Musikschulgebührenverzeichnis (496,3 KB)
7. Satzung zur Änderung der Musikschulgebührensatzung
Auf Grund der §§ 4 und 10 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 98) geändert worden ist, und der §§ 2, 13 bis 16 des Kommunalabgabengesetzes vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1249) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 24. Juli 2025 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1: Änderung der Musikschulgebührensatzung Die Musikschulgebührensatzung vom 26. Juni 2008 (Heidelberger Stadtblatt vom 9. Juli 2008), die zuletzt durch Satzung vom 20. Juli 2023 (Heidelberger Stadtblatt vom 26. Juli 2023) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:1. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „ohne Fortzahlung der Unterrichtsgebühren“ gestrichen.
b) Nach Absatz 3 Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt: „Die für den genehmigten Beurlaubungszeitraum entrichteten Gebühren werden nach Ende des Schulhalbjahres erstattet.“2. Die Anlage (Musikschulgebührenverzeichnis) zur Musikschulgebührensatzung erhält die aus dem Anhang zu dieser Satzung ersichtliche Fassung. Artikel 2: Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.
Heidelberg, den 24.07.2025Prof. Dr. Eckart WürznerOberbürgermeister
Gebührenübersicht für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in Heidelberg
Für Einwohner der Stadt Heidelberg werden die Gebühren bei Vorlage eines Heidelberg-Passes und/oder weitere Unterlagen um 100% bzw. um 50% ermäßigt (siehe § 5, Absatz 7 Gebührensatzung)
- Einzelunterricht mit 15 Minuten sowie Partner-, Gruppen- und Klassenunterricht mit 30 Minuten können nur in Kombination mit anderen Unterrichtsformen gewählt werden (Kombiunterricht)
- Einzelunterricht mit 60 Minuten wird nur in besonderen Fällen der Begabung durch die Schulleitung gewährt.
- Schülerinnen und Schüler, die keinen Hauptfachunterricht an der Musik- und Singschule erhalten, können für 12 Euro (Heidelberger) bzw. 16 Euro (Auswärtige) an einem Ergänzungsfach teilnehmen.
Gebührenübersicht für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz außerhalb Heidelbergs
- Einzelunterricht mit 15 Minuten sowie Partner-, Gruppen- und Klassenunterricht mit 30 Minuten können nur in Kombination mit anderen Unterrichtsformen gewählt werden (Kombiunterricht)
- Einzelunterricht mit 60 Minuten wird nur in besonderen Fällen der Begabung durch die Schulleitung gewährt.
- Schülerinnen und Schüler, die keinen Hauptfachunterricht an der Musik- und Singschule erhalten, können für 12 Euro (Heidelberger) bzw. 16 Euro (Auswärtige) an einem Ergänzungsfach teilnehmen.
Sonstige Gebühren
Für das Vervielfältigen von Werken und Lehrmitteln zu Unterrichtszwecken wird eine Kopierpauschale von monatlich 0,50 Euro erhoben.
Für die Überlassung von schuleigenen Instrumenten wird eine Mietgebühr erhoben. Sie beträgt je angefangenem Monat bei einem Anschaffungswert für
Blechblas- und Streichinstrumente sowie Akkordeons
Holzblasinstrumente und Harfen
Gitarren
Für die Nutzung von schuleigenen Instrumenten während des Unterrichts wird eine Nutzungspauschale von monatlich 3,50 Euro erhoben.
Schülerinnen/Schüler, die keinen Hauptfachunterricht erhalten, können an einem Ergänzungsfach teilnehmen. Für die Ergänzungsfächer Kammermusik und Musiktheorie werden monatliche Gebühren für Gruppen- und Klassenunterricht nach Nr. 1 und Nr. 2 erhoben.Für die Ergänzungsfächer Orchester und Chöre beträgt die Gebühr monatlich
Für die Inanspruchnahme einer Korrepetition bei der Teilnahme am Wettbewerb "Jugend musiziert" (Regional-, Landes- und Bundeswettbewerbe) wird eine Pauschalgebühr erhoben. Sie beträgt pro Kalenderjahr 80 Euro.
In vorstehendem Gebührenverzeichnis nicht erfasste Leistungen, Kurse und Projekte werden nach Maßgabe der im Einzelfall entstehenden Aufwendungen gesondert berechnet. Auf Kurs- und Projektgebühren werden keine Geschwister- oder Fächerermäßigungen gewährt. Einwohner der Stadt Heidelberg erhalten bei Vorlage eines Heidelberg-Passes, eines BAföG-Bescheides bei Studentinnen/ Studenten, Bürgergeldbescheides oder eines Sozialhilfebescheides bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres auf die jeweilige Kurs- bzw. Projektgebühr 100% Sozialermäßigung, ab einem Alter von 11 Jahren eine Sozialermäßigung von 50%.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO
(4) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(5) Absatz 4 gilt für anderes Ortsrecht und Flächennutzungspläne entsprechend.