Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie
Abteilung Technischer Umweltschutz
Palais Prinz-Carl, Kornmarkt 1
69117 Heidelberg
Fax (0 62 21) 5 84 61 80 00

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Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie
Abteilung Technischer Gewässerschutz und Wasserrecht
Palais Prinz-Carl, Kornmarkt 1
69117 Heidelberg
Fax (0 62 21) 5 84 61 80 00

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Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen

Das Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie der Stadt Heidelberg ordnet als Untere Wasser- und Bodenschutzbehörde die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Gewässer (Grund- und Oberflächenwasser) und des Bodens an.

Droht auf der Gemarkung der Stadt Heidelberg oder eines unmittelbar angrenzenden Gebietes wassergefährdende Stoffe in die Umwelt auszutreten oder drohen solche Stoffe in die Kanalisation zu gelangen, so bitten wir um unverzügliche Information. Von den zuständigen Stellen ist unverzüglich der Alarm- und Maßnahmenplan auszulösen.

Meldestellen  
Während der Dienstzeit:
Stadt Heidelberg
Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie
06221 58-18000
umweltamt@heidelberg.de
Außerhalb der Dienstzeit, an Wochenenden und Feiertagen:
Integrierte Leitstelle Rhein-Neckar-Kreis
Notruf: 112

Alarm- und Maßnahmenplan der Stadt Heidelberg (823 KB)Hinweis: Der Alarm- und Maßnahmenplan steht nur ausgewählten Adressaten zur Verfügung, die das Passwort per E-Mail erhalten haben.
Kleinere Verschmutzungen auf öffentlichen Straßen durch beispielsweise ausgelaufene Kraftstoffe, Kühlerflüssigkeiten oder Öle aus Personen- oder Lastkraftwägen (Ölspuren), die sich nur auf der Fahrbahn oder versiegelten Flächen (z.B. Parkplätze) befinden, sind nicht als umweltgefährdend einzustufen und stellen keinen Unfall im Sinne des Alarmplans dar. Wir bitten in solchen Fällen von einer Alarmierung abzusehen. Sollte die Verkehrssicherheit gefährdet sein, ist die Feuerwehr über die Integrierte Leitstelle zu verständigen.

Als „wassergefährdende Stoffe“ werden feste, flüssige und gasförmige Stoffe sowie Gemische bezeichnet, die dauerhaft oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit und des Bodens herbeiführen können. Die Stoffe werden nach ihrer Gefährlichkeit in Wassergefährdungsklassen (WGK) eingestuft:

  • schwach wassergefährdend (WGK 1)
  • deutlich wassergefährdend (WGK 2)
  • stark wassergefährdend (WGK 3)

Häufig auftretende wassergefährdende Stoffe sind Mineralöle (z. B. Altöl, Heizöl, Hydrauliköle), Treibstoffe (z. B. Diesel, Benzin), Chemikalien, Farben und Lacke.

Zusätzlich können Stoffe und Gemische als allgemein wassergefährdend oder als nicht wassergefährdend eingestuft werden. Zu den allgemein wassergefährdenden Stoffen zählen beispielsweise Gülle, Festmist und Silagesickersaft.

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, wie z. B. Heizöllageranlagen, müssen den besonderen Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) genügen, um Boden- und Grundwasserverunreinigungen ausschließen zu können. Diese Anlagen sind nach § 40 AwSV anzeigenpflichtig und gegebenenfalls genehmigungspflichtig.

Anzeigen nach § 40 AwSV:

Zusätzliche Informationen und Quellen

Info

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Ich bin eine sogenannte generative künstliche Intelligenz und arbeite mit einer Technologie namens ‚Large Language Model', kurz (LLM). Das bedeutet, dass ich auf der Grundlage einer Vielzahl von Daten und Informationen vortrainiert wurde und Antworten generieren kann.

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