Logo www.service-bw.de - Ihre Verwaltung im Netz

Die Inhalte auf diesen Seiten stammen vom Serviceportal des Landes Baden-Württemberg und werden automatisch synchronisiert. Das Portal bietet die Möglichkeit, sich einen personalisierten Zugang einrichten und persönliche Dokumente sicher abzuspeichern, um sie jederzeit elektronisch verfügbar zu haben.

Symbolfoto Einfache Sprache
Barrierefrei ins Amt: Mit dem Wegweiser www.heidelberg.huerdenlos.de finden Sie Hinweise zur barrierefreien Zugänglichkeit der Ämter und Dienststellen der Stadt Heidelberg.

Sie wollen ein Gewerbe anmelden oder haben eine Frage zum Kindergeld oder Ihrer Rente? Hier finden Sie die passenden Informationen.

Leistungen

Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen durch Handwerker aus anderen EU-/EWR-Staaten anzeigen

Zur Ausübung eines handwerklichen Gewerbes in Deutschland müssen Sie sich nach den Rechtsvorschriften der Handwerksordnung (HwO) richten. Welche Berufe zum Handwerk beziehungsweise zum handwerksähnlichen Gewerbe gehören, ergibt sich aus den Anlagen A, B1 und B2 der HwO.

Wenn Sie als Handwerkerin oder Handwerker aus folgenden Staaten stammen, dort einen Betrieb haben und vorübergehende Arbeiten in Deutschland ausführen wollen, müssen Sie bestimmte Regelungen beachten:

  • andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU)
  • einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz

Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe

Die selbstständige Tätigkeit in einem zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe setzt in Deutschland keine bestimmte Berufsqualifikation voraus. Die betroffenen Handwerke und Gewerbe werden in den Anlagen B1 und B2 zur Handwerksordnung genannt. Ausländische Betriebe können diese Arbeiten daher ausführen, ohne den Handwerkskammern vorher bestimmte Voraussetzungen nachweisen oder die Tätigkeit anzeigen zu müssen.

Zulassungspflichtige Handwerke

Staatsangehörigen eines der oben genannten Staaten ist die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen gestattet. Dazu müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, wenn es sich um ein zulassungspflichtiges Handwerk handelt. Die betroffenen Handwerke finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung. Die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks müssen Sie bei der Handwerkskammer anzeigen.

Zuständige Stelle

die Handwerkskammer, in deren Bezirk der Ort der erstmaligen Dienstleistungserbringung liegt

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie können in Deutschland vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in einem zulassungspflichtigen Handwerk erbringen. Dazu müssen Sie in einem der genannten Staaten zur Ausübung einer vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sein. Weitere Voraussetzungen sind:

  • Sie verfügen über eine bestimmte Qualifikation Ihres Niederlassungsstaates, in dem die Tätigkeit reglementiert sein muss. Diese Qualifikation muss in Ihrem Niederlassungsstaat Voraussetzung für die Tätigkeit sein.
  • Die Tätigkeit ist in Ihrem Niederlassungsstaat nicht reglementiert, aber die Ausbildung ist staatlich geregelt und Sie haben diese Ausbildung erfolgreich abgeschlossen.
  • Die Ausübung der betreffenden Tätigkeit ist in Ihrem Niederlassungsstaat weder reglementiert noch besteht eine staatlich geregelte Ausbildung hierfür. Außerdem haben Sie die Tätigkeit im Niederlassungsstaat als Vollzeitbeschäftigung mindestens ein Jahr oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt. Diese Berufserfahrung darf zum Zeitpunkt der Anzeige der beabsichtigen Dienstleistung nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen.

Sonderregelung

Bei folgenden Berufsgruppen kann die zuständige Handwerkskammer Ihre Berufsqualifikation nachprüfen, wenn Sie die Dienstleistung zum ersten Mal erbringen wollen:

  • Schornsteinfeger oder Schornsteinfegerinnen
  • Augenoptiker oder Augenoptikerinnen
  • Hörgeräteakustiker oder Hörgeräteakustikerinnen
  • Orthopädietechniker oder Orthopädietechnikerinnen
  • Orthopädieschuhmacher oder Orthopädieschuhmacherinnen
  • Zahntechniker oder Zahntechnikerinnen

Durch die Prüfung soll schwere Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger durch eine unzureichende Qualifikation ausgeschlossen werden.

Dienstleistungen in den genannten Handwerken dürfen erst dann erbracht werden, wenn die zuständige Handwerkskammer mitgeteilt hat,

  • dass keine Nachprüfung der Berufsqualifikation beabsichtigt ist oder
  • wenn eine ausreichende Berufsqualifikation festgestellt wurde.

Verfahrensablauf

Die Anzeige müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, darf die Dienstleistung sofort nach der Anzeige erbracht werden. Sie erhalten eine Eingangsbestätigung der zuständigen Behörde. Darin wird bescheinigt, dass die Voraussetzungen zum Erbringen der Dienstleistung erfüllt sind.

Dienstleistungen der unter Sonderregelung genannten Tätigkeiten dürfen nur erbracht werden, wenn

  • die zuständige Handwerkskammer mitgeteilt hat, dass keine Nachprüfung der Berufsqualifikation beabsichtigt ist oder
  • eine ausreichende Berufsqualifikation festgestellt wurde.

Fristen

  • Anzeige der Tätigkeit: vor dem erstmaligen Erbringen der Dienstleistung
  • Wiederholungsanzeige (einfaches Schreiben): alle zwölf Monate
  • Anzeige wesentlicher Änderungen von Umständen: sofort schriftlich
  • Bei notwendiger Nachprüfung: Nachweis der erforderlichen Kenntnisse durch Eignungsprüfung innerhalb eines Monats

Hinweis: Bei Nachfrage wegen Zweifeln an der Echtheit der Unterlagen ist der Fristablauf gehemmt.

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • Registrierungsnachweis oder ein anderer Nachweis für Ihre rechtmäßige Niederlassung im Herkunftsstaat
  • Sachkundenachweis oder Nachweis der Berufsausübung
  • ausgefülltes Formular "Anzeige einer grenzüberschreitenden Tätigkeit"

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

Eingangsbestätigung der Handwerkskammer: innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und aller Unterlagen

Sonderregelung

Für die Dienstleistungen der Sonderregelung gilt:

  • Nachricht über das Ergebnis der Prüfung der Unterlagen durch die Handwerkskammer: innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und aller Unterlagen
  • Bei Verzögerung: Angabe der Gründe und Zeitplan für die Entscheidung durch die Handwerkskammer
  • Nachricht über das Ergebnis der Nachprüfung durch die Handwerkskammer: innerhalb zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und aller Unterlagen

Hinweise

keine

Vertiefende Informationen

Auf den Seiten der Europäischen Kommission finden Sie eine "Reglementierte Berufe-Datenbank", auf der Sie (auch länderweise) nach reglementierten Berufen suchen können.

Freigabevermerk

21.09.2023 Baden-Württembergische Handwerkstag e. V.

Info

Hallo liebe Nutzerin, hallo lieber Nutzer. Ich bin Lumi. Ich helfe dir gerne bei Fragen rund um unsere schöne Stadt Heidelberg weiter.

Ich bin eine sogenannte generative künstliche Intelligenz und arbeite mit einer Technologie namens ‚Large Language Model', kurz (LLM). Das bedeutet, dass ich auf der Grundlage einer Vielzahl von Daten und Informationen vortrainiert wurde und Antworten generieren kann.

Trotzdem kann es passieren, dass meine Antworten manchmal fehlerhaft und nicht perfekt sind. Das kann die folgenden Gründe als Ursache haben:

  1. Technische Limitierung: Obwohl ich eine neuartige Technologie bin, kann ich nicht immer die beste Antwort geben, weshalb ich auch noch regelmäßig optimiert werde.
  2. Kontextverständnis: Für eine gute und passende Antwort greife ich für mein Verständnis Ihrer Frage auf vorhandene Daten und ein Sprachmodell (LLM) zurück. Unsere Sprache ist komplex und vielschichtig, weshalb ich nicht immer den Kontext einer Frage richtig interpretiere.
  3. Aktualität: Ich bin als textgenerierendes System sehr gesprächig, aber manchmal fehlen mir tagesaktuelle Daten oder Informationen z.B. zu den neuesten Pressemitteilungen.
  4. Halluzination durch Informationslücke: Es kann vorkommen, dass ich Antworten generiere, die erfunden oder ‚halluziniert' sind. Das liegt daran, dass ich auf Basis von Wahrscheinlichkeiten eine Antwort ausgebe und nicht immer über die aktuellen und passendsten Informationen für Ihre Frage verfüge.

Falls du mit einer Antwort von mir unzufrieden bist, dann klicke bitte oben im Chat-Bildschirm auf das Reset-Symbol (↺) und formuliere deine Frage gerne anders.

Du kannst auch aktiv an meiner Verbesserung mithelfen und dich bei Fragen, Unklarheiten oder Verbesserungsvorschlägen zu Lumi direkt an digitales@heidelberg.de wenden.

Die Privatsphäre und der Schutz personenbezogener Daten sind für uns ausgesprochen wichtig. Für die Beantwortung werden keine personenbezogenen Daten benötigt. Bitte gebe deswegen auch keine sensiblen oder personenbezogenen Daten in den Chat ein.

Solltest du uns diese dennoch im Chatverlauf mitgeben, werden wir sämtliche Informationen vertraulich behandeln. Bitte beachte deshalb die Datenschutzhinweise und beachte bitte zudem die allgemeinen Datenschutzhinweise für die Nutzung der Webseiten der Stadt Heidelberg unter folgendem Link: Datenschutz.

Lumi wird kontinuierlich weiterentwickelt

×