Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie
Abteilung Technischer Gewässerschutz und Wasserrecht
Palais Prinz-Carl, Kornmarkt 1
69117 Heidelberg
Fax (0 62 21) 5 84 61 80 00

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Amalgamabscheider

in Zahnarztpraxen

Die Verwendung von Quecksilber in Dentalamalgam ist die häufigste Form der Verwendung von Quecksilber in der Europäischen Union und eine erhebliche Umweltverschmutzungsquelle. Die EU-Verordnung 2017/852 sieht vor, dass zahnmedizinische Einrichtungen, in denen Dentalamalgam verwendet oder Dentalamalgamfüllungen oder solche Füllungen enthaltende Zähne entfernt werden, mit Amalgamabscheidern ausgestattet sind. Dies kann direkt an der einzelnen Behandlungseinheit (Einzelabscheider) oder zentral für mehrere Behandlungseinheiten (zentraler Sammelabscheider) erfolgen. Ab dem 1. Januar 2021 ist sicherzustellen, dass alle in Gebrauch befindlichen Amalgamabscheider eine Rückhaltequote von mindestens 95% leisten und die Abscheider nach den Anweisungen der Hersteller gewartet werden. Zudem müssen die Amalgamrückstände von den Zahnärzten ordnungsgemäß entsorgt werden.

Die Anforderungen an Amalgamabscheider sind in Deutschland in Anhang 50 der Abwasserverordnung festgelegt. Die Inbetriebnahme der Abscheider ist gemäß § 48 Abs. 1 Wassergesetz der Wasserbehörde (in Heidelberg dem Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie) mitzuteilen. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Entsorgung der als gefährlich eingestuften Amalgamabfälle aus dem Amalgamabscheider ergibt sich aus §§ 7, 15 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Über die angefallenen Abfälle haben die Zahnarztpraxen nach § 49 Abs. 1, 3 KrWG ein Register zu führen, in welchem zumindest Menge, Art und Ursprung der Abfälle zu verzeichnen sind. Eine bestimmte Form der Registerführung ist nicht vorgeschrieben. 

Das ist für Zahnarztpraxen zu beachten:

  • Anzeigepflicht bei der Inbetriebnahme von Amalgamabscheidern;
  • Anzeigepflicht bei Änderung an der Abwasseranlage (z. B. Neukauf einer Behandlungseinheit mit Einzelabscheider);
  • Verwendung eines zugelassenen Abscheiders (Prüfzeichen des Deutschen Instituts für Bautechnik). Sollte ein Abscheider keine aktuell gültige Zulassung mehr aufweisen können, jedoch ein altes Prüfzeichen besitzen, kann dieser durch den Nachweis einer aktuellen Prüfung ohne Mängel weiterbetreiben werden, solange von der Anlage keine Gefahr für die Umwelt ausgeht;
  • Regelmäßige Prüfungen und Wartungen der Amalgamabscheider gemäß Herstellerangaben, mindestens jedoch alle fünf Jahre (gemäß Anhang 50 der Abwasserverordnung) Fach- und Sachgerechte Entsorgung von Amalgamabfällen;
  • Dokumentation von Wartungen und Prüfungen (Aufbewahrung für mindestens 5 Jahre) sowie der fachgerechten Entsorgungen (Aufbewahrung für mindestens 3 Jahre).

Die Inbetriebnahme bzw. den Weiterbetrieb eines zugelassenen Amalgamabscheiders oder eine Erklärung, dass kein amalgamhaltiges Abwasser anfällt, können Heidelberger Zahnarztpraxen über folgendes Formular dem Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie anzeigen bzw. rückmelden:

Alle aktuell zugelassenen Typen von Amalgamabscheidern sind auf der Internetseite des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) zu finden. mehr dazu

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