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Leistungen

Energieversorgung - Genehmigung des Netzbetriebs (Land) beantragen

Leistungsfähige und zuverlässige Energieversorgungsnetze sind Voraussetzung für eine Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas. Die Versorgung soll folgenden Anforderungen genügen:

  • sicher
  • preisgünstig
  • verbraucherfreundlich
  • effizient
  • umweltverträglich

Die Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes muss genehmigt werden. Eine Genehmigung ist für jedes einzelne Netz erforderlich. Die räumliche Abgrenzung wird bei einem Verteilernetz durch das jeweilige Konzessionsgebiet bestimmt.

Zuständige Stelle

Das Umweltministerium Baden-Württemberg

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

  • Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz ist in Baden-Württemberg gelegen
  • Ausreichende personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Betreibers

Verfahrensablauf

Sie müssen bei der zuständigen Stelle einen formlosen Antrag stellen, der Angaben zu folgenden Punkten enthält:

  • Gebiet des Energieversorgungsnetzes
  • Handelt es sich um ein Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetz?
  • Handelt es sich um ein Fernleitungs- oder Gasverteilernetz?
  • Handelt es sich um ein Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern?
  • Anzahl der Hausanschlüsse
  • Anzahl der Anschlüsse an Erzeugungsanlagen
  • Ein- und Ausspeisepunkte
  • Vorsorge zur Beschaffung von Regelenergie und von Energie für Ausgleichsleistungen
  • Maßnahmen zur Behebung von Störungen
  • wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers

Die Entscheidung erhalten Sie schriftlich.

Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

Fristen

Antrag: rechtzeitig vor der geplanten Aufnahme des Netzbetriebs

Erforderliche Unterlagen

  • Darstellung des eigenen Unternehmens unter Angabe von Beteiligungen
  • Gesellschaftsvertrag (beziehungsweise Satzung) und gegebenenfalls Konsortialvertrag
  • Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
    • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben:
      • bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug
      • bei eingetragenen Genossenschaften: Genossenschaftsregisterauszug
    • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
  • Organigramm mit Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  • Benennung der kaufmännischen und technischen Führungskraft sowie deren Befähigungsnachweis und Lebenslauf
  • Nachweis über die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. beziehungsweise der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. (VDE-AR-N 4001 (S 1000) / DVGW-Arbeitsblätter G 1000 und G 1200 beziehungsweise G 1040), gegebenenfalls TSM-Bestätigung
  • Betriebsführungsverträge, sofern abgeschlossen
  • Konzessionsvertrag (Wegerechtsvertrag), sofern abgeschlossen
  • Kauf- oder Pachtvertrag über das Netz, sofern abgeschlossen
  • Darstellung des Risikomanagements für den Netzbetrieb (Störungsüberwachung und -behebung)
  • Für den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit: aktuelle Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, ggf. Gewinnabführungsverträge und Wirtschaftlichkeitsberechnungen
  • Für den Nachweis der Umsetzung des IT-Sicherheitskatalogs der BNetzA ( § 110 Absatz 1 EnWG): ISMS- Bescheinigung/ Zertifizierung

Kosten

Der Gebührenrahmen beträgt EUR 300,00 bis EUR 50.000.

Bearbeitungsdauer

Entscheidung des Ministeriums: innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage vollständiger Antragsunterlagen

Hinweise

Keine

Vertiefende Informationen

Das Land Baden Württemberg bietet Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Netzbetreibern umfassende Informationen rund um die Energieversorgung in seinem Versorgerportal an. Dort finden Sie allgemeingültige Festlegungen, Leitfäden und Hinweise und können Anträge herunterladen.

Rechtsgrundlage

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG):

  • § 4 Genehmigung des Netzbetriebs

Gebührenverordnung Umweltministerium (GebVO UM):

  • Nummer 14.1 der Anlage zu § 1 Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände

Freigabevermerk

05.05.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg

Info

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