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Leistungen

Unterhalt für volljährige Kinder - vor Gericht beantragen

Die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder beginnt mit der Geburt des Kindes.
Sie dauert dem Grunde nach lebenslang fort, solange

  • das Kind bedürftig ist und
  • die Eltern leistungsfähig sind.

Die Unterhaltspflicht ist nicht an bestimmte Altersgrenzen gebunden.

Eltern sind vor allem verpflichtet, ihren Kindern bis zum Abschluss einer angemessenen Berufsausbildung Unterhalt zu zahlen.

Kommen Ihre Eltern dieser Verpflichtung nicht nach, können Sie gegen sie vor Gericht einen entsprechenden Antrag stellen.

Zuständige Stelle

das Familiengericht (Amtsgericht)

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Ausgangspunkt nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des unterhaltspflichtigen Elternteils.

Im gerichtlichen Unterhaltsverfahren herrscht Anwaltszwang.

Ihre Rechtsanwältin oder Ihr Rechtsanwalt wird Sie im Einzelfall darüber aufklären, welches Gericht für Ihren Unterhaltsantrag zuständig ist.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Lassen Sie sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt dazu beraten, ob in Ihrer konkreten Lebenssituation ein Unterhaltsanspruch gegen Ihre Eltern bestehen kann.

Hinweis: Auch andere Verwandte in gerader Linie wie beispielsweise Großeltern können Ihnen gegenüber unterhaltspflichtig sein.

Verfahrensablauf

Informieren Sie sich zunächst über die Einzelheiten und die Folgen eines Unterhaltsverfahrens.
Lassen Sie sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beraten.
Wenn Sie die Kosten für die Beratung nicht aufbringen können, können Sie bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Beratungshilfe beantragen.

Außergerichtliche Einigung

In einem ersten Schritt wird die beratende Rechtsanwältin oder der beratende Rechtsanwalt versuchen, eine außergerichtliche Einigung zwischen Ihnen und Ihren Eltern herbeizuführen.
Sie oder er wird daher Ihre Eltern auffordern, über ihre Einkünfte Auskunft zu geben.
Ist dies geschehen, erhalten die Eltern beziehungsweise der unterhaltspflichtige Elternteil eine Aufforderung zur Zahlung.

Gerichtsverfahren

Schlägt die außergerichtliche Einigung fehl, müssen Sie durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt einen Antrag auf Festsetzung des Unterhalts stellen.
Zunächst wird das Gericht einen Gütetermin ansetzen. Alle Beteiligten erhalten bei diesem Termin die Gelegenheit, ihre Argumente darzulegen. Zweck des Gütetermins ist, eine Einigung zu erzielen (Vergleich).

Kommt eine Einigung nicht zustande, stellt das Gericht das Scheitern des Gütetermins fest.
In einem (meist) direkt daran anschließenden frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung wird die Sach- und Rechtslage erörtert.
Wenn eine Beweisaufnahme erforderlich ist, setzt das Gericht in der Regel einen weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung an. Während des gesamten Verfahrens bemüht sich das Gericht, eine Einigung der Beteiligten zu erreichen.
Das Gericht entscheidet am Ende des Verfahrens durch Beschluss über die Unterhaltspflicht.

Außerdem bestimmt das Gericht am Ende des Verfahrens, wer die Verfahrenskosten tragen muss.

Fristen

Bitte lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten.

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

  • Gerichtsgebühren abhängig vom Verfahrenswert:
    In der Regel zwölffacher Wert des monatlich beanspruchten Unterhaltsbetrages zuzüglich daneben geltend gemachter Unterhaltsrückstände
  • Anwaltsgebühren abhängig vom Gegenstandswert (entspricht dem Verfahrenswert)

Hinweis: Können Sie die Kosten für das Verfahren nicht aufbringen, haben Sie gegen Ihre Eltern zunächst einen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss. Dieser kann auch durch eine einstweilige Anordnung des Gerichts durchgesetzt werden.
Nachrangig dazu, also für den Fall, dass der Kostenvorschuss nicht realisierbar ist, können Sie bei Gericht Verfahrenskostenhilfe beantragen.

Hinweise

keine

Vertiefende Informationen

Rechtsgrundlage

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

  • §§ 1601 - 1615 Unterhaltspflicht

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG):

  • §§ 231 - 245 Besondere Verfahrensvorschriften
  • § 246 Besondere Vorschriften für die einstweilige Anordnung

Freigabevermerk

28.06.2024 Justizministerium Baden-Württemberg

Info

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