Coronavirus: Die Lage in Heidelberg
In der Stadt Heidelberg und landesweit gelten seit Sonntag, 3. April 2022, nur noch die Basisschutzmaßnahmen des Infektionsschutzgesetzes. Das betrifft insbesondere die Anordnung von Masken- und Testpflichten in bestimmten Einrichtungen. Kontakt- und Zugangsbeschränkungen gibt es nicht mehr.
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bei Betreten der städtischen Verwaltungsgebäude und weiterer Einrichtungen der Stadt Heidelberg ist für Besucherinnen und Besucher nicht mehr verpflichtend, wird aber ausdrücklich empfohlen.
In diesen Bereichen gilt eine Maskenpflicht:
- In Bus und Bahn
- In Arztpraxen und Krankenhäusern sowie in Tageskliniken und Dialyseeinrichtungen
- In Einrichtungen für ambulantes Operieren
- In Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
- Bei ambulanten Pflegediensten, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen.
- In voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen, sowie für ambulante Pflegedienste und Unternehmen die dort Dienstleistungen erbringen. Davon ausgenommen sind Angebote zur Unterstützung im Alltag (siehe 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch)
- In Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
- In Obdachlosenunterkünften
- Im Rettungsdienst
In diesen Bereichen gilt eine Testpflicht:
- In Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (Verordnung des Kultusministeriums über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen)
- In Krankenhäusern
- Bei ambulanten Pflegediensten, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
- In voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen, sowie für ambulante Pflegedienste und Unternehmen die dort Dienstleistungen erbringen. Davon ausgenommen sind Angebote zur Unterstützung im Alltag (siehe 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch)
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
- Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen und Maßregelvollzugseinrichtungen sowie anderen Abteilungen oder Einrichtungen, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, insbesondere psychiatrische Krankenhäuser, Heime der Jugendhilfe und für Senioren.