Namensführung
für neugeborene Kinder
Möglichkeiten für die Namensführung nach deutschem Recht
Mit dem neuen Namensrecht ab dem 1. Mai 2025 gibt es erweiterte Möglichkeiten zur Bestimmung des Familiennamens eines Kindes. Je nach Sorgerecht und Familienstand der Eltern gelten unterschiedliche Regelungen.
Einen Überblick über die Möglichkeiten gibt das nachfolgende Video:
Familienname
Eltern nicht verheiratet – ein Elternteil hat das alleinige Sorgerecht
- Das Kind erhält automatisch den Familiennamen des allein sorgeberechtigten Elternteils.
- Besteht dieser Name aus mehreren Gliedern, kann ein Teil des Namens als Geburtsname gewählt werden.
- Durch eine Namenserteilung kann das Kind auch:
Einen Doppelnamen aus den Namen beider Eltern erhalten
(mit oder ohne Bindestrich).
Den Familiennamen des anderen Elternteils annehmen.
Gemeinsames Sorgerecht durch Ehe oder gemeinsame Erklärung
- Das Kind kann den Familiennamen der Mutter oder des Vaters erhalten.
- Alternativ ist ein Doppelname möglich, bestehend aus den Namen beider Eltern
(maximal zwei Bestandteile, mit oder ohne Bindestrich).
Wichtig: Der einmal gewählte Geburtsname gilt auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder.
Eltern sind verheiratet & führen einen gemeinsamen Ehenamen
- Das Kind erhält automatisch den Ehenamen der Eltern.
Vornamen
Bitte beachten Sie bei der Auswahl des Vornamens/der Vornamen für Ihr Kind Folgendes:
Für Jungen sind nur männliche, für Mädchen nur weibliche Vornamen zulässig. Bezeichnungen, die im Wesen nach keine Vornamen sind, oder Namen, die das Kind der Lächerlichkeit preisgeben, dürfen nicht gewählt werden.
Bei ausländischen Kindern sind gegebenenfalls besondere Vorschriften nach dem jeweiligen Heimatrecht zu beachten.
Namensgebung bei Auslandsbeteiligung
Informationen über die verschiedenen Namensmöglichkeiten bei ausländischem Recht, erhalten Sie im Standesamt.