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Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte müssen 2022 Erklärung zum Grundbesitz abgeben

Höhe der Grundsteuer ändert sich zum Jahr 2025

In Baden-Württemberg gibt es rund 5,6 Millionen Grundstücke, die neu bewertet werden müssen. Grund für die Neubewertung ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Danach sind die Einheitswerte von 1964 als bisherige Basis für die Berechnung der Grundsteuer verfassungswidrig. Das im November 2020 verabschiedete Landesgrundsteuergesetz bildet ab 1. Januar 2025 die neue rechtliche Grundlage für die Grundsteuer in Baden-Württemberg. In einer Übergangszeit bis 2024 darf das bisherige Recht noch angewendet werden.

Für die durchzuführende Neufeststellung der Grundsteuerwerte sind alle Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer beziehungswiese Erbbauberechtigte verpflichtet, schon in diesem Jahr eine Steuererklärung an die Finanzverwaltung des Landes/das Finanzamt abzugeben. Dazu wird die Finanzverwaltung des Landes im Frühjahr/Sommer 2022 aufrufen und Erläuterungen sowie Ausfüllhilfen veröffentlichen. Die Steuererklärung ist elektronisch abzugeben, zum Beispiel über das Portal ELSTER der Finanzämter (www.elster.de).

Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer beziehungsweise Erbbauberechtigte müssen über die Steuererklärung unter anderem die Grundstücksgröße angeben sowie Angaben zum Bodenrichtwert machen, der am Stichtag 1. Januar 2022 für das Grundstück maßgebend ist. Diesen hat der für die Stadt zuständige Gutachterausschuss festzustellen. Die Bodenrichtwerte können frühestens ab Juli 2022 auf der Internetseite www.Grundsteuer-BW.de eingesehen werden.

Entscheidend für die Höhe der Grundsteuer ab 2025 ist neben den bodenwertgeprägten neuen Grundsteuermessbeträgen der Hebesatz, der in der jeweiligen Gemeinde/Stadt im Jahr 2025 anzuwenden ist. Der neue Hebesatz wird sich vielerorts von dem bisherigen Hebesatz teilweise deutlich unterscheiden. Die Städte und Gemeinden können den Hebesatz für 2025 erst festsetzen, wenn sie für die auf ihrem Gebiet liegenden Grundstücke die neuen Messbeträge aus den Messbescheiden des Finanzamts kennt. Diese Datenbasis wird den Gemeinden/Städten voraussichtlich erst 2024 vollständig vorliegen. Die neu berechnete Höhe der Grundsteuer für die einzelnen Grundstücke kann daher erst im Jahr 2025 durch die Städte und Gemeinde über einen Steuerbescheid mitgeteilt werden.

Weitere Informationen: auf der städtischen Webseite und auf der Internetseite des Landes

(Erstellt am 01. Februar 2022)

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