Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

Fachstelle Wohnraumzweckentfremdung
Prinz-Carl, Kornmarkt 1
69117 Heidelberg

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Wohnraumzweckentfremdung

Seit Ende Dezember 2016 gibt es aufgrund der Wohnraummangellage in Heidelberg das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum.
Die aktuelle Zweckentfremdungsverbotssatzung gilt seit dem 29. Dezember 2021. 
Es soll dafür gesorgt werden, dass Wohnraum zu dauerhaften Wohnzwecken genutzt wird.

Zweckentfremdungsverbotssatzung vom 09.12.2021 (371 KB)

Eine Zweckentfremdung liegt insbesondere vor, wenn der Wohnraum

  • zu mehr als 50 Prozent der Gesamtfläche für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet oder überlassen wird (bei bis zu 50 Prozent muss auf der verbleibenden Fläche noch die Führung eines selbständigen Haushalts möglich sein)
  • für mehr als insgesamt zehn Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdenbeherbergung genutzt wird
  • länger als sechs Monate leer steht, unabhängig davon, seit wann der Leerstand gegeben ist (Urteil de VGH BW vom 12.12.2022 3S 1762/22)
  • beseitigt wird durch Abbruch

Wohnraum, der bereits vor dem 30. Dezember 2016 komplett und dauerhaft für Fremdenbeherbergungszwecke genutzt wurde und seitdem durchgehend in gleicher Weise bis heute genutzt wird, fällt nicht unter das Zweckentfremdungsverbot; er unterliegt aber der Registrierungspflicht für Fremdenbeherbergungen. 

Bei jeder Art der Nutzung von Wohnraum für Fremdenbeherbergungszwecke ist unabhängig vom Zweckentfremdungsverbot eine Prüfung notwendig, ob ein baurechtlicher Nutzungsänderungsantrag erforderlich ist. 

Registrierungspflicht für Fremdenbeherbergungen

Mit der neuen Zweckentfremdungsverbotssatzung gilt eine Registrierungspflicht für Fremdenbeherbergungen. Wird Wohnraum für diese Zwecke genutzt, muss in jedem Fall bei der Fachstelle Wohnraumzweckentfremdung eine Registrierungsnummer beantragt werden, die dann bei allen Inseraten für Fremdenbeherbergungszwecke gut sichtbar angegeben werden muss.

 Antragsformular zum Download (19 KB)

Übernachtungsteuer

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 5. Juni 2025 die Einführung einer Übernachtungsteuer („City Tax“) ab 1. Oktober 2025 in Heidelberg beschlossen.
Übernachtungsgäste in Heidelberger Hotels und sonstigen Beherbergungsbetrieben müssen dann vor Ort pro Person und Übernachtung 3,50 Euro als Abgabe an die Stadt entrichten. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind von der Steuer befreit. Die Übernachtungsteuer greift sowohl bei privaten als auch beruflich bedingten Aufenthalten. Die Übernachtungsteuer wird bei einer ununterbrochenen Belegungsdauer im selben Betrieb für maximal fünf Nächte erhoben.
 
Weitere Informationen zur Übernachtungsteuer finden Sie unter: www.heidelberg.de/HD/Rathaus/uebernachtungsteuer.html

Info

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Ich bin eine sogenannte generative künstliche Intelligenz und arbeite mit einer Technologie namens ‚Large Language Model', kurz (LLM). Das bedeutet, dass ich auf der Grundlage einer Vielzahl von Daten und Informationen vortrainiert wurde und Antworten generieren kann.

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