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Die Stadt Heidelberg unterstützt ihre Bürgerinnen und Bürger in fast allen Lebenslagen.
 

Unternehmenssteuern

Im laufenden Betrieb eines Unternehmens können unter anderem folgende Steuern anfallen:

  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Solidaritätszuschlag
  • Kirchensteuer
  • Gewerbesteuer
  • Umsatzsteuer

Welche Steuern Sie zahlen müssen, ist abhängig von:

  • Ihren persönlichen Verhältnissen; beispielsweise ob Sie Mitglied in einer anerkannten Kirchengemeinschaft sind
  • der Art der Tätigkeit
  • der Höhe Ihrer Einkünfte beziehungsweise der Umsätze sowie
  • der Unternehmensform (zum Beispiel Einzelunternehmen, Personengesellschaft beziehungsweise Kapitalgesellschaft)

Für jede Steuerart müssen Sie Steuererklärungen beim Finanzamt einreichen. Steuererklärungen, vor allem die Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärung, müssen Sie bis zum 31. Juli des Folgejahres abgeben. Wenn Sie Ihre Steuererklärungen durch einen Steuerberater erledigen lassen, gilt eine allgemeine Fristverlängerung bis zum 28. oder 29. Februar des Zweitfolgejahres.

Die Einkommensteuererklärung 2025 müssen Sie bis zum 31. Juli 2026 einreichen. Wenn Sie Ihre Steuererklärung durch einen Steuerberater erledigen lassen, verlängert sich die Abgabefrist bis zum 01. März 2027.

Die einzelnen Steuergesetze regeln, in welchen Fällen die Steuer entsteht. Für alle Steuerarten gelten gemeinsame Bestimmungen darüber, wie eine Steuer festzusetzen und wann sie zu entrichten ist. Dieses für alle Steuerarten geltende Regelwerk ist die Abgabenordnung.

Einkommensteuer

Einkommensteuer müssen Sie zahlen, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag 12.096 EUR in 2025 überschreitet. Bei Eheleuten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartnern und Lebenspartnerinnen verdoppelt sich der Betrag.

Körperschaftsteuer

Auf das zu versteuernde Einkommen von Kapitalgesellschaften erhebt der Staat Körperschaftsteuer. Darunter fallen vor allem

  • Europäische Gesellschaften,
  • Aktiengesellschaften,
  • Kommanditgesellschaften auf Aktien und
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

Alle Einkünfte einer Kapitalgesellschaft sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.

Gewerbesteuer

Gewerbliche Gewinne aus Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften unterliegen in der Regel der Gewerbesteuer. Sie fällt bei Personenunternehmen erst bei einem Jahresgewinn von mehr als 24.500 EUR an. Die Gewerbesteuer wird pauschal auf die Einkommensteuer angerechnet.

Berechtigt zur Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer sind nach dem Gewerbesteuergesetz die Gemeinden. Für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und für die Festsetzung der Steuermessbeträge sind die Finanzämter zuständig.

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer wird auch als Mehrwertsteuer bezeichnet. Sie knüpft an wirtschaftliche Vorgänge an und wird zum Beispiel beim Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen erhoben. Der Umsatzsteuer unterliegen in der Regel alle Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmen ausführt.

Bestimmte Leistungen sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Dazu gehören beispielsweise heilberufliche Tätigkeiten von Ärztinnen und Ärzten, die Vermietung von Wohnräumen und Leistungen im Bereich der beruflichen Aus- und Fortbildung. Daneben besteht eine generelle Steuerbefreiung für Lieferungen zwischen Unternehmern von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat (sogenannte innergemeinschaftliche Lieferungen). Unternehmen, die nur geringe Umsätze erzielen, können die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen (§ 19 Umsatzsteuergesetz) in Anspruch nehmen.

 

Die Umsatzsteuer ist als Mehrwertsteuersystem ausgestaltet. Die "Mehrwert"-Besteuerung wird dadurch erreicht, dass die für empfangene Leistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden kann. Hierfür ist im Normalfall ene ordnungsgemäße Rechnung des beauftragten Unternehmens notwendig.

Die Vorsteuern können nur abgezogen werden, wenn sie auf Umsätze entfallen, die für das Unternehmen bestimmt sind. Für Leistungen, die ausschließlich unternehmensfremden Zwecken dienen (zum Beispiel Erwerb eines privat genutzten Fernsehgeräts), ist daher der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Unternehmen, die von der Umsatzsteuer befreite Umsätze tätigen, können ebenfalls die in Rechnung gestellte Vorsteuer grundsätzlich nicht abziehen. Eine Ausnahme hiervon gilt zum Beispiel für innergemeinschaftliche Lieferungen und für Ausfuhren in Drittstaaten.

Freigabevermerk

21.01.2026 Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg

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