Vogelnester und Fledermausquartiere bei Gebäudesanierung und -reinigung erhalten
Die Wanderfalken auf dem Turm der Heidelberger Heiliggeistkirche sind genauso geschützt wie zahlreiche andere Vogel- und Fledermausarten, die sich an Gebäuden ansiedeln. Wer ein Haus umbaut oder Frühjahrsputz an der Außenfassade macht, sollte demnach dafür Sorge tragen, dass die dort lebenden Tiere nicht gestört werden.
Der Schutz von Vogel- und Fledermausarten ist mit einfachen Maßnahmen möglich:
- Nester erhalten, wenn es möglich ist
- Nistkästen oder andere Hilfen anbringen
- Arbeiten am Haus außerhalb der Brutzeit durchführen, also zwischen dem 1. Oktober und dem 28./29. Februar
- Falls am Gebäude geschützte Vögel oder Fledermäuse entdeckt werden, ist es notwendig, die Baumaßnahmen vorab mit einer Fachgutachterin/einem Fachgutachter und der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen
- Einsatz einer umweltfachlichen Baubegleitung
Gebäude als dauerhafte Nistplätze für Mehlschwalben, Haussperlinge und Co.
Viele Vogel- und Fledermausarten kommen jedes Jahr im Frühling nach Heidelberg zurück, um sich zum Brüten an Häusern niederzulassen. Besonders auffällig sind die markanten Lehmnester der Mehlschwalbe. Auch andere Tiere wie Mauersegler, Haussperlinge und Fledermäuse nutzen Gebäude als Lebensraum. Statt Spalten und Höhlen in natürlichen Felswänden nutzen sie heute Nischen in Fassaden, Fenstersimsen, Dachfirsten und Mauerverblendungen als Nistplatz und Quartier zur Aufzucht der Jungtiere. Generationen von Tiere bleiben ihrem Standort treu.
Nistplätze auch rechtlich geschützt
Diese sogenannten Gebäudebrüter brauchen somit permanent passende Stellen an Häusern für ihre Nester. Doch diese Plätze gehen immer häufiger verloren, zum Beispiel wenn ein Haus saniert oder Fassaden modern verändert werden. Bei Bauarbeiten werden immer wieder Tiere mitsamt ihrem Nachwuchs verletzt oder gar getötet. Dieser Verlust von Brutplätzen und Quartieren führt dazu, dass die Bestände der von Gebäuden abhängigen Tierarten rückläufig sind. Dabei ist es ein Verstoß gegen deutsche und europäische Naturschutzgesetze, Ruhe- und Fortpflanzungsstätten zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Die rechtliche Grundlage für den Artenschutz ist durch den § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes geregelt.
Antworten auf Fragen rund um das Anbringen von Nistkisten und Sanierung unter Berücksichtigung des Artenschutzes sind hier online finden unter www.artenschutz-am-haus.de/haeufige-fragen.
Ergänzend: Weitere Informationen rund um das Thema sind im Flyer der Stadt Heidelberg zum Thema Artenschutz an Gebäuden zu finden online unter www.heidelberg.de/HD/Leben/Biologische+Vielfalt.html > Artenschutz an Gebäuden.
