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Vorkaufsrecht für Waldgrundstücke (§ 25 LWaldG "Negativattest")
Den Gemeinden und dem Land Baden-Württemberg steht ein Vorkaufsrecht für Waldgrundstücke nach § 25 LWaldG-BW zu. Die Mitteilung ist an die zuständige Untere Forstbehörde zu richten. Diese nimmt eine Abstimmung mit der Gemeinde und dem Land vor. Bei keiner Ausübung wird ein sogenanntes Negativattest ausgestellt und der Kaufvertrag kann abgewickelt werden. Zu beachten ist: Es gilt eine 2-monatige Frist ab Zugang bzw. Kenntnis der Unteren Forstbehörde. D.h. das Vertragsdatum ist für die Ziehung des Vorkaufsrechts nicht ausschlaggebend.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Es liegt ein notarieller Kaufvertrag über ein (Teil-) Waldgrundstück vor.
- Das Grundstück liegt in der Gemarkung Heidelberg.
Verfahrensablauf
- Mitteilung an die Untere Forstbehörde
- Die Untere Forstbehörde prüft, ob das Vorkaufsrecht ausgeübt wird.
- Bei keiner Ausübung wird ein Negativattest an den zuständigen Notar übersendet.
Fristen
Die Frist beträgt 2 Monate nach Zugang bzw. Kenntnis durch die zuständige Unterer Forstbehörde.
Erforderliche Unterlagen
- Kaufvertrag in beglaubigter Abschrift
Kosten
Für die Tätigkeit wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 76 Euro erhoben.
Bearbeitungsdauer
Innerhalb von zwei Monaten ab Zugang bei der Unteren Forstbehörde.
Hinweise
Keine.
Rechtsgrundlage
Landeswaldgesetz Baden-Württemberg:
- § 25 Vorkaufsrecht
Freigabevermerk
21.08.2024