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Stiftung - als rechtsfähig anerkennen lassen
Jede natürliche oder juristische Person kann eine Stiftung errichten. Auch mehrere Personen gemeinsam können eine Stiftung errichten.
Wenden Sie sich an die für Sie zuständige Stiftungsbehörde, wenn Sie Fragen haben zu:
- Gründung einer rechtsfähigen Stiftung
- Anerkennungsverfahren
- Art und Umfang der Antragsunterlagen
Das Gleiche gilt, wenn Sie Unterstützung bei der Erstellung der Stiftungssatzung, zum Beispiel hinsichtlich der Zwecksetzung oder hinsichtlich der Stiftungsorganisation benötigen.
Zuständige Stelle
Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz haben soll.
Hinweis: Wenn das Land Stifter oder Mitstifter ist oder die Stiftung durch das Regierungspräsidium verwaltet wird, ist die Stiftungsbehörde das Ministerium, in dessen Geschäftsbereich der Zweck der Stiftung überwiegend fällt.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Das Stiftungsgeschäft entspricht den gesetzlichen Anforderungen,
- die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks erscheint gesichert,
- der Stiftungszweck ist tatsächlich und rechtlich möglich,
- der Stiftungszweck gefährdet nicht das Gemeinwohl,
- die Errichtung der Stiftung dient nicht der Umgehung von Rechtsvorschriften wie zum Beispiel des Handelsrechts und
- die Stiftung entspricht den genannten Wesensmerkmalen, verfolgt also vor allem einen auf Dauer angelegten Zweck.
Mit der Wirksamkeit der Anerkennung entsteht die Stiftung als juristische Person. Die Stiftung erwirbt einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber der stiftenden Person auf Übertragung des ihr gewidmeten Vermögens.
Die Verwirklichung des Stiftungszwecks setzt dabei voraus, dass der Stiftung die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Die stiftende Person muss deshalb die Stiftung mit einem bestimmten Stiftungsvermögen ausstatten. Dieses muss ausreichend bemessen sein, um den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig aus den Erträgen, die aus dem Stiftungsvermögen erwirtschaftet werden, erfüllen zu können.
Über die steuerlichen Aspekte einer Stiftung, vor allem über die inhaltlichen Anforderungen an die Stiftungssatzung als Voraussetzung dafür, die möglichen Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, berät das zuständige Finanzamt.
Tipp: Bevor Sie die Anerkennung der Stiftung beantragen, empfiehlt es sich, den Entwurf der Stiftungssatzung dem Finanzamt zur Prüfung der steuerlichen Aspekte vorzulegen. Ebenso empfiehlt es sich, den Entwurf des Stiftungsgeschäfts und der Stiftungssatzung der Stiftungsbehörde zur Prüfung vorzulegen. Dadurch verkürzt sich das Anerkennungsverfahren.
Verfahrensablauf
Die Anerkennung müssen Sie schriftlich beantragen. Es genügt ein einfaches Anschreiben.
Die Stiftungsbehörde berät Sie bei der Abfassung des Stiftungsgeschäfts und der Stiftungssatzung.
Mit einem kurzen Anschreiben erhalten Sie von der Stiftungsbehörde die mit dem Anerkennungsvermerk versehene Satzung zurück.
Mit der Anerkennung wird die Stiftung rechtsfähig und kann danach selbstständig am Rechtsverkehr teilnehmen.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Stiftungsgeschäft (dreifach)
- Stiftungssatzung (dreifach)
- Vermögensnachweis (zum Beispiel Bankbestätigung)
- Stellungnahme des zuständigen Finanzamts zur Gemeinnützigkeit der geplanten Stiftung
- gegebenenfalls Vollmacht (wenn Sie nicht in eigenem Namen tätig sind)
- bei Vereinen: zusätzlich Auszug aus dem Vereinsregister
Wegen weiterer Einzelheiten wenden Sie sich an die jeweils zuständige Stiftungsbehörde.
Kosten
Zwischen EUR 50,00 und EUR 10.000, abhängig vom Einzelfall. Bei Stiftungen, die ausschließlich kommunalen, kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, wird keine Gebühr erhoben.
Hinweis: Die Veröffentlichung der Anerkennung der Stiftung im Staatsanzeiger wird von der Stiftungsbehörde veranlasst. Hierfür entstehen Kosten, die vom Staatsanzeiger direkt bei der Stiftung erhoben werden. Diese Kosten entstehen auch für Stiftungen, die von der Zahlung einer Gebühr befreit sind.
Hinweise
keine
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
- §§ 80-88 - Stiftungen
Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
- §§ 51-68 - Steuerbegünstigte Zwecke
Weitere steuerrechtliche Vorschriften, die Sie gegebenenfalls bei der Finanzverwaltung erfragen müssen
Freigabevermerk
20.08.2024 Innenministerium Baden-Württemberg