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Kleinbauten, Zäune und Co. in der freien Landschaft

Das Umweltamt informiert über Vorschriften

In den vergangenen Jahren sind in der freien Landschaft – baurechtlich auch als Außenbereich bezeichnet – viele Freizeitgärten mit Hütten, Einfriedigungen, Lagerplätzen sowie Grillstellen mit Sitzplätzen entstanden. Das Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie der Stadt Heidelberg warnt davor, dass dadurch eine zunehmende Zersiedelung der gewachsenen Kulturlandschaft droht. Diese Entwicklung beeinflusse nicht nur das Landschaftsbild und die ökologische Funktion negativ, sondern beeinträchtigte auch die Erholungswirkung der Landschaft für die Allgemeinheit.

Geschirrhütten im Außenbereich sind unter Auflagen erlaubt

Wer einen Garten im Außenbereich, also außerhalb der bebauten Ortsteile im Gemeindegebiet besitzt, benötigt für dessen Pflege entsprechende Gerätschaften. Diese müssen nach der Gartenarbeit untergebracht werden. Die Errichtung von Geschirrhütten im Außenbereich ist unter den nachfolgenden Voraussetzungen ohne vorherige Genehmigung erlaubt:

  • Das Grundstück liegt nicht in einem Schutzgebiet
  • Der umbaute Raum der Geschirrhütte ist nicht größer als 20 m³ (die Berechnung erfolgt nach den Außenmaßen. Der Dachraum, ein über der Geländeoberfläche liegender Sockel und der von einem Vordach überdeckte Raum sind voll anzurechnen).
  • Die Geschirrhütte dient ausschließlich der Unterbringung von Geräten, die für die Arbeiten auf dem Grundstück gebraucht werden.
  • Geschirrhütten haben keine Toilette, Feuerstätte und sind auch für den Aufenthalt von Menschen nicht geeignet. Sie haben keine Fenster oder Terrassen.
  • Fundament-Betonplatten oder Streifenfundamente sind unzulässig. Punktfundamente, Sockelsteine oder Holzbalkenlager dürfen verwendet werden.

Grundsätzlich sollte die Geschirrhütte in Farbe und Material unauffällig gestaltet sein und sich der Landschaft anpassen. Helle, leuchtende oder gar reflektierende Materialien sollten vermieden werden.

Nicht gestattet im Außenbereich: Zäune, Wohnwagen und befestigte Terrassen

Einfriedigungen, darunter fallen Zäune aller Art, Mauern Sichtschutzanlagen und ähnliches, dürfen im Außenbereich grundsätzlich nicht errichtet werden. Hecken mit einfriedigendem Charakter als „lebende Zäune“ sind ebenso zu werten. Das Abstellen von Wohnwagen, Bauwagen, Campingwagen und ähnlichem ist im Außenbereich nicht gestattet. Sonstige Anlagen wie befestigte Terrassen, überdachte Sitzplätze, befestigte Auto-Stellplätze, Toilettenhäuschen, ortsfeste Grillanlagen, Gewächshäuser und Lagerplätze sind im Außenbereich ebenfalls nicht gestattet.

Bei nicht privilegierten Vorhaben, also solchen, die nicht im Rahmen einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung stattfinden, beurteilt sich die Zulässigkeit nach dem Baugesetzbuch. Diese sonstigen Vorhaben dürfen öffentliche Belange nicht beeinträchtigen.  Das Umweltamt bittet zu beachten, dass auch verfahrensfreie Vorhaben – wie die Errichtung von Geschirrhütten – immer den geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen müssen, also den sonstigen Vorschriften des Bau-, Planungs-, Naturschutz-, Wasserrechtes und so weiter.

Was ist der Außenbereich?

Als Außenbereich wertet man das Gebiet innerhalb einer Gemeinde, welches grundsätzlich nicht für eine Bebauung bestimmt ist. Es beginnt unmittelbar im Anschluss an das letzte Haus.  Hier hat der Gesetzgeber sogenannten „privilegierten Vorhaben“ der Land- und Forstwirtschaft den Vorrang eingeräumt.  Eine freizeitmäßige, kleingärtnerische Nutzung fällt nicht darunter.

Grundstücke im Landschaftsschutzgebiet Bergstraße - Mitte

Für Grundstücke im Landschaftsschutzgebiet gelten besondere Regelungen. Diese Gebiete sind besonders schutzbedürftig, deshalb ist das Errichten von baulichen Anlagen dort immer erlaubnispflichtig. 

Ergänzend: Das Umweltamt bittet darum, sich zu informieren, bevor mit der Errichtung von baulichen Anlagen im Außenbereich begonnen wird. Gerne kann ein entsprechendes Vorhaben bei den zuständigen Ämtern der Stadt Heidelberg geschildert und geklärt werden, ob gegebenenfalls eine Baugenehmigung oder Erlaubnis durch die Naturschutzbehörde nötig ist. Ansprechpartner bei der Stadt ist das Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie – Untere Naturschutzbehörde, Verwaltungsgebäude Prinz-Carl, Am Kornmarkt 1, 69117 Heidelberg, per E-Mail an umweltamt@heidelberg.de, Telefon 06221 58-18120 oder -18125.

(Erstellt am 02. Mai 2022)

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