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Leistungen

Antrag auf Zulassung zur Kündigung nach Mutterschutzgesetz

Die Kündigung durch den Arbeitgeber ist während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig. Dies gilt auch bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche.

Dem Arbeitgeber muss zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt gewesen sein oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt werden. Das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.

In besonderen Fällen kann jedoch die zuständige Behörde (in Baden-Württemberg die Regierungspräsidien) gemäß § 17 Absatz 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer unter diesem besonderen Kündigungsschutz stehenden Frau ausnahmsweise für zulässig erklären. Allerdings dürfen die Gründe für die Kündigung nicht im Zusammenhang mit der Schwangerschaft, der Fehlgeburt oder der Geburt des Kindes stehen. Besondere Gründe für eine Kündigung könnten zum Beispiel sein:

  • dass das Unternehmen insolvent ist oder
  • dass der Betrieb teilweise stillgelegt wird oder
  • dass Sie eine besonders schwere Pflichtverletzung begangen haben.

Möchten Sie einer Beschäftigten kündigen, die unter dem besonderem Kündigungsschutz nach § 17 Absatz 1 MuSchG steht, müssen Sie dies vor der Kündigung beantragen und entsprechende Nachweise erbringen.

Die zuständige Behörde erteilt Ihnen die Zustimmung nur, wenn ein belegbarer Kündigungsgrund nachgewiesen werden kann.

Zuständige Stelle

das für den Beschäftigungsort der Frau zuständige Regierungspräsidium

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Es besteht ein triftiger Kündigungsgrund wie zum Beispiel Insolvenz, teilweise Stilllegung des Betriebs oder eine besonders schwere Pflichtverletzung der Arbeitnehmenden.

Verfahrensablauf

Die Kündigungsverbote nach § 17 Absatz 1 MuSchG und § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bestehen nebeneinander. Treffen die Voraussetzungen nach § 17 MuSchG und § 18 BEEG zusammen, muss der Arbeitgeber die Zulässigkeitserklärung der Kündigung nach beiden Rechtsvorschriften beantragen, um wirksam kündigen zu können. Der Antrag muss jeweils erkennen lassen, nach welcher Bestimmung der Arbeitgeber eine Zulässigkeitserklärung begehrt.

Fristen

Sie müssen den Antrag stellen, bevor die Kündigung ausgesprochen wird.

Erforderliche Unterlagen

abhängig vom Einzelfall.

Die zuständige Behörde kann bei Bedarf weitere Informationen und Unterlagen anfordern, wenn es zu den gemachten Angaben Rückfragen gibt.

Kosten

Für die Bearbeitung ihres Antrages können Gebühren zwischen 200 - 2000 EUR anfallen.

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Einzelfall und tatsächlichen Bearbeitungsaufwand der Behörde.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der Komplexität des Antrags und kann in Einzelfällen deutlich länger dauern.

Hinweise

keine

Rechtsgrundlage

Mutterschutzgesetz (MuschG):

  • § 17 Absatz 2 Kündigungsverbot

Freigabevermerk

08.04.2025 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

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