Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften

Kirchheim - Pflegewohnheim Schlosskirschenweg

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Kirchheim Pflegewohnheim Schlosskirschenweg (Quelle: Stadt Heidelberg)
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Kirchheim Pflegewohnheim Schlosskirschenweg (Quelle: Stadt Heidelberg)

Die Schlosskirschen GmbH & Co. KG plant im Neubaugebiet „Im Bieth“ zwischen Schlosskirschenweg und Pleikartsförster Straße in Kirchheim die Errichtung eines Pflegewohnheims. Hierfür ist die Aufstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplans erforderlich: Der Gemeinderat hat am Donnerstag, 5. Oktober 2017, dem Entwurf des Vorhaben- und Erschließungsplans sowie dem Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften und zugehöriger Begründung jeweils in der Fassung vom 26. Juni 2017 zugestimmt. Zudem hat er die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung, des Schallgutachtens und des Leitfadens Heidelberger Dachgärten beschlossen.
 
Geplant ist ein Pflegewohnheim mit einhundert Plätzen und zehn betreuten Seniorenwohnungen. Auf dem Grundstück ist ein circa 700 Quadratmeter großer Garten für Demenzkranke vorgesehen. Das Planungskonzept wurde gegenüber einer früheren Entwurfsfassung überarbeitet. Der jetzt zur öffentlichen Auslegung bestimmte Entwurf führt insgesamt zu einem besseren städtebaulichen Ergebnis.

Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Gemeinderat der Stadt Heidelberg hat in öffentlicher Sitzung am 9. Oktober 2013 gemäß § 12 Absatz 2 Baugesetzbuch beschlossen, für den Bereich Kirchheim - Schlosskirschenweg, Pleikartsförster Straße -  ein Bebauungsplanverfahren einzuleiten.

Die Grenze des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften ist dem abgedruckten Lageplan zu entnehmen.

Beschleunigtes Verfahren gemäß 13a BauGB

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigen Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB aufgestellt.

Öffentliche Auslegung

Der Gemeinderat der Stadt Heidelberg hat in seiner Sitzung am 5. Oktober 2017 dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften und der Begründung - jeweils in der Fassung vom 26. Juni 2017 - zugestimmt und die öffentliche Auslegung der Planunterlagen gemäß § 3 Absatz 2 BauGB beschlossen.

Es besteht Gelegenheit, den Entwurf des vorhabenbezogenen  Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften, die Entwurfsbegründung, den Vorhaben- und Erschließungsplan sowie die bereits vorliegenden Gutachten

- Leitfaden Heidelberger Dach(g)arten vom 15. September 2012
- Schalltechnisches Gutachten vom 10. Juni 2015 und Fortschreibung vom 26. September 2016

in der Zeit

vom 26. Oktober 2017 bis einschließlich 27. November 2017

im Technischen Bürgeramt der Stadt Heidelberg und im Inernet unter www.heidelberg.de/bekanntmachungen einzusehen.

Die DIN - Norm, auf die in den Festsetzungen des Bebauungsplans Bezug genommen wird, wird zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Die Unterlagen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan stehen während der Auslegungsfrist auch unter "weitere Infos" zum Download zur Verfügung.

Stellungnahmen zur Planung können während der Auslegungsfrist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift im Technischen Bürgeramt sowie im Internet vorgebracht werden.

Nicht fristgerechte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über diesen Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Anschrift

Technisches Bürgeramt
Verwaltungsgebäude Prinz Carl
Erdgeschoss
Kornmarkt 1
69117 Heidelberg

Öffnungszeiten

Montag 8 Uhr bis 12 Uhr
Dienstag 8 Uhr bis 16 Uhr
Mittwoch 8 Uhr bis 16 Uhr
Donnerstag 8 Uhr bis 17.30 Uhr
Freitag 8 Uhr bis 12 Uhr

Auskünfte und Erläuterungen zu der Planung werden im Technischen Bürgeramt während der Öffnungszeiten oder nach telefonischer Vereinbarung unter der Telefonnummer 06221 58-23 140 auch zu anderen Zeiten erteilt.

Planen Sie mit!

Bei der Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem Baugestzbuch haben Sie die Möglichkeit, mehrmals an der Planung mitzuwirken. Das Planungsrecht unterscheidet dabei die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Absatz 1 BauGB) und die öffentliche Auslegung des Entwurfs (§ 3 Absatz 2 BauGB) eines Bebauungsplans. Die Details können Sie dem Regelablauf eines Bebauungsplanverfahrens entnehmen.

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs können Sie Stellungnahmen gemäß § 3 Absatz 2 BauGB abgeben. Diese Stellungnahmen bedürfen der Rechtsform und können nur berücksichtigt werden, wenn sie mit Name und Anschrift versehen sind und fristgerecht vorgebracht werden. Wir weisen darauf hin, dass diese Stellungnahmen in anonymisierter Form dem Gemeinderat zur Behandlung vorgelegt werden und dies in öffentlicher Sitzung geschieht. Die Kontakt-Mail hierzu finden Sie auf nebenstehender Visitenkarte.

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