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Icon Einfache Sprache (Foto: Stadt Heidelberg)

Informationen zu E-Tretrollern und Regeln zum Gebrauch gibt es auch in einfacher Sprache. mehr dazu

Studentin auf E-Tretroller am Neckar (Foto: Stadt Heidelberg)

Auf zwei Rollen durch die Stadt

E-Tretroller gibt's jetzt auch in Heidelberg

E-Tretroller-Plätze in Heidelberg (Grafik: Stadt Heidelberg)

Am 15. Juni 2019 ist bundesweit die neue Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung in Kraft getreten, die die Nutzung von E-Tretrollern, auch E-Scooter genannt, in deutschen Kommunen zulässt. E-Tretroller können nun auch im Stadtgebiet Heidelberg ausgeliehen werden. 

Die Stadtverwaltung Heidelberg kann keine direkten Maßnahmen gegen falsch geparkte/behindernde E-Tretroller oder wegen des durch Abholung und Aufstellens der Geräte entstehenden Lärms ergreifen. Bedauerlicherweise gibt es rechtlich keine Handhabe, dagegen vorzugehen. 
 
Wo Gefahr im Verzug ist, werden Mitarbeitende des Gemeindevollzugsdienstes (GVD) durchaus tätig und stellen die entsprechenden E-Tretroller dort auch zur Seite. Die Stadtverwaltung ist aber grundsätzlich nicht dafür zuständig, steht aber mit den Anbietenden in engem Kontakt und hat mit ihnen vereinbart, dass sie Beschwerden entgegennehmen und beantworten. Außerdem arbeitet das Amt für Mobilität aktuell an einer Sondernutzungsregelung, die voraussichtlich in 2023 auf den Weg gebracht wird, um als Stadtverwaltung eine Handhabe zu erhalten. Ein konkreter Zeitpunkt dafür kann derzeit allerdings noch nicht genannt werden.
 
Daher möchte und muss die Stadtverwaltung die Bürgerinnen und Bürger bitten, ihr Anliegen entweder über die zentrale Meldestelle https://scooter-melder.de/ (für die meisten Anbietenden, ausgenommen ZEUS) zu melden oder sie an den jeweiligen Anbietenden direkt zu richten:


- für E-Tretroller von TIER: ma.lu.hd@tier.app 
- für E-Tretroller von ZEUS: support@zeusscooters.com
- für E-Tretroller von Lime: heidelberg@li.me
- für E-Tretroller von BOLT: heidelberg-micromobility@bolt.eu 

Falsch abgestellte E-Tretroller von BOLT können außerdem auf der folgenden Internetseite gemeldet werden: https://bolt.eu/de/report-scooter/ 


Für die Überwachung des ordnungsgemäßen Fahrens von E-Tretrollern im öffentlichen Straßenverkehr und die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung ist die Verkehrspolizei und nicht die Stadtverwaltung zuständig. 

Häufige Fragen und Antworten:

Wer darf die E-Tretroller ausleihen?

Fahrerinnen und Fahrer von ausleihbaren E-Tretrollern müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Privat gekaufte E-Tretroller können bereits ab 14 Jahren gefahren werden. Sowohl für private als auch für ausgeliehene Roller braucht man keine zusätzliche Prüfung wie etwa eine Mofaprüfbescheinigung. Auf dem Roller darf nur eine Person fahren. Weder weitere Mitfahrerinnen und Mitfahrer noch ein Anhänger sind erlaubt.
 
Für das Ausleihen der E-Tretroller ist im Regelfall ein Smartphone erforderlich, da sich Fahrerinnen und Fahrer in einer App des jeweiligen Verleihers anmelden müssen. 


Muss man einen Helm tragen?

Ein Helm ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Doch Fachleute raten dazu, nicht ohne einen Kopfschutz zu fahren.


Wo darf innerhalb einer Ortschaft gefahren werden?

E-Tretroller bis 20 Kilometer pro Stunde dürfen fast überall da gefahren werden, wo auch Fahrräder erlaubt sind: auf Radwegen, Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Fahrradstraßen, gemeinsamen Geh- und Radwegen, auf den dem Radverkehr zugeteilten Verkehrsflächen getrennter Rad- und Gehwege sowie auf anderen nichtbenutzungspflichtigen baulichen Radwegen.
 
Ist keine Führung für den Radverkehr vorhanden, darf auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereichen gefahren werden. Im Straßenverkehr unterliegen die E-Tretroller wie alle anderen Verkehrsteilnehmer der Straßenverkehrsordnung (StVO).
 
Gehwege und Fußgängerzonen dürfen nicht befahren werden, auch wenn sie für den Radverkehr freigegeben sind. Eine Befahrung durch E-Tretroller ist nur in Verbindung mit dem Zusatzzeichen "Elektrokleinstfahrzeuge frei" erlaubt. In diesem Fall gilt für alle Fahrzeuge die Schrittgeschwindigkeit als zulässige Höchstgeschwindigkeit. Ebenfalls nicht zulässig ist das Fahren entgegen der Einbahnstraße, auch wenn dies für Radfahrer erlaubt ist.
 
Das Verkehrszeichen "Elektrokleinstfahrzeuge frei" ist bisher noch kein amtliches Verkehrszeichen der Straßenverkehrsordnung. Bis zu einer entsprechenden Anpassung der StVO kann dieses Zeichen daher nicht durch die Straßenverkehrsbehörde angeordnet werden. Sind Verkehrsflächen durch das Verkehrszeichen "Verbot für Kraftfahrzeuge" für den Kraftverkehr oder durch das Verkehrszeichen "Verbot für Radverkehr" für den Radverkehr gesperrt, so gilt dieses Verbot auch für E-Tretroller.

Gemeinsamer Geh- und Radweg: In dieser Zone sind E-Tretroller erlaubt.
Gehweg, der für Radfahrer freigegeben ist: In dieser Zone sind E-Tretroller nicht erlaubt.

Darf man die Roller auf Gehwegen nutzen?

Die E-Tretroller darf man gemäß Elektrokleinstfahrzeug-Verordnung nur auf Radwegen und Straßen nutzen. In Fußgängerzonen und auf Gehwegen dürfen keine E-Tretroller gefahren werden. Nicht erlaubt sind zudem Wege und Straßen mit dem Zusatzzeichen "Radfahrer frei". Somit ist es beispielsweise nicht erlaubt, mit dem E-Tretroller durch eine für Radfahrer freigegebene Fußgängerzone zu fahren.


Wo darf man E-Tretroller abstellen?

Auf Gehwegen muss zum Beispiel beim Abstellen eines Rollers eine freibleibende nutzbare Gehwegbreite von 1,5 Metern gewährleistet sein. Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer, insbesondere Fußgänger und mobilitätseingeschränkte Menschen, dürfen nicht behindert werden. Dabei sind zwingend die Gehweghinterkanten und die taktilen Elemente, um Sehbehinderten die ungehinderte Mobilität zu ermöglichen, sowie Rettungswege freizuhalten. Weiterhin hat der Anbieter dafür Sorge zu tragen, dass beim Einsammeln der E-Tretroller unverhältnismäßiger Lärm vermieden und die Nachtruhe beachtet werden muss.  

E-Tretroller dürfen nicht in Fußgängerzonen, in öffentlichen Grünanlagen, im Straßenbegleitgrün oder vor Rampen von Bahnabgängen sowie in öffentlichen Fahrradabstellanlagen abgestellt werden. Heidelberg hat Zonen definiert, in denen ein Miet-Ende und somit das Abstellen der E-Tretroller untersagt ist: 

  • Hauptstraße mit Marktplatz, Fischmarkt, Heumarkt, Bismarckplatz, Anatomiegarten und Kornmarkt
  • Neckarstaden mit Krahnenplatz, Montpellierplatz und Jubiläumsplatz
  • Neckarwiese unter anderem Am Römer und an den Spielplätzen
  • Adenauerplatz
  • Seegarten
  • Park an der Vangerowstraße
  • Zollhofgarten
  • Bereich um die Spielplätze an der Promenade in der Bahnstadt

Im Bereich von Bus- und Straßenbahn-Haltestellen ist ein Mindestabstand zu den Wartebereichen von 10 Metern einzuhalten. Der Betrieb von Mietradstationen darf nicht beeinträchtigt werden, in dem zum Beispiel E-Tretroller innerhalb und mit einem Mindestabstand von 10 Metern von VRNnextbike-Stationen abgestellt werden. Hier geht es zur Übersichtskarte (560,9 KB).


Dürfen E-Tretroller mit in Busse und Bahnen genommen werden?

E-Tretroller bis zu 15 Kilogramm dürfen in Bussen und Bahnen in Heidelberg nur in zusammengeklapptem Zustand kostenfrei mitgenommen werden. Nur dann sind sie wie Handgepäck zu behandeln und es wird kein Ticket benötigt. E-Tretroller der Verleiher dürfen nicht kostenfrei mitgenommen werden.

Nicht klappbare oder nicht zusammengeklappte E-Tretroller werden hingegen wie ein Fahrrad behandelt, für das ein entsprechendes Ticket gelöst werden muss.


Wo kann ich mich über E-Tretroller beschweren?

In Bezug auf die E-Tretroller kann die Stadtverwaltung Heidelberg leider keine direkten Maßnahmen gegen falsch geparkte/behindernde E-Tretroller oder wegen des durch Abholung und Aufstellens der Geräte entstehenden Lärms ergreifen. Wir haben, auch zu unserem Bedauern, rechtlich keine Handhabe dagegen vorzugehen. 
 
Wo Gefahr im Verzug ist, werden Mitarbeitende des Gemeindevollzugsdienstes (GVD) durchaus tätig und stellen die entsprechenden E-Tretroller dort auch zur Seite. Die Stadtverwaltung ist aber grundsätzlich nicht dafür zuständig. Wir stehen aber mit den Anbietenden in engem Kontakt und haben vereinbart, dass die Firmen Beschwerden wie die Ihre entgegennehmen und Ihnen antworten. Außerdem arbeiten wir aktuell an einer Sondernutzungsregelung, die wir hoffentlich noch in diesem Jahr auf den Weg bringen können, womit wir als Stadtverwaltung dann eine Handhabe erhalten würden. Einen konkreten Zeitpunkt dafür gibt es derzeit allerdings noch nicht.
 
Daher möchten und müssen wir Sie bitten, Ihr Anliegen entweder über die zentrale Meldestelle https://scooter-melder.de/ (für die meisten Anbietenden, ausgenommen ZEUS) zu melden oder sie an den jeweiligen Anbietenden direkt zu richten:


- für E-Tretroller von TIER: ma.lu.hd@tier.app 
- für E-Tretroller von ZEUS: support@zeusscooters.com
- für E-Tretroller von Lime: heidelberg@li.me
- für E-Tretroller von BOLT: heidelberg-micromobility@bolt.eu 

Falsch abgestellte E-Tretroller von BOLT können außerdem auf der folgenden Internetseite gemeldet werden: https://bolt.eu/de/report-scooter/ 


Gibt es eine Promillegrenze beim Fahren von E-Tretrollern?

Auch für Elektrokleinstfahrzeuge gilt die 0,5-Promille-Grenze gemäß § 24a des Straßenverkehrsgesetzes. Allerdings macht man sich auch schon ab 0,3-Promille strafbar, wenn man unter Alkoholeinfluss nicht mehr in der Lage ist, sicher am Straßenverkehr teilzunehmen. Für unter 21-Jährige und Führerschein-Neulinge in der Probezeit gilt auch hier die Null-Promille-Grenze. Es gelten die einschlägigen Straf- und Bußgeldregelungen zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr. Zum Beispiel kann bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5-Promille bereits ein Bußgeld von 500 Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt werden. Darüber hinaus werden zwei Punkte im Fahreignungsregister eingetragen.


Gibt es eine automatische Geschwindigkeitsreduzierung bei E-Tretrollern?

Die E-Tretroller verfügen in der Regel über eine automatische Geschwindigkeitsreduzierung, die in der Vergangenheit in anderen Städten auch eingesetzt wurde. Allerdings hat das Kraftfahrtbundesamt (KBA) eine solche automatische Geschwindigkeitsreduzierung nicht zugelassen: Das KBA sieht hier ein Unfallrisiko, da die Nutzer darauf nicht eingestellt seien. 


Wer kontrolliert die ordnungsgemäße Nutzung der E-Tretroller im Stadtgebiet?

Für die Überwachung des ordnungsgemäßen Fahrens von E-Tretrollern im öffentlichen Straßenverkehr und die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung ist die Verkehrspolizei zuständig (nicht der städtische Gemeindevollzugsdienst).