FAQ für Gewerbean-, -ab- und -ummeldung
Gewerbemeldungen für Betriebe in Heidelberg – Was Sie wissen müssen
Wenn Sie in Heidelberg ein Gewerbe gründen oder übernehmen möchten, wenn Sie den Sitz Ihres Betriebes verlegen oder wenn Sie Ihr Gewerbe wieder abmelden möchten, gibt es einige wichtige Punkte, die Sie beachten sollten.
Um Ihnen das Ausfüllen der Gewerbemeldung zu erleichtern, haben wir die wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Anmeldung, Ummeldung, Abmeldung, die Zuständigkeit und die Gebühren für Sie zusammengestellt. Dieser FAQ-Katalog richtet sich an alle Gewerbetreibenden und bietet eine erste Orientierung. Für eine individuelle Beratung steht Ihnen die Gewerberechtsabteilung gerne zur Verfügung:
Ordnungsamt
Gewerberechtsabteilung
Bergheimer Straße 69
69115 Heidelberg
gewerbe@heidelberg.de
(0 62 21) 58-17412, 58-17532
Wann muss ich ein Gewerbe anmelden?
- Bei Neugründung eines Betriebs
- Bei Übernahme eines bestehenden Unternehmens
- Bei der Errichtung von Zweigniederlassungen oder unselbständigen Zweigstellen
- Bei der Verlegung des Betriebs in einen anderen Ort
- Bei Umwandlung eines Unternehmens in eine andere Rechtsform (z.B. AG in GmbH)
Hauptniederlassung:
Eine Hauptniederlassung stellt den Mittelpunkt des Geschäftsverkehrs dar, der sich bei Personengesellschaften und juristischen Personen am tatsächlichen Sitz (Verwaltungssitz) des Unternehmens, d. h. am Ort der tatsächlichen Gewerbeausübung, befindet. Bei Einzelgewerbetreibenden kann dies auch die Wohnung sein.
Zweigniederlassung:
Eine Zweigniederlassung liegt vor, wenn ein Betrieb mit selbständiger Organisation, selbständigen Betriebsmitteln und gesonderter Buchführung besteht, dessen Leiter Geschäfte selbständig abzuschließen und durchzuführen befugt ist.
unselbständige Zweigstelle:
Von einer unselbstständigen Zweigstelle spricht man bei jeder festen örtlichen Anlage oder Einrichtung, wenn diese unmittelbar dem Geschäftsverkehr nach außen dient. (z. B. ein Auslieferungslager, nicht jedoch ein reines Lager).
Wo melden Sie Ihr Gewerbe an?
- Zuständig ist die Stadtverwaltung Heidelberg, genauer gesagt die Gewerberechtsabteilung
- Adresse: Bergheimer Straße 69, 69115 Heidelberg
- E-Mail: gewerbe@heidelberg.de
- Öffnungszeiten:
Um Ihnen bestmöglichen Service und eine individuelle Beratung bieten zu können, arbeiten wir dienstags, donnerstags und freitags nur nach vorheriger Terminvereinbarung. Dies ermöglicht uns
eine sorgfältige Vorbereitung auf Ihr Anliegen,kurze Wartezeiten und einen reibungslosen Ablauf, die Gewährleistung, dass die zuständigen Ansprechpartner für Sie verfügbar sind.
Termine können Sie unter folgendem Link buchen:
tevis-online.heidelberg.de/
An Montagen und Mittwochen haben Sie zusätzlich die Möglichkeit, Ihre Gewerbemeldung ohne Termin spontan bei uns abzugeben.
Hierfür stehen wir Ihnen
Montags von 8:00 bis 12.00 Uhr und Mittwochs von 8:00 bis 16.00 Uhr
zur Verfügung.
Ist eine Online-Anmeldung möglich?
JA!, Sie können Ihre Gewerbeanmeldung auch online über das Serviceportal der Stadt Heidelberg durchführen. Das spart Zeit und Wege.
www.heidelberg.de/hd/-/Verfahrensbeschreibung/gewerbe-anmelden/vbid496
Welche Unterlagen brauche ich für die Anmeldung?
- Ausgefülltes Formular zur Gewerbeanmeldung: www.heidelberg.de/hd/-/Verfahrensbeschreibung/gewerbe-anmelden/vbid496
- Kopie des Personalausweises oder Reisepasses (Reisepass mit Meldebescheinigung)
- Weitere Unterlagen können notwendig sein, je nachdem, welche Art von Unternehmen Sie anmelden. Weitere Informationen finden Sie hierzu auf dieser Seite.
Wer muss das Gewerbe anmelden?
- Einzelunternehmer: Jede natürliche Person, die ein Gewerbe selbstständig betreibt, muss eine eigene Gewerbeanmeldung vornehmen.
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR / eGbR) oder OHG: Bei einer GbR oder eingetragenen GbR sowie bei einer OHG muss jede geschäftsführende Person eine eigene Gewerbeanmeldung ausfüllen und einreichen.
- Ebenso muss bei einer KG jeder persönlich haftende Gesellschafter (der auch eine juristische Person sein kann, wie z. B. bei der GmbH & Co. KG) eine Gewerbeanzeige erstatten; die Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen.
- Andere Gesellschaftsformen (z. B. GmbH, UG): Hier erfolgt die Gewerbeanmeldung einmalig für die Gesellschaft durch eine vertretungsberechtigte Person, in der Regel den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin.
Ich möchte ein Gewerbe anmelden und weiß nicht, ob ich eine Erlaubnis benötige?
Bitte beachten Sie: Personen, die ein erlaubnispflichtiges Gewerbe oder ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben möchten, müssen bei der Gewerbeanmeldung zusätzliche Angaben machen.
Dies betrifft insbesondere:
- Gewerbe nach der Gewerbeordnung (GewO), z. B.
- Immoblienmakler
- Baubetreuer
- Bewachungsgewerbe
- Gewerbe nach Nebengesetzen, z. B.: Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) – Zuständigkeit: BaFin Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) Personenbeförderungsgesetz (PBefG) Fahrlehrergesetz (FahrlG) Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQV) Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
- Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) – Zuständigkeit: BaFin
- Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Fahrlehrergesetz (FahrlG)
- Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQV)
- Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
- Tätigkeiten nach der Handwerksordnung (HwO), Anlage A – zulassungspflichtige Handwerke (siehe weitere Erläuterungen auf dieser Seite)
- Ausländische Staatsangehörige, die für die Ausübung der Tätigkeit einen Aufenthaltstitel benötigen
Bei der Gewerbeanzeige sind Sie verpflichtet, entsprechende Nachweise vorzulegen, z. B.:
- Erlaubnisbescheide
- Handwerkskarte
- Aufenthaltserlaubnis
Diese Angaben sind in den Formularfeldern Nr. 28 bis 30 (GewA 1) bzw. Nr. 25 bis 27 (GewA 2) einzutragen.
Bitte beachten Sie: Der Beginn eines erlaubnispflichtigen Gewerbes ohne die erforderliche Erlaubnis, eines zulassungspflichtigen Handwerks ohne vorherige Eintragung in die Handwerksrolle oder einer selbstständigen Tätigkeit durch ausländische Staatsangehörige ohne gültigen Aufenthaltstitel ist nicht zulässig.
Dies gilt auch für sogenannte vergleichbare nichtselbstständige Tätigkeiten, z. B. als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person.
Ein solcher Verstoß kann durch die zuständige Behörde unterbunden und mit einem Bußgeld geahndet werden.
Bitte stellen Sie sicher, dass alle erforderlichen Genehmigungen, Eintragungen und Aufenthaltstitel vor Aufnahme der Tätigkeit vorliegen.
Welche Tätigkeiten muss ich in der Gewerbeanmeldung angeben?
Der Gegenstand der angemeldeten Tätigkeit muss bei der Gewerbeanmeldung klar und konkret bezeichnet werden.
Allgemein gehaltene Angaben wie z. B. „Handel mit Waren aller Art“ sind nicht zulässig, da daraus nicht ersichtlich ist:
- ob es sich um Großhandel, Einzelhandel oder eine andere Form des Handels handelt,
- und welche Waren oder Warengruppen konkret gehandelt werden sollen.
Bitte geben Sie Ihre Tätigkeit daher so präzise wie möglich an, z. B.:
- „Einzelhandel mit Bekleidung und Modeaccessoires“
- „Großhandel mit Elektroinstallationsmaterial“
- „Onlinehandel mit Haushaltswaren“
Eine genaue Beschreibung erleichtert die Zuordnung Ihrer Tätigkeit und die Weiterleitung an andere Stellen wie Finanzamt oder Berufsgenossenschaft.
Ich möchte ein Gewerbe anmelden und weiß nicht, ob ich hierzu eine Genehmigung/ einen Meisterbrief der Handwerkskammer benötige?
Ob es sich bei Ihrem Handwerk um ein zulassungsfreies oder handwerksähnliches Gewerbe handelt kann Ihnen nur die Handwerkskammer beantworten, sodass Sie sich vor einer Gewerbeanmeldung bei der Handwerkskammer erkundigen müssen.
Auskünfte erhalten Sie bei der
Handwerkskammer Mannheim
Rhein-Neckar-Odenwald
B1, 1-2
68159 Mannheim
0621 18002-0
0621 18002-199
info@hwk-mannheim.de
www.hwk-mannheim.de
Eine erste Orientierung kann Ihnen die folgende Auflistung geben:
- Die Anlage A der Handwerksordnung gibt Auskunft darüber, für welche Gewerbe ein Meisterbrief notwendig ist, d.h. Sie dürfen diese Gewerbe nur beginnen, wenn Sie für diesen Beruf einen Meisterbrief besitzen.
- Sie umfasst zurzeit 53 Gewerbe. Dies sind: (PDF-Datei)
Anlage A der Handwerksordnung:
Augenoptiker
Bäcker
Behälter und Apparatebauer
Boots- und Schiffbauer
Böttcher
Brunnenbauer
Büchsenmacher
Chirurgiemechaniker
Dachdecker
Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher
Elektromaschinenbauer
Elektrotechniker
Estrichleger
Feinwerkmechaniker
Fleischer
Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
Friseure
Gerüstbauer
Glasbläser und Glasapparatebauer
Glaser
Glasveredler
Hörakustiker
Informationstechniker
Installateur und Heizungsbauer
Kälteanlagenbauer
Karosserie- und Fahrzeugbauer
Klempner
Konditor
Kraftfahrzeugtechniker
Land- und Baumaschinenmechatroniker
Maler und Lackierer
Maurer und Betonbauer
Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik
Metallbauer
Ofen- und Luftheizungsbauer
Orgel- und Harmoniumbauer
Orthopädieschuhmacher
Orthopädietechniker
Parkettleger
Raumausstatter
Rollladen- und Sonnenschutztechniker
Schilder- und Lichtreklamehersteller
Schornsteinfeger
Seiler
Steinmetzen und Steinbildhauer
Straßenbauer
Stuckateure
Tischler
Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
Werkstein und Terrazzohersteller
Zahntechniker
Zimmerer
Zweiradmechaniker
Anlage B der Handwerksordnung:
Die Anlage B der Handwerksordnung gibt an, welche Gewerbe als zulassungsfreie
Handwerke oder als handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können, d.h. für
diese Gewerbe sind keine besonderen Qualifikationen erforderlich, um sie selbstständig ausüben zu können.
Zulassungsfreie Handwerke: ( PDF-Datei)
Bestatter
Bogenmacher
Brauer und Mälzer
Buchbinder
Edelsteinschleifer und -graveure
Feinoptiker
Fotografen
Galvaniseure
Gebäudereiniger
Geigenbauer
Glas- und Porzellanmaler
Gold- und Silberschmiede
Graveure
Handzuginstrumentenmacher
Holz- und Bautenschützer (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden)
Holzbildhauer
Holzblasinstrumentenmacher
Keramiker
Klavier- und Cembalobauer
Korb- und Flechtwerkgestalter
Kosmetiker
Kürschner
Maßschneider
Metall- und Glockengießer
Metallbildner
Metallblasinstrumentenmacher
Modellbauer
Modisten
Müller
Präzisionswerkzeugmechaniker
Print- und Medientechnologen (Drucker, Siebdrucker, Flexografen)
Sattler und Feintäschner
Schuhmacher
Segelmacher
Textilgestalter (Sticker, Weber,Klöppler, Posamentierer, Stricker)
Textilreiniger
Uhrmacher
Vergolder
Wachszieher
Weinküfer
Zupfinstrumentenmacher
Handwerksähnliche Betriebe: (PDF-Datei)
Änderungsschneider (ehemals Flickschneider)
Appreteure, Dekateure
Asphaltierer (ohne Straßenbau)
Ausführung einfacher Schuhreparaturen
Bautentrocknungsgewerbe
Betonbohrer und -schneider
Bodenleger
Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung
Bürsten- und Pinselmacher
Daubenhauer
Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration)
Einbau von genormten Baufertigteilen (z.B. Fenster, Türen, Zargen, Regale)
Eisenflechter
Fahrzeugverwerter
Fleckteppichhersteller
Fleischzerleger, Ausbeiner
Fuger (im Hochbau)
Gerber
Getränkeleitungsreiniger
Handschuhmacher
Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung
Holzblockmacher
Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung)
Holzreifenmacher
Holzschindelmacher
Holzschuhmacher
Innerei-Fleischer (Kuttler)
Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten)
Klavierstimmer
Kunststopfer
Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung)
Maskenbildner
Metallsägen-Schärfer
Metallschleifer und Metallpolierer
Muldenhauer
ohne chemische Verfahren)
Plisseebrenner
Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau)
Requisiteure
Rohr- und Kanalreiniger
Schirmmacher
Schlagzeugmacher
Schnellreiniger
Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubhör)
Steindrucker
Stoffmaler
Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen
Teppichreiniger
Textil-Handdrucker
Theater- und Ausstattungsmaler
Theaterkostümnäher
Theaterplastiker
In Feld-Nummer 21 der Vordrucke für Gewerbeanmeldungen und Gewerbeabmeldungen ist der Begriff Handwerk umfassend auszulegen, d. h. als Handwerk gelten hier nicht nur die zulassungspflichtigen Handwerke, sondern auch die zulassungsfreien Handwerke und die handwerksähnlichen Gewerbe, sodass dies dort entsprechend anzukreuzen ist.
Was kostet die Anmeldung?
Die Gebühren betragen für
Gewerbeanmeldungen: 16 €
Gewerbeummeldungen: 12 €
Gewerbeabmeldungen: 12 €
Sie haben eine Frage zum Nebenerwerb, Haupterwerb, Kleinunternehmer und zu steuerlichen Fragen:
Im Rahmen Ihrer Gewerbeanmeldung müssen Sie angeben, ob es sich bei Ihrer Tätigkeit um einen Haupterwerb oder einen Nebenerwerb handelt. Diese Information ist erforderlich, da wir Ihre Angaben unter anderem an die Sozialversicherungsträger und das Finanzamt weiterleiten. Ein Nebenerwerb liegt üblicherweise dann vor, wenn eine Selbstständigkeit nicht hauptberuflich, sondern neben einer zeitlich überwiegenden Tätigkeit oder während der Arbeitslosigkeit ausgeübt wird.
Bitte beachten Sie, dass wir keine Auskünfte zur steuerrechtlichen Einordnung Ihrer gewerblichen Tätigkeit geben können. Fragen zu steuerlichen Aspekten, wie z. B. zur Kleinunternehmerregelung, zur Umsatzsteuerpflicht oder zur Einstufung als Haupt- oder Nebenerwerb, beantwortet ausschließlich Ihr zuständiges Finanzamt.
Weitere Informationen erhalten Sie z.B. unter:
www.elster.de/elsterweb/infoseite/unternehmensgruendung
Denken Sie daran, dass Sie sich nach der Gewerbeanmeldung verpflichtend beim zuständigen Finanzamt registrieren müssen. Dies ist notwendig, damit Ihre steuerlichen Pflichten korrekt erfasst und bearbeitet werden können.
Zu diesem Zweck stellt das Finanzamt ein Merkblatt zur steuerlichen Erfassung bereit, das Sie hier herunterladen können.
PDF-Datei: Elster Registrierung
Wann muss ich kein Gewerbe anmelden?
Eine Gewerbeanzeige ist nur erforderlich, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne der Gewerbeordnung handelt.
Keine gewerbliche Tätigkeit liegt insbesondere vor bei:
- der Urproduktion, z. B.:
- Land- und Forstwirtschaft
- Garten- und Weinbau
- Fischerei
- Bergbau
- Freien Berufen, z. B.:
- wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten
- Dienstleistungen höherer Art, die eine besondere berufliche Qualifikation oder akademische Ausbildung erfordern (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater)
- der bloßen Verwaltung eigenen Vermögens, z. B.:
- Vermietung eines selbst gehaltenen Miethauses
- verbotenen oder sozial unwertigen Tätigkeiten, z. B.:
- illegales Glücksspiel
Wichtig: Keine reine Vermögensverwaltung, sondern eine gewerbliche Tätigkeit liegt vor, wenn z. B. eine Verwaltungs-GmbH gegründet wird, deren Betriebsgegenstand die Beteiligung und Geschäftsführung an anderen Unternehmen ist.
Bitte beachten Sie:
- Die steuerliche Einordnung (EStG) und die gewerberechtliche Einordnung (GewO) können voneinander abweichen.
- Im Zweifel entscheidet das Finanzamt über die steuerliche Einordnung, während das Gewerbeamt über die gewerberechtliche Relevanz entscheidet.
Wann ist eine Gewerbeummeldung notwendig?
Bestimmte Änderungen im bestehenden Gewerbebetrieb müssen der zuständigen Behörde gemeldet werden. Dazu zählen insbesondere:
- die Verlegung des Gewerbebetriebs innerhalb von Heidelberg (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GewO). Bei Verlegung des Gewerbebetriebs in eine andere Gemeinde müssen Sie das Gewerbe dort neu anmelden. Die Abmeldung erfolgt in diesem Fall automatisch.
- ein Wechsel des Gegenstands der Tätigkeit oder eine Erweiterung auf Waren oder Leistungen, die bisher nicht geschäftsüblich waren (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GewO)
- die Änderung des Namens des Gewerbebetriebs bzw. bei Einzelgewerbetreibenden des Familiennamens (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a GewO)
Für diese Änderungen ist eine Gewerbeummeldung erforderlich. Bitte verwenden Sie hierfür den Vordruck GewA 2 gemäß Anlage 2 zu § 1 Satz 1 Nr. 2 der Gewerbeanzeigenverordnung (GewAnzV).
Auch bei freiwilligen Anzeigen von Änderungen wird empfohlen, den Vordruck GewA 2 zu verwenden.
Im Feld Nr. 20 des Formulars können Sie den Grund der Ummeldung angeben.
Das entsprechende Formular finden Sie unter folgendem Link:
www.heidelberg.de/,Lds/-/Verfahrensbeschreibung/gewerbe-ummelden/vbid883
Ich möchte mein Gewerbe abmelden:
Die vollständige Aufgabe eines stehenden Gewerbebetriebs ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Bitte verwenden Sie hierfür den Vordruck GewA 3 gemäß Anlage 3 zu § 1 Satz 1 Nr. 3 der Gewerbeanzeigenverordnung (GewAnzV).
Das entsprechende Formular finden Sie unter folgendem Link:
www.heidelberg.de/-/Verfahrensbeschreibung/gewerbe-abmelden/vbid902
Eine Abmeldung ist erforderlich bei:
- der vollständigen Aufgabe einer Hauptniederlassung,
- einer Zweigniederlassung,
- oder einer unselbständigen Zweigstelle (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO).
Nicht anzeigepflichtig, aber anzeigefähig (z. B. über eine Gewerbeummeldung mit Vordruck GewA 2, Feld-Nr. 20) sind:
- die Aufgabe einzelner Tätigkeitsbereiche,
- die vorübergehende Einstellung des Betriebs, z. B. bei saisonalen Betrieben wie Strandcafés oder Skiliften.
Hinweis zum Rückmeldeverfahren bei Betriebsverlegung in einen anderen Meldebezirk
- Es ist nur noch eine Gewerbeanmeldung bei der neu zuständigen Behörde erforderlich (§ 14 Abs. 1 Satz 3 GewO).
- Eine gesonderte Gewerbeabmeldung bei der bisher zuständigen Behörde entfällt.
- Die Abmeldung erfolgt verwaltungsintern über ein Fachverfahren zwischen den beteiligten Gewerbeämtern.
Voraussetzung für das Rückmeldeverfahren
Damit das Verfahren angewendet wird, muss in der Gewerbeanmeldung (Formular GewA 11) im Feld Nr. 25 als Grund für die Neuerrichtung angegeben werden: „Verlegung des Betriebs aus einem anderen Meldebezirk“
Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz, Rechtsformänderung
Wird ein Betrieb durch Umwandlung beendet („untergegangen“), ist eine Abmeldung für den bisherigen Betrieb erforderlich. Gleichzeitig muss eine Anmeldung für den neu gegründeten Betrieb erfolgen.
Datenschutzhinweise
Bei An- und Abmeldungen weisen wir auf die folgende Unterrichtung für bundesstatistische Erhebungen der An- und Abmeldungen hin:
„Unterrichtung für bundesstatistische Erhebungen der Gewerbean- und Gewerbeabmeldungen nach § 17 Bundesstatistikgesetz (BStatG) und nach der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 (DS-GVO)
Über die Gewerbeanzeigen für Gewerbean- und -abmeldungen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung (GewO) werden von den statistischen Ämtern der Länder monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.
Zweck der Erhebung
Die bei allen Gewerbeanzeigepflichtigen, die ein Gewerbe an- oder abmelden, monatlich durchgeführte Statistik dient der Gewinnung zuverlässiger, aktueller und bundesweit vergleichbarer Datenüber die Gewerbean- und -abmeldungen. Sie ist unentbehrliche Informationsgrundlage für die Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Strukturpolitik.
Rechtsgrundlagen, Auskunftspflicht, Umfang und Art der Erhebung
Rechtsgrundlage der Statistik ist § 14 Abs. 13 in Verbindung mit § 14 Abs. 14 Nr. 5 GewO in Verbindung mit der Gewerbeanzeigenverordnung (GewAnzV) sowie in Verbindung mit dem BStatG.
Erhoben werden die Angaben zu § 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a GewAnzV (Feld-Nummern 6, 10, 18 bis 25, 29 und 32 der Anlage 1 zur GewAnzV) und zu § 3 Abs: 2 Nr. 3 Buchstabe c GewAnzV (Feld- Nummern 6, 10, 18 bis 26, 28 und 29 der Anlage 3 zur GewAnzV).
Die Auskunftspflicht ergibt sich aus § 14 Abs. 13 GewO in Verbindung mit § 15 BStatG. Nach § 14 Abs. 13 Satz 4 GewO sind die Gewerbeanzeigepflichtigen, die ein Gewerbe an- oder abmelden, auskunftspflichtig und erfüllen die Auskunftspflicht durch Erstattung der entsprechenden Gewerbeanzeige.
Nach § 3 Abs. 4 GewAnzV werden die Daten aus der Gewerbeanzeige elektronisch über
verwaltungsinterne Kommunikationsnetze oder verschlüsselt über das Internet an die statistischen Ämter der Länder übermittelt.
Geheimhaltung
Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG bzgl. statistischer Verwendungszwecke grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden.
Eine Übermittlung von Einzelangaben ist grundsätzlich zulässig an:
- öffentliche Stellen und Institutionen innerhalb des Statistischen Verbunds, die mit der Durchführung einer Bundes- oder europäischen Statistik betraut sind (z. B. die Statistischen Ämter der Länder, die Deutsche Bundesbank, das Statistische Amt der Europäischen Union [Eurostat]),
- Dienstleister, zu denen ein Auftragsverhältnis besteht (z. B. ITZBund, Rechenzentren der Länder).
Nach § 16 Abs. 6 BStatG ist es zulässig, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben
Einzelangaben zu übermitteln, wenn die Einzelangaben so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft den Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können (faktisch anonymisierte Einzelangaben), innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder Zugang zu Einzelangaben ohne Namen und Anschrift (formal anonymisierte Einzelangaben) zu gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden.
Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht für Personen, die Einzelangaben erhalten.
Hilfsmerkmale, laufende Nummern / Ordnungsnummern, Löschung, Statistikregister
Der im Handels-, Gesellschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, ggf. im Stiftungsverzeichnis eingetragene Name mit Rechtsform; der davon abweichende Name des Geschäfts; Ort und Nummer des Eintrags; Name und Vorname des Gewerbetreibenden; Zahl der geschäftsführenden Gesellschafter/ Zahl der gesetzlichen Vertreter; Anschriften, Telefonnummern und E-Mail-Adressen der Betriebsstätte, der Hauptniederlassung sowie der früheren bzw. künftigen Betriebsstätte (Feld- Nummern 1 bis 5, 12 und 15 bis 17 der Anlagen 1 und 3 der GewAnzV) sind Hilfsmerkmale, die lediglich der technischen Durchführung der Erhebung dienen. In den Datensätzen mit den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen werden diese Hilfsmerkmale nach Abschluss der Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit gelöscht. Angaben zu den Erhebungsmerkmalen werden solange verarbeitet und gespeichert, wie dies für die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen erforderlich ist. Die Hilfsmerkmale werden nach § 13 Abs. 1 BstatG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Statistikregistergesetz (StatRegG) bei Gewerbeanmeldungen zusammen mit den Erhebungsmerkmalen der Feld-Nummern 6, 10, 18 bis 25, 29 und 32 der Anlage 1 der
GewAnzV und bei Gewerbeabmeldungen zusammen mit den Erhebungsmerkmalen der Feld-Nummern 6, 10, 18 bis 26, 28 und 29 der Anlage 3 der GewAnzV im Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke gespeichert.
Rechte der Betroffenen, Kontaktdaten der Datenschutzbeauftragten, Recht auf Beschwerde
Die Auskunftgebenden (Anzeigepflichtigen), deren personenbezogene Angaben verarbeitet werden, können in Bezug auf die bundesstatistischen Erhebungen
– eine Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
– die Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
– die Löschung nach Artikel 17 DS-GVO sowie
– die Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
der jeweils sie betreffenden personenbezogenen Angaben beantragen oder der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Angaben nach Artikel 21 DS-GVO widersprechen.
Sollte von den oben genannten Rechten Gebrauch gemacht werden, prüft die zuständige öffentliche Stelle, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Die antragstellende Person wird gegebenenfalls aufgefordert, ihre Identität nachzuweisen, bevor weitere Maßnahmen ergriffen werden.
Fragen und Beschwerden über die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen können
jederzeit an die behördlichen Datenschutzbeauftragten der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder oder an die jeweils zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden gerichtet werden. Deren Kontaktdaten finden Sie unter https://www.statistikportal.de/de/datenschutz.“
Bei Anmeldungen zusätzlich:
„Hinweise
Diese Anzeige gilt gleichzeitig als Anzeige nach § 138 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) bei
dem für den angemeldeten Betrieb zuständigen Finanzamt; die übrigen steuerrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Anzeigepflicht nach § 138 Abs. 1b der AO (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung), bleiben jedoch unberührt. Diese Anzeige gilt gleichzeitig auch als Mitteilung nach § 192 Abs. 1 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII) gegenüber dem zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger.
Unberührt bleiben auch die sonstigen öffentlich-rechtlichen Pflichten, z. B. nach dem Arbeitsund Sozialversicherungsrecht oder dem Außenwirtschafts- und Ausländerrecht.
Diese Bescheinigung berechtigt insbesondere nicht zum Beginn oder zur Änderung oder Erweiterung oder Verlegung eines Gewerbebetriebes, wenn dafür eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist. Zuwiderhandlungen gegen eine Anzeige- oder Erlaubnispflicht oder eine Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle können mit Geldbuße, in bestimmten Fällen (vgl. § 148 der Gewerbeordnung (GewO)) auch mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Die Fortsetzung eines ohne eine etwa erforderliche Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle begonnenen Betriebes kann verhindert werden (§ 15 Abs. 2 GewO, § 16 der Handwerksordnung (HwO)).
Diese Anzeige gilt bei einer Verlegung des Betriebs in einen anderen gemeindlichen Meldebezirk gleichzeitig als Anzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO (Gewerbeabmeldung). Eine gesonderte Abmeldung bei der zuständigen Behörde im Meldebezirk des bisherigen Betriebs ist nicht erforderlich. Die Empfangsbescheinigung nach § 15 Abs. 1 GewO über die erfolgte Abmeldung wird nur auf Anforderung des Gewerbetreibenden von der für den bisherigen Betrieb zuständigen Behörde erteilt. Ein Wechsel des Betriebsinhabers (z. B. durch Kauf, Pacht, Erbfolge, Änderung der
Rechtsform) einschließlich des Ein- oder Austritts geschäftsführender Gesellschafter bei Personengesellschaften (OHG, KG, GbR/eGbR), ein Wechsel des Gegenstands des Gewerbes (z. B.
Umwandlung eines Großhandels in einen Einzelhandel), eine Ausdehnung der Tätigkeit auf
Waren oder Leistungen, die bei Betrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind (z. B. Erweiterung eines Großhandels um einen Einzelhandel), eine Verlegung des Betriebs, eine Änderung des Namens des Gewerbetreibenden oder die Aufgabe des Betriebes ist erneut nach § 14 GewO anzuzeigen.
Bei bereits gegründeten, aber noch nicht im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen müssen die in dem Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung angegebenen Gründer jeweils eigene Gewerbeanmeldungen mit einem Hinweis auf die Gesellschaft in Gründung sowie ggf. weitere Gesellschafter abgeben. Nach Eintragung der juristischen Person in dem betreffenden Register hat deren gesetzlicher Vertreter für diese eine Gewerbeanmeldung abzugeben und die Gründer müssen für sich jeweils entsprechende Gewerbeabmeldungen abgeben. Ausländer, die sich in Deutschland aufhalten und selbständig oder nichtselbständig tätig werden wollen, benötigen einen hierzu berechtigenden deutschen Aufenthaltstitel, soweit sie nicht die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates haben. Schweizer Staatsbürger haben ihr Freizügigkeitsrecht aus dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz (BGBl. II 2001 S. 810) durch Vorlage eines
deklaratorischen Aufenthaltstitels nachzuweisen, soweit sie sich in der Bundesrepublik
Deutschland niederlassen oder zur Erbringung von Dienstleistungen mit einer Dauer von mehr als 90 Tagen berechtigt sind.“
Bei Ummeldungen sind auf einem Beiblatt oder der Rückseite der Empfangsbestätigung die „Hinweise“ wie bei Anmeldungen aufzunehmen, ergänzt um die folgende Ziffer 5:
„5. Nach § 14 Abs. 8 Satz 1 Nr. 9 GewO erhalten die statistischen Ämter der Länder zur Führung des Statistikregisters nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes (StatRegG) Daten aus den Gewerbeanzeigen für Gewerbeummeldungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 GewO.
Dies betrifft die Daten der Feld-Nummern 1 bis 6, 10, 12, 15 bis 24, 26 und 29 der Anlage 2
der GewAnzV.
Fragen und Beschwerden über die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen können
jederzeit an die behördlichen Datenschutzbeauftragten der Statistischen Ämter der Länder oder an die jeweils zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden gerichtet werden. Deren Kontaktdaten finden Sie unter https://www.statistikportal.de/de/datenschutz.“
