Inhaltliche Fragen zum Bauvorhaben
beantworten Ihnen gerne die Mitarbeiter-/innen der entsprechenden Baubezirke

Bei Fragen zum Virtuellen Bauamt wenden Sie sich bitte an: 

EDV-Abteilung
Amt für Baurecht und Denkmalschutz
Prinz-Carl, Kornmarkt 1
69117 Heidelberg
Fax (0 62 21) 58-2 59 00

Zur Ämterseite

Antragstellung über das Virtuelle Bauamt Baden-Württemberg

Hand zeigt Bebauungsplan

Über das Virtuelle Bauamt Baden-Württemberg werden Anträge vollständig digital eingereicht. Auf dieser Seite sind alle wichtigen Informationen für die digitale Antragstellung.

Das Amt für Baurecht und Denkmalschutz ist auf die Antragstellung des Virtuellen Bauamts Baden-Württemberg umgestiegen. Das bedeutet, dass die meisten Anträge nur noch über dieses Portal eingereicht werden können.

Für die Nutzung des Virtuellen Bauamts BW ist eine BundID für den Bauherrn und ein Unternehmenskonto für den Planverfasser erforderlich. Da ein Teil der Zugangsdaten einmalig postalisch versendet wird, wird empfohlen, 14 Tage Vorlaufzeit für die erste Antragstellung einzuplanen.

Weitere Informationen zur Antragsstellung finden Sie beim Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg

Online Antragstellung, Unterlagen einreichen und Kommunikation

Sie kennen das Virtuelle Bauamt bereits und möchten einen Antrag stellen, Unterlagen einreichen oder eine Nachricht verfassen:

Virtuelles Bauamt starten

Sie haben bereits einen Antrag über das Virtuelle Bauamt gestellt und möchten:

Einsicht nehmen
als Bauherr, Planverfasser oder sonstiger Berechtigter Dritter

- als Behörde die angeforderte Stellungnahme abgeben

- allgemeine Bauauskunft
(nur für berechtigte Fachstellen, Behörden und Prüfingenieure für Bautechnik)

Sie kennen das Virtuelle Bauamt noch nicht und haben noch Fragen zur Antragstellung:

Tutorial-Video Antragstellung über das Virtuelle Bauamt Baden-Württemberg

Im Tutorial-Video des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird die Bedienung vom Virtuellen Bauamt ausführlich erklärt. Wir empfehlen, das Video vor der ersten Antragstellung einmal vollständig anzuschauen.

Alles rund um die digitale Antragstellung über das Virtuelle Bauamt Baden-Württemberg

Anmeldung als Privatperson

Für die Antragstellung als Privatperson wird eine BundID benötigt. Die BundID ist ein von der Bundesregierung angebotenes zentrales Konto, mit dem digitale Verwaltungsleistungen in Anspruch genommen werden können.
Bei der Bauantragstellung ist ein hohes Vertrauensniveau erforderlich, weswegen zusätzlich ein Online-Ausweis benötigt wird. Diesen kann man beim örtlichen Bürgerservice beantragen und (re-)aktivieren lassen. Alternativ kann auch ein ELSTER-Konto für die Anmeldung verwendet werden.

Weitere Informationen zur Bund-ID

Anmeldung als Unternehmen

Für die Antragstellung als Unternehmen wir ein Unternehmenskonto benötigt, "Mein Unternehmenskonto", MUK. Mit der zum Unternehmen zugehörigen Steuernummer kann ein ELSTER-Konto erstellt werden. Dazu erhält man ein ELSTER-Zertifikat, mit dem man sich anmelden kann.
Es ist zu beachten, dass ein Teil der Zugangsdaten einmalig postalisch versendet wird, weswegen 14 Tage Vorlaufzeit für die erste Antragstellung mit einem Unternehmenskonto einzuplanen sind.

Informationen zum Elster-Unternehmenskonto (elster.de)

Hilfestellung für Bauherren und Planverfasser

FAQ zum Virtuellen Bauamt (MLW BW)

Antragstellung durch die Bauherrschaft (1,5 MB)

Antragsstellung durch Architekten  (1,6 MB)

Antragstellung Zusammenarbeit Bauherrschaft (1,5 MB)

Neu ist zudem, dass Angrenzer infolge der geänderten Landesbauordnung in baurechtlichen Verfahren nur noch beteiligt werden, wenn sie durch eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von nachbarschützenden Vorschriften unmittelbar betroffen sind. Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen müssen ausdrücklich beantragt werden.

Welche baurechtlichen Anträge und Anzeigen sind über das Virtuelle Bauamt möglich?

Über das Virtuelle Bauamt sind folgende baurechtlichen Anträge und Anzeigen digital möglich:

- Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 52 LBO
- Baugenehmigungsverfahren nach § 58 Abs. 1 LBO
- Teilbaugenehmigung nach § 61 LBO
- Kenntnisgabe eines Vorhabens nach § 51 LBO
- Kenntnisgabe des Abbruchs einer Anlage
- Bauvoranfrage nach § 57 LBO
- Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen
- Ausnahme von einer Veränderungssperre
- Verlängerung Baugenehmigung nach § 62 LBO
- Verlängerung Bauvorbescheid nach §§ 57 Abs. 2, 62 LBO
- Verlängerung Teilbaugenehmigung nach § 62 LBO
- Baubeginnsanzeige nach §59 LBO
- Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen
- Abgeschlossenheitsbescheinigung
- Ausnahme von der Veränderungssperre
- Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt (Bescheid)

Info

Hallo liebe Nutzerin, hallo lieber Nutzer. Ich bin Lumi. Ich helfe dir gerne bei Fragen rund um unsere schöne Stadt Heidelberg weiter.

Ich bin eine sogenannte generative künstliche Intelligenz und arbeite mit einer Technologie namens ‚Large Language Model', kurz (LLM). Das bedeutet, dass ich auf der Grundlage einer Vielzahl von Daten und Informationen vortrainiert wurde und Antworten generieren kann.

Trotzdem kann es passieren, dass meine Antworten manchmal fehlerhaft und nicht perfekt sind. Das kann die folgenden Gründe als Ursache haben:

  1. Technische Limitierung: Obwohl ich eine neuartige Technologie bin, kann ich nicht immer die beste Antwort geben, weshalb ich auch noch regelmäßig optimiert werde.
  2. Kontextverständnis: Für eine gute und passende Antwort greife ich für mein Verständnis Ihrer Frage auf vorhandene Daten und ein Sprachmodell (LLM) zurück. Unsere Sprache ist komplex und vielschichtig, weshalb ich nicht immer den Kontext einer Frage richtig interpretiere.
  3. Aktualität: Ich bin als textgenerierendes System sehr gesprächig, aber manchmal fehlen mir tagesaktuelle Daten oder Informationen z.B. zu den neuesten Pressemitteilungen.
  4. Halluzination durch Informationslücke: Es kann vorkommen, dass ich Antworten generiere, die erfunden oder ‚halluziniert' sind. Das liegt daran, dass ich auf Basis von Wahrscheinlichkeiten eine Antwort ausgebe und nicht immer über die aktuellen und passendsten Informationen für Ihre Frage verfüge.

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