Befahren der Fußgängerzone
Das Befahren der Fußgängerzone ist nur mit einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 der Straßenverkehrsordnung (StVO) erlaubt. Diese Regelung gilt für alle Bereiche der Fußgängerzone – unabhängig von vorhandenen Pollern.
Allgemeine Hinweise
- In begründeten Einzelfällen können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Diese gibt es nicht für Sonn- und Feiertage.
- Die Ausnahmegenehmigung ist befristet und nur für den beantragten Zeitraum gültig.
- Antragsfrist: Um eine rechtzeitige Bearbeitung zu gewährleisten, bitten wir darum, den Antrag mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Zufahrtszeitpunkt einzureichen.
- Die erteilte Ausnahmegenehmigung ist während der Befahrung gut sichtbar im Fahrzeug auszulegen.
Gebühren
Für die Ausstellung der Ausnahmegenehmigung fällt eine Gebühr von 10 Euro für ein bis fünf Tage an.
Fußgängerzone der Altstadt
Das Be- und Entladen innerhalb der Altstadt-Fußgängerzone ist werktags in der Zeit von 6 bis 11 Uhr gestattet.
Parkregelungen in der Altstadt:
Außerhalb dieser Zeiten ist das Befahren nur mit einer Ausnahmegenehmigung erlaubt.
Dringende Einfahrten außerhalb der Ladezeiten sind nur in Ausnahmefällen möglich und erfordern eine detaillierte Begründung im Antrag. Die Genehmigung erfolgt ausschließlich, wenn zwingende Gründe vorliegen, um den Charakter und die Sicherheit der Fußgängerzone zu gewährleisten.
Link zur Beantragung: Antrag auf Befahrung einer Fußgängerzone im Stadtgebiet Heidelberg nach § 46 StVO
Bitte stellen Sie den Antrag unter Angaben von:
- Standort
- Datum
- Zeitfenster
- Kennzeichen
- Rechnungsanschrift
