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Wahlergebnis und Sitzverteilung

Mit der Auszählung der Stimmen wird unmittelbar nach Ende der Wahlzeit um 18 Uhr begonnen. Zunächst wird das Ergebnis je Wahlbezirk in öffentlicher Sitzung ermittelt und festgestellt. Dabei werden alle in den Wahlurnen beziehungsweise per Briefwahl abgegebenen Stimmzettel ausgewertet. Erststimmen und Zweitstimmen werden dabei unabhängig voneinander zusammengezählt.

Für die Ermittlung des vorläufigen Ergebnisses meldet die Gemeinde die zusammengefassten Wahlbezirksergebnisse dem Kreiswahlleiter oder der Kreiswahlleiterin, der oder die das Ergebnis für den Wahlkreis ermittelt und an den Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin weitergibt. Dieser oder diese ermittelt das Wahlergebnis des jeweiligen Bundeslandes und teilt das Ergebnis dem Bundeswahlleiter oder der Bundeswahlleiterin mit.

Das endgültige Wahlergebnis wird für jeden Wahlkreis von den Kreiswahlausschüssen, für das Bundesland vom Landeswahlausschuss und für das Bundesgebiet vom Bundeswahlausschuss festgestellt. Das endgültige Landesergebnis für Baden-Württemberg wird im Staatsanzeiger veröffentlicht.

Sitzverteilung:

Für die Wahlen zum Deutschen Bundestag gilt eine Kombination aus Mehrheitswahlrecht und Verhältniswahlrecht. Sie können als Wähler oder Wählerin zwei Stimmen abgeben:

  • die Erststimme für die Wahl eines oder einer Wahlkreisabgeordneten
  • die Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste

Mit der Erststimme wählen Sie einen Abgeordneten oder eine Abgeordnete für Ihren Wahlkreis.

Ab der Bundestagswahl 2025 gewinnt eine Bewerberin oder ein Bewerber einer Partei einen Wahlkreissitz, wenn sie oder er in dem Wahlkreis die meisten Erststimmen erhalten hat (Mehrheitswahl) und dieser Sitz außerdem durch Zweitstimmen gedeckt ist (sogenannte Zweitstimmendeckung).

Zur Ermittlung der Zweitstimmendeckung werden in jedem Land die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei mit Erststimmenmehrheit nach fallendem Erststimmenanteil gereiht und die nach Zweitstimmen ermittelten Sitze eines Landes in der so gebildeten Reihenfolge an die Wahlkreisbewerberinnen und -bewerber einer Partei vergeben.

Das Mehrheitswahlrecht lässt alle Stimmen unberücksichtigt, die für die unterliegenden Bewerber und Bewerberinnen abgegeben werden, sie verfallen. Dabei ist gleich, ob die unterliegenden Bewerber oder Bewerberinnen ein Prozent oder 49,9 Prozent der Stimmen auf sich vereinen.

Um dem Wählerwillen möglichst gerecht zu werden, wird die Erststimme durch die Zweitstimme ergänzt. Mit der Zweitstimme wählen Sie die Landesliste einer Partei (Verhältniswahl). Für die Verteilung der Sitze im Bundestag werden die für jede Landesliste abgegebenen Zweitstimmen zusammengezählt.

Damit einer Partei Sitze über die Zweitstimme im Bundestag zugeteilt werden, muss sie bundesweit

  • mindestens fünf Prozent der abgegebenen gültigen Zweitstimmen auf sich vereinen (Fünfprozentklausel) oder
  • mindestens drei Direktmandate errungen haben.

Diese Sperrklauseln sollen die Funktionsfähigkeit des Parlaments und stabile Mehrheiten fördern und dadurch die Bildung tragfähiger Regierungskoalitionen ermöglichen.

Von den insgesamt 630 Abgeordneten des Bundestages werden also 299 mit der Erststimme direkt gewählt (Direktmandate), 331 erhalten ihren Sitz nach dem Anteil der Zweitstimmen, die ihre Partei in dem jeweiligen Bundesland bekommen hat.

Freigabevermerk

16.01.2025 Innenministerium Baden-Württemberg

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