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Das Heidelberger Rathaus. (Foto: Buck)

Ergebnisse der Kommunal- und Europawahl 2019
Das Amt für Stadtentwicklung und Statistik hat die Ergebnisse der Kommunal- und Europawahl hier zusammengestellt. mehr dazu
 

Kandidatenlisten im Überblick
Hier finden Sie eine Übersicht aller für
die Heidelberger Kommunalwahl 2019  zugelassenen Bewerberlisten 
sowie Kandidatinnen und Kandidaten.
mehr dazu

OB-Wahl in Heidelberg: Prof. Dr. Eckart Würzner gewinnt im zweiten Wahlgang
Prof. Dr. Eckart Würzner bleibt Heidelbergs Oberbürgermeister. Der Amtsinhaber kam im zweiten Wahlgang der OB-Wahl am Sonntag, 27. November, auf 54 Prozent und holte damit die meisten Stimmen (25.487). Prof. Würzner kann damit in seine dritte Amtszeit starten – er steht seit 2006 an der Stadtspitze. Theresia Bauer kam mit 42,4 Prozent (20.010 Stimmen) auf Platz zwei, Björn Leuzinger mit 3,3 Prozent (1.562 Stimmen) auf Platz drei. mehr dazu

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

Wahldienststelle Heidelberg
Bergheimer Str. 69
69115 Heidelberg
Telefon 06221 58-13580 bzw. 13550
Fax 06221 58-13550/13580

Informationen zur Kommunalwahl 2019 in Heidelberg

Wann wird gewählt?

Die Bundesregierung hat den 26. Mai 2019 als Wahltag für die Kommunalwahl bestimmt.


Welche Rechtsgrundlagen sind zu beachten?

Für die Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahl gelten die Gemeindeordnung (GemO), das Kommunalwahlgesetz (KomWG) sowie die Kommunalwahlordnung (KomWO) in der jeweils aktuellen Fassung.


Was ist der Gemeinderat?

Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürgerinnen und Bürger. Er besteht aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden und 48 ehrenamtlichen Mitgliedern, den gewählten Gemeinderätinnen und Gemeinderäten.Der Gemeinderat entscheidet über alle Angelegenheiten der Stadt, soweit er sie nicht dem Oberbürgermeister übertragen hat oder dieser kraft Gesetzes zuständig ist. Er regelt und kontrolliert die Arbeit der Verwaltung einschließlich der Ausführung seiner Beschlüsse.

Der Gemeinderat wird von allen wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde in geheimer Wahl alle 5 Jahre gewählt.Bei den Kommunalwahlen werden in allen Städten und Gemeinden und Wahlkreisen in Baden-Württemberg die Gemeinderäte und Kreistage gewählt.


Das Wahlsystem

Jede Wählerin und jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Gemeinderäte zu wählen sind.Die Heidelbergerinnen und Heidelberger können demnach bis zu 48 Stimmen vergeben.

Wahlberechtigte können Bewerberinnen und Bewerber aus anderen Wahlvorschlägen übernehmen (panaschieren) und einzelnen Bewerberinnen und Bewerbern bis zu drei Stimmen geben (kumulieren). Die Summe der vergebenen Stimmen darf insgesamt nicht größer sein als Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind.


Wer ist wahlberechtigt?

Wahlberechtigt sind alle Heidelberger Bürgerinnen und Bürger. Dies sind alle

  • Deutschen im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, sogenannte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger (Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland entfällt, wenn entsprechend der Mitteilung nach Artikel 50 Absatz 2 des EU-Vertrages vom 29. März 2017 zum Zeitpunkt der Wahl gemäß Artikel 50 Absatz 3 des EU-Vertrags die Verträge auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland keine Anwendung mehr finden),
  • die das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten mit Haupt- oder alleiniger Wohnung in Heidelberg wohnhaft sind oder früher schon einmal in Heidelberg gewohnt haben und innerhalb von drei Jahren wieder zugezogen sind und
  • ihr Wahlrecht nicht verloren haben.

Wer kann gewählt werden?

Wählbar in den Gemeinderat sind alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt Heidelberg, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und in einen Wahlvorschlag aufgenommen wurden.

Wahlvorschläge können von Parteien, mitgliedschaftlich und nicht-mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen aufgestellt werden.Jeder Wahlvorschlag darf höchstens so viele Kandidatinnen und Kandidaten vorschlagen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind – in Heidelberg aktuell 48. Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber bestimmt die Partei oder Wählervereinigung.

Hier finden Sie eine Übersicht aller für die Wahl 2019 zugelassenen Bewerberlisten sowie Kandidatinnen und Kandidaten


Wann geht die Wahlbenachrichtigung zu?

Die Wahlbenachrichtigung muss bis spätestens 5. Mai 2019 zugehen. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch Wahlberechtigte, die in einem Haushalt leben, ihre Benachrichtigung an verschiedenen Tagen erhalten.
Wahlberechtigte, die bis zum 5. Mai 2019 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, können sich ab dem 6. Mai 2019 bei der Stadt Heidelberg (Telefon 06221/58-42220) melden, da nicht zustellbare Wahlbenachrichtigungen an die Wahldienststelle zurückgegeben werden.
Dies gilt auch, wenn andere Haushaltsangehörige bereits eine Benachrichtigung erhalten haben. Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, aber die zugestellte Wahlbenachrichtigung am Wahltag nicht findet, kann auch ohne diese im örtlich zuständigen Wahllokal unter Vorlage des Reisepasses oder des Personalausweises wählen.


Was ist bei Umzug zu beachten?

Wer für die jeweils anstehende Wahl wahlberechtigt ist, kann nur im Wahlraum desjenigen Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie oder er eingetragen ist. Der Wahlraum ist auf der Wahlbenachrichtigung angegeben, die allen Wahlberechtigten bis spätestens 5. Mai 2019 zugestellt wird.
Wahlberechtigte, die sich innerhalb Heidelbergs nach dem 5. Mai 2019 in einen anderen Wahlbezirk der Stadt umgemeldet haben, bleiben weiterhin im Wählerverzeichnis ihres alten Wohnbezirks eingetragen. Sie können also zunächst nur dort unter Vorlage ihrer Wahlbenachrichtigung oder eines Personalausweises/Passes wählen. Wer in einem anderen Wahlraum wählen will, benötigt dazu einen Wahlschein. Dieser kann bei den Bürgerämtern beantragt werden. Die Antragsfrist endet am 24. Mai 2019; die Wahldienststelle beim Bürgeramt Mitte hat an diesem Tag bis 18 Uhr geöffnet. In allen Bürgerämtern kann auch direkt per Briefwahl gewählt werden. Anträge auf Ausstellung eines Wahlscheins beziehungsweise von Briefwahlunterlagen können mittels QR-Code oder per online-Antrag beantragt werden.


Wie viele Stimmen hat jede Wählerin und jeder Wähler?

Jede Wählerin und jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Gemeinderatsmitglieder in der jeweiligen Stadt oder Gemeinde zu wählen sind. Die Heidelbergerinnen und Heidelberger haben also 48 Stimmen zu vergeben. Mit den Stimmen kann die Wählerin oder der Wähler beliebige Kandidatinnen und Kandidaten aus allen zur Wahl zugelassenen Listen wählen, die bei der Kommunalwahl in Heidelberg antreten. Sie oder er kann jeder Kandidatin und jedem Kandidaten eine, zwei oder drei Stimmen geben. Die Summe der vergebenen Stimmen darf insgesamt nicht größer sein als Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (48 Gemeinderatsmitglieder – 48 Kandidat/innen – 48 Stimmen). Der Stimmzettel ist sonst ungültig.


Was ist Panaschieren?

Merkblatt des Stimmzettels

Die Wahlberechtigen haben bei der Wahl zwei Möglichkeiten:
Ein Stimmzettel kann unverändert abgegeben werden. Damit erhält jede Bewerberin und jeder Bewerber auf diesem Stimmzettel jeweils eine Stimme. Die Wählerin oder der Wähler ist aber nicht auf die Kandidatinnen oder Kandidaten eines Stimmzettels beschränkt. Sie oder er kann Bewerberinnen oder Bewerber verschiedener Stimmzettel mischen (panaschieren), indem auf einem Stimmzettel einer oder mehrere Namen von anderen Wahlvorschlägen in die freien Zeilen des Stimmzettels übertragen werden oder indem die Stimmabgabe durch positive Kennzeichnung auf mehreren Stimmzetteln verschiedener Wahlvorschläge erfolgt.


Was ist Kumulieren?

Merkblatt des Stimmzettels

Beim Kumulieren (Stimmen häufen) kann die oder der Wahlberechtigte einzelne Kandidatinnen und Kandidaten besonders unterstützen und ihnen bis zu drei Stimmen geben. Bei einem Kreuz oder einer „1“ in dem Kästchen hinter dem Namen bekommt die Bewerberin oder der Bewerber eine Stimme, bei einer „2“ oder „3“ entsprechend mehr. Insgesamt dürfen aber nicht mehr als 48 Stimmen vergeben werden. Wer panaschiert, kann gleichzeitig auch Kandidatinnen oder Kandidaten mehrere Stimmen geben (kumulieren).


Was ist bei der Rücksendung der gelben Wahlbriefe zu beachten?

Die Wahlberechtigten sollten die Wahlunterlagen rechtzeitig zurückschicken oder einwerfen. Wichtig ist, dass alle Briefwählerinnen und Briefwähler bei der Beantragung der Unterlagen die Zustelladresse ab Ende April angeben. Denn die Briefwahlunterlagen werden entsprechend dieser Angabe weltweit verschickt. Alle Briefwählerinnen und Briefwähler sollten ihren Wahlbrief so schnell als möglich zurücksenden, weil nur die ausgezählt werden, die vor 18 Uhr am Wahlsonntag bei der Wahldienststelle eingegangen sind. Die Briefe werden bei Standardversand im Bundesgebiet über die Deutsche Post AG kostenfrei befördert. Kosten für andere Zusteller oder besondere Versendungsformen wie zum Beispiel durch Eilbrief oder Versandkosten aus dem Ausland sind selbst zu tragen. 


Gibt es Wahlhilfen für blinde und sehbehinderte Menschen?

Für den Stimmzettel der Kommunalwahl gibt es im Gegensatz zum Stimmzettel der Europawahl keine sogenannte Stimmzettelschablone.