Neue Corona-Verordnung: Für Ungeimpfte und Nicht-Genesene gilt Testpflicht in vielen Bereichen

Land macht Vorgaben unabhängig von der Inzidenz

In Baden-Württemberg können ab Montag, 16. August 2021, alle Menschen unabhängig von der Sieben-Tages-Inzidenz am gesellschaftlichen Leben teilnehmen. Einzige Voraussetzung ist, dass sie geimpft, getestet oder genesen sind. Für den Besuch von Clubs und Diskotheken reicht ein Schnelltest nicht aus, hier ist ein PCR-Test notwendig. Eine entsprechende Neufassung der Corona-Verordnung hat das Land Baden-Württemberg am 14. August 2021 veröffentlicht. Danach gelten ab heute, 16. August, in Heidelberg unter anderem folgende Regelungen:

Grundsätzlich gilt: Wer keine Impfung oder Genesung nachweisen kann, muss ein negatives Testergebnis präsentieren (3G-Regel). Ein Schnelltest darf maximal 24 Stunden alt sein, ein PCR-Test maximal 48 Stunden. Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder bis einschließlich fünf Jahre, Kindergartenkinder und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sowie Schülerinnen und Schüler der Grund- und weiterführenden Schulen, Schülerinnen und Schüler an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) sowie an Berufsschulen. Der Nachweis erfolgt hier im Zweifel durch ein entsprechendes Ausweisdokument wie etwa durch den Kinderreisepass oder Schülerausweis.

  • Treffen und private Feiern: Für private Treffen gibt es keine besonderen Einschränkungen. Kontaktbeschränkungen fallen weg. Das gilt auch für private Feiern, zum Beispiel Hochzeiten. Für den Besuch in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen ist ein 3G-Nachweis erforderlich.
  • Einkaufen: Im Einzelhandel gelten keine besonderen Beschränkungen. Kontaktdaten müssen nicht erfasst werden.
  • Körpernahe Dienstleistungen: Für körpernahe Dienstleistungen, etwa Friseurbesuch oder Massage, ist ein 3G-Nachweis nötig.
  • Gastronomie: Im Innenraum gilt die 3G-Regel. Ausgenommen ist das Abholen von Speisen.
  • Öffentliche Veranstaltungen, Volksfeste und Sportveranstaltungen: In geschlossenen Räumen gilt grundsätzlich die 3G-Regel. Im Freien gilt sie bei mehr als 5.000 Besucherinnen und Besuchern oder wenn der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Dazu zählen auch Konzerte, Theater- oder Opernaufführungen, Betriebs- und Vereinsfeiern oder Stadtführungen.
  • Diskotheken und Clubs: Besucherinnen und Besucher, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen einen negativen PCR-Test vorweisen. Ein Schnelltest reicht hier nicht aus.
  • Hotels: Wer keine Impfung oder Genesung nachweisen kann, muss bei der Anreise und dann alle drei Tage während des Aufenthalts einen negativen Schnelltest vorlegen.
  • Amateur- und Freizeitsport: Im Innenbereich, zum Beispiel Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen, gilt die 3G-Regel. Ein Schnelltest ist ausreichend. Die Testpflicht gilt nicht für Freizeit- und Amateursport in Sportstätten im Freien, Badeseen mit kontrolliertem Zugang und Freibädern sowie für Sport zu dienstlichen Zwecken, Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb und Spitzen- oder Profisport.
  • Freizeiteinrichtungen: In Freizeiteinrichtungen, dazu zählen auch zoologische und botanischen Gärten, ist der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur mit 3G-Nachweis möglich. Im Zoo Heidelberg wird der Nachweis direkt am Eingang verlangt – ohne 3G-Nachweis ist der Zugang zum Zoo Heidelberg nicht möglich.
  • Touristische Verkehre (Ausflugsschifffahrt, touristischer Bahn-, Bus- und Seilbahnverkehr) können nur mit 3G-Nachweis genutzt werden.

Mehr Informationen gibt das Land Baden-Württemberg auf seiner Internetseite.

Die Stadt Heidelberg bittet auswärtige Besucherinnen und Besucher, Testangebote an ihrem Wohnort zu nutzen, um Warteschlangen an Teststationen in Heidelberg möglichst zu vermeiden. Eine Übersicht über alle Schnell- und PCR-Test-Angebote in Heidelberg gibt es auf der städtischen Internetseite www.heidelberg.de/testen.

Informationen zu den Impfangeboten finden sich hier.