Zweitwohnungsteuer
der Stadt Heidelberg
Grundsätzlich sind alle Personen steuerpflichtig, die in Heidelberg eine Zweitwohnung inne haben (Mietvertrag, Eigentum oder sonstiges Nutzungsrecht). Wohnung im Sinne der Heidelberger Zweitwohnungsteuersatzung (ZwStS) ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.
Jede volljährige Person, die in Heidelberg mit Nebenwohnsitz gemeldet ist, erhält automatisch ein Erklärungsformular zur Zweitwohnungsteuer. Ob tatsächlich eine Steuerpflicht besteht, kann erst nach Prüfung der Steuererklärung festgestellt werden.
Die Pflicht zur Zweitwohnungsteuererklärung besteht daher für jeden Zweitwohnungsinhaber.
Sie haben die Möglichkeit, die Zweitwohnungsteuererklärung auch in elektronischer Form über das Serviceportal Baden-Württemberg unter www.service-bw.de abzugeben.
Beginn und Ende der Steuerpflicht (vgl. §§ 4 und 7 der ZwStS)
Die Zweitwohnungsteuer wird als Jahressteuer erhoben.
Die Steuerpflicht entsteht jeweils am 1. Januar eines jeden Jahres. Tritt die Zweitwohnungseigenschaft erst nach dem 1. Januar ein, so beginnt die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des auf diesen Zeitpunkt folgenden Kalendermonats.
Beispiel:
Bezug der Zweitwohnung zum 15. März = Beginn der Steuerpflicht zum 1. April.
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, mit dem die Zweitwohnungseigenschaft entfällt.
Beispiel:
Aufgabe der Zweitwohnung zum 15. März = Ende der Steuerpflicht zum 31. März.
Steuerhöhe (vgl. §§ 5 und 6 der ZwStS)
Die Steuer bemisst sich nach der Jahresnettokaltmiete. Dieser wird ein Steuersatz in Höhe von 10 Prozent zugrunde gelegt.
Beispiel:
Monatliche Nettokaltmiete in Höhe von 200 Euro mal 12 Monate = Jahresnettokaltmiete in Höhe von 2.400 Euro. Hiervon 10 Prozent Steuersatz = 240 Euro Steuer pro Jahr. Bezieht sich die Steuerpflicht nicht auf ein ganzes Jahr, so wird die Steuer - dem Zeitraum entsprechend - anteilig berechnet.
Wohnungseigentum
Sollte es sich bei der Zweitwohnung um Wohnungseigentum handeln, so wird die ortsübliche Vergleichsmiete (Nettokalt) auf Grundlage des Heidelberger Mietspiegels herangezogen.
Unentgeltlich beziehungsweise verbilligt überlassene Wohnungen
Für Wohnungen, die unentgeltlich oder zu einem Entgelt unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen werden, wird als Vergleichsmiete (Nettokalt) ebenfalls der Heidelberger Mietspiegel herangezogen.
Steuerbefreiung bzw. keine steuerbegründende Zweitwohnung (vgl. § 2 Absatz 3 der ZwStS)
Keine Zweitwohnungen im Sinne der Heidelberger Steuersatzung sind
- Wohnungen, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen Zwecken oder für Erziehungszwecke zur Verfügung gestellt werden;
- Wohnungen in Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und ähnliche Einrichtungen;
- Wohnungen von Personen, die ihre Hauptwohnung in einer der in Nummer 1 oder 2 genannten Wohnungen bzw. Einrichtungen haben;
- Wohnungen, die von einer verheirateten Person oder von einer eine eingetragene Lebenspartnerschaft führenden Person aus beruflichen Gründen oder aus Gründen einer Ausbildung/eines Studiums gehalten werden, sofern sich die gemeinsame Wohnung des Paares in einer anderen Gemeinde befindet; die von der Zweitwohnungsteuer auszunehmende Wohnung darf nicht von beiden Personen gehalten werden und das Paar darf nicht dauernd getrennt leben;
- Nebenwohnungen im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils, bei welchen es sich lediglich um eine Übernachtungsmöglichkeit oder um ein Zimmer handelt, das von erwachsenen Kindern gelegentlich mit geringfügiger Dauer genutzt wird.
Hinweis
Wohnungen, die nicht der persönlichen Lebensführung dienen, also beispielsweise Gewerberäume oder vermietete Eigentumswohnungen (Kapitalanlagen), sind ebenfalls keine Zweitwohnungen im Sinne der Satzung. Dasselbe gilt für die Zweitwohnungen in Heidelberg, für welche kein "Innehaben" gegeben ist (beispielsweise ehemaliges Jugendzimmer bei den Eltern, Übernachtungsmöglichkeit bei Freunden, Bekannten, Verwandten et cetera). Minderjährige sind ebenso von der Zweitwohnungsteuer ausgenommen.
Melderechtliche Beurteilung
Unabhängig von der Frage der Zweitwohnungsteuer wird das Melderecht geprüft.
Hier gilt das Bundesmeldesetz. Wenn jemand mehr als eine Wohnung hat, ist die zeitlich vorwiegend genutzte Wohnung die Hauptwohnung. Die andere Wohnung (ggf. auch mehrere) sind Nebenwohnungen für die ggf. Zweitwohnungsteuer fällig wird.
Bei verheirateten/verpartnerten Einwohnern, die nicht dauernd getrennt lebend sind, ist die Wohnung der Familie die Hauptwohnung unabhängig von den tatsächlichen Aufenthaltszeiten.
Für Fragen zum Melderecht wenden Sie sich bitte an das Bürgeramt in Ihrem Stadtteil.
Weitere Infos
Service-BW-Antrag
Erklärung zur Zweitwohnungsteuer