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Leistungen

Befreiung vom Wehrdienst

Bestimmte Personengruppen sind Kraft Gesetzes vom Wehrdienst befreit, andere können auf Antrag befreit werden.

Zuständige Stelle

Zuständiges Kreiswehrersatzamt für den Landkreis Schwäbisch Hall ist das Kreiswehrersatzamt Schwäbisch Gmünd, Bismarckstraße 22, 73525 Schwäbisch Gmünd, Tel.-Nr. 07171/914-0, Fax-Nr. 07171/914-114.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Vom Wehrdienst befreit sind

  • ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,
  • Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Diakonatsweihe empfangen haben,
  • hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen hat, entspricht,
  • schwerbehinderte Menschen,
  • Wehrpflichtige, die aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde eine entsprechende Befreiung genießen.

Vom Wehrdienst sind Wehrpflichtige auf Antrag zu befreien,

  • deren Vater, Mutter, Bruder oder Schwester an den Folgen einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung verstorben ist,
  • deren zwei Geschwister
    • Grundwehrdienst,
    • Zivildienst,
    • Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz,
    • Entwicklungsdienst,
    • einen anderen Dienst im Ausland nach § 14 b Abs. 1 des Zivildienstgesetzes,
    • einen freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (freiwilliges soziales Jahr (FSJ) oder freiwilliges ökologisches Jahr (FÖJ)) von mindestens sechs Monaten,
    • ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15 a Abs. 1 des Zivildienstgesetzes oder
    • Wehrdienst von höchstens zwei Jahren Dauer als Soldat auf Zeit
    geleistet haben oder
  • die verheiratet beziehungsweise eingetragene Lebenspartner sind oder die elterliche Sorge gemeinsam oder als Alleinerziehende ausüben.

Verfahrensablauf

In den Fällen, in denen eine Befreiung kraft Gesetzes eintritt, bedarf es keines Antrags. Es genügt gegebenenfalls der Hinweis darauf, dass ein gesetzlicher Befreiungstatbestand vorliegt, erforderlichenfalls mit der Vorlage entsprechender Nachweise.

In den anderen Fällen müssen Sie einen Befreiungsantrag stellen. Der Befreiungsantrag ist frühestens nach Mitteilung der Erfassung und spätestens bis zum Abschluss der Musterung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt zu stellen. Gründe, die erst nach der Musterung eintreten oder bekannt werden, können noch bis zur Einberufung geltend gemacht werden. Der Antrag ist zu begründen.

Hinweis: Einige Wehrdienstausnahmen erfolgen von Amts wegen (z.B. wegen Wehrdienstunfähigkeit oder Ausschluss vom Wehrdienst wegen gerichtlicher Verurteilung).

Erforderliche Unterlagen

Nachweise der Befreiungsvoraussetzungen (z.B. Dienstbescheinigungen der Geschwister)

Freigabevermerk

Dieser Text wurde freigegeben durch die Stadt Gaildorf. Stand: 07.12.2010