Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen
Das Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie der Stadt Heidelberg ordnet als Untere Wasser- und Bodenschutzbehörde die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Gewässer (Grund- und Oberflächenwasser) und des Bodens an.
Droht auf der Gemarkung der Stadt Heidelberg oder eines unmittelbar angrenzenden Gebietes wassergefährdende Stoffe in die Umwelt auszutreten oder drohen solche Stoffe in die Kanalisation zu gelangen, so bitten wir um unverzügliche Information. Von den zuständigen Stellen ist unverzüglich der Alarm- und Maßnahmenplan auszulösen.
Meldestellen | |
Während der Dienstzeit: Stadt Heidelberg Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie |
06221 58-18000 umweltamt@heidelberg.de |
Außerhalb der Dienstzeit, an Wochenenden und Feiertagen: Integrierte Leitstelle Rhein-Neckar-Kreis |
Notruf: 112 |
Kleinere Verschmutzungen auf öffentlichen Straßen durch beispielsweise ausgelaufene Kraftstoffe, Kühlerflüssigkeiten oder Öle aus Personen- oder Lastkraftwägen (Ölspuren), die sich nur auf der Fahrbahn oder versiegelten Flächen (z.B. Parkplätze) befinden, sind nicht als umweltgefährdend einzustufen und stellen keinen Unfall im Sinne des Alarmplans dar. Wir bitten in solchen Fällen von einer Alarmierung abzusehen. Sollte die Verkehrssicherheit gefährdet sein, ist die Feuerwehr über die Integrierte Leitstelle zu verständigen.
Als „wassergefährdende Stoffe“ werden feste, flüssige und gasförmige Stoffe sowie Gemische bezeichnet, die dauerhaft oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit und des Bodens herbeiführen können. Die Stoffe werden nach ihrer Gefährlichkeit in Wassergefährdungsklassen (WGK) eingestuft:
- schwach wassergefährdend (WGK 1)
- deutlich wassergefährdend (WGK 2)
- stark wassergefährdend (WGK 3)
Häufig auftretende wassergefährdende Stoffe sind Mineralöle (z. B. Altöl, Heizöl, Hydrauliköle), Treibstoffe (z. B. Diesel, Benzin), Chemikalien, Farben und Lacke.
Zusätzlich können Stoffe und Gemische als allgemein wassergefährdend oder als nicht wassergefährdend eingestuft werden. Zu den allgemein wassergefährdenden Stoffen zählen beispielsweise Gülle, Festmist und Silagesickersaft.
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, wie z. B. Heizöllageranlagen, müssen den besonderen Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) genügen, um Boden- und Grundwasserverunreinigungen ausschließen zu können. Diese Anlagen sind nach § 40 AwSV anzeigenpflichtig und gegebenenfalls genehmigungspflichtig.
Anzeigen nach § 40 AwSV:
- Errichtung, wesentliche Änderung oder Maßnahmen mit Änderung der Gefährdungsstufe von Heizölverbraucheranlagen
- Errichtung, wesentliche Änderung oder Stilllegung einer Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlage (JGS-Anlage)
- Errichtung, wesentliche Änderung oder Maßnahmen mit Änderung der Gefährdungsstufe von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (außer Heizölverbraucheranlagen und JGS-Anlagen)
- Betreiberwechsel einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV-Anlage, außer Heizölverbraucheranlage und JGS-Anlage)
Zusätzliche Informationen und Quellen
- Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nuklare Sicherheit)
- Alarmplan für Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen - Rhein-Neckar-Kreis
- Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen - Rhein-Neckar-Kreis
- Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg)