Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit des Zweckverbandes „Interkommunales Gewerbe- und Industriegebiet Heidelberg-Leimen“ vom 17. März 2021

Auf Grund der §§ 4 und 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581ff, berichtigt S. 698) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2020 (GBl. S. 910 und 911) und der §§ 5 und 13 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit in der Fassung vom 16. September 1974 (GBl. S. 408) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 403) in Verbindung mit § 9 der Zweckverbandssatzung hat die Verbandsversammlung am 17. März 2021 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung, nicht jedoch der/die Verbandsvorsitzende und der/die stellvertretende Verbandsvorsitzende, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen einen pauschalen Entschädigungssatz (einschließlich Wegstreckenentschädigung) von 50 Euro. Eventuell entstehende Verdienstausfälle werden auf Nachweis erstattet.
(2) Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von minderjährigen Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit werden auf Antrag gesondert, auch neben der Aufwandsentschädigung, erstattet. Hierfür gilt der Entschädigungssatz nach Absatz 1.
(3) Die Entschädigung nach Absatz 2 erfolgt in Einzelfällen im zeitlichen Zusammenhang mit der Inanspruchnahme. Sind wiederholte Inanspruchnahmen abzusehen, kann die Erstattung vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich erfolgen.

§ 2
Aufwandsentschädigung

(1) Der/die Verbandsvorsitzende und der/die stellvertretende Verbandsvorsitzende erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 350 Euro.
(2) Etwaige notwendige Auslagen werden, sofern sie angemessen sind, dem/der Verbandvorsitzenden und dem/der stellvertretenden Verbandsvorsitzenden sobald Dienstgeschäfte außerhalb der Sitzungen im Interesse des Verbandes wahrgenommen werden, nach dem tatsächlichen Aufwand erstattet.

§ 3
Reisekostenvergütung

Bei Dienstreisen außerhalb des Verbandsgebietes wird eine Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz in der jeweils gültigen Fassung gewährt.

§ 4
Inkrafttreten

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2021 in Kraft.



Leimen, den 17. März 2021

Hans D. Reinwald
Verbandsvorsitzender


Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband „Interkommunales Gewerbe- und Industriegebiet Heidelberg-Leimen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

×