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Standesamt
Rathaus, Marktplatz 10
69117 Heidelberg
Fax (0 62 21) 58-4 93 40

Fax: 06221 58-4618500

Befreiungsverfahren

bei ausländischer Staatsangehörigkeit

Nach Paragraph 1309 Absatz 1 BGB muss ein ausländischer Staatsbürger, der in Deutschland heiraten will, ein so genanntes Ehefähigkeitszeugnis seines Heimatlandes vorlegen, mit dem bescheinigt wird, dass nach dem Recht dieses Staates kein Hindernis für eine Eheschließung besteht. Es gibt Länder, die solche Ehefähigkeitszeugnisse nicht oder nur eingeschränkt ausstellen. In solchen Fällen kann der Präsident des Oberlandesgerichts von der Pflicht zur Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses nach Paragraph 1309 Absatz 2 BGB unter bestimmten Voraussetzungen befreien, die je nach Heimatstaat verschieden sind. Nähere Informationen erteilt das zuständige Standesamt.

Die Antragstellung erfolgt im Rahmen der Anmeldung zur Eheschließung ausschließlich über das für die Anmeldung zur Eheschließung zuständige Standesamt.

Eine verbindliche Prüfung des Antrages kann erst nach Vorlage der vollständigen Eheschließungsakten mit der Niederschrift über die Anmeldung zur Eheschließung und allen Original-Urkunden, Unterlagen und Hinweisen erfolgen. Das Oberlandesgericht behält sich vor, nach Prüfung des Antrages, noch weitere Nachweise zu fordern oder entsprechende Ermittlungen anzustellen.

Die ungefähre Bearbeitungszeit wird derzeit beim Oberlandesgericht mit circa vier bis acht Wochen angegeben. Je nach Arbeitsaufkommen können die Entscheidungen auch schneller ergehen. Die Vornahme geeigneter Ermittlungen beziehungsweise die Klärung rechtlich schwieriger Sachverhalte oder nachzureichende Unterlagen können die Bearbeitungszeit entsprechend verlängern.

Die Vornahme der Eheschließung durch den Standesbeamten ist von der Entscheidung des Oberlandesgerichtes abhängig. Die Befreiung hat ab dem Tag der Entscheidung eine Gültigkeit von sechs Monaten, das heißt die Eheschließung muss innerhalb dieser Frist erfolgen. Sollte für einen Partner von seinem Heimatland ein Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt worden sein, so muss zum Zeitpunkt der Eheschließung das Ehefähigkeitszeugnis noch gültig sein (Gültigkeitsdauer wie angegeben, ohne Angabe gilt das Ehefähigkeitszeugnis sechs Monate ab Ausstellungsdatum). Ist die Frist abgelaufen, so muss eine erneute Antragstellung unter Vorlage von neu ausgestellten Urkunden erfolgen.

Gebühren für das Verfahren beim Oberlandesgericht

Die Gebühr für das Verfahren beim Oberlandesgericht bestimmt sich nach der Justizverwaltungskostenordnung (JVKostO) und liegt zwischen zehn und 300 Euro. Die Gebühr wird aus dem Nettoeinkommen des ausländischen Antragsstellers berechnet. Weitere Informationen erhalten Sie beim Oberlandesgericht Stuttgart.

Weitere Infos

Oberlandesgericht Stuttgart

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