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Das Heidelberger Rathaus. (Foto: Buck)

Ergebnisse der Kommunal- und Europawahl 2019
Das Amt für Stadtentwicklung und Statistik hat die Ergebnisse der Kommunal- und Europawahl hier zusammengestellt. mehr dazu
 

Europa-Büro der Stadt Heidelberg
Das Europa-Büro der Stadt Heidelberg hat die Aufgabe, Heidelberger Bürgerinnen und Bürger direkt anzusprechen mit dem Ziel, die vielfältigen Vorzüge der Europäischen Union - sei es auf politischer, wirtschaftlicher oder sozialer Ebene - aufzuzeigen. mehr dazu

OB-Wahl in Heidelberg: Prof. Dr. Eckart Würzner gewinnt im zweiten Wahlgang
Prof. Dr. Eckart Würzner bleibt Heidelbergs Oberbürgermeister. Der Amtsinhaber kam im zweiten Wahlgang der OB-Wahl am Sonntag, 27. November, auf 54 Prozent und holte damit die meisten Stimmen (25.487). Prof. Würzner kann damit in seine dritte Amtszeit starten – er steht seit 2006 an der Stadtspitze. Theresia Bauer kam mit 42,4 Prozent (20.010 Stimmen) auf Platz zwei, Björn Leuzinger mit 3,3 Prozent (1.562 Stimmen) auf Platz drei. mehr dazu

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

Wahldienststelle Heidelberg
Bergheimer Str. 69
69115 Heidelberg
Telefon 06221 58-13580 bzw. 13550
Fax 06221 58-13550/13580

Informationen zur Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland

Die derzeit 751 Abgeordneten des Europäischen Parlaments vertreten die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Das Europäische Parlament ist das einzige direkt vom Volk der Mitgliedstaaten legitimierte Organ der Europäischen Union und die Europawahl als demokratischer Akt somit das den Bürgerinnen und Bürgern eigene Instrument zur unmittelbaren Einflussnahme auf die Unionspolitik. Die Bundesrepublik Deutschland entsendet als größter Mitgliedstaat der Europäischen Union in der laufenden Wahlperiode 96 Abgeordnete ins Europäische Parlament.

Wann wird gewählt?

Die Bundesregierung hat als Wahltermin für die Europawahl in Deutschland den 26. Mai 2019 bestimmt.


Welche Rechtsgrundlagen sind zu beachten?

Die Rechtsgrundlagen für die Wahl des Europäischen Parlaments finden sich sowohl im europäischen Unionsrecht als auch im nationalen Wahlrecht. Unionsrechtliche Grundlagen sind Artikel 14 Absatz 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 22 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die Regelungen zum Wahlrecht von Unionsbürgern sowie zur Gesamtzahl der Sitze des Europäischen Parlaments und deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten enthalten. Die Richtlinie 93/109/EG des Rates regelt die Einzelheiten zur Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsstaat.

Der Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments (Direktwahlakt) enthält für alle Mitgliedstaaten verbindliche Festlegungen zum Wahlsystem, zu den Wahlrechtsgrundsätzen, der Sperrklauselregelung, der Stimmenanzahl sowie der Wahlperiode und dem Wahlzeitraum. Innerhalb dieses Rahmens regeln aufgrund der Ermächtigung in Artikel 8 des Direktwahlaktes weiterhin innerstaatliche Vorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten die Einzelheiten des Wahlrechts zum Europäischen Parlament. In Deutschland sind als nationales Recht insbesondere die Vorschriften des Europawahlgesetzes (EuWG) und der Europawahlordnung (EuWO) maßgebend.


Wie lange dauert die Wahlperiode?

Die Wahlperiode des Europäischen Parlaments beträgt 5 Jahre. Der Wahlzeitraum soll nach Artikel 11 Absatz 2 des Direktwahlaktes (DWA) im letzten Jahr der fünfjährigen Wahlperiode in einem der ersten Direktwahl des Europäischen Parlaments entsprechenden Zeitraum liegen. Der Zeitraum der ersten Europawahl lag zwischen dem 7. und 10. Juni 1979. Sofern es sich als unmöglich erweisen sollte, die Wahlen während dieses Zeitraums abzuhalten, ist es nach Anhörung des Europäischen Parlaments möglich, den Wahlzeitraum durch einen einstimmigen Beschluss des Rates zu verlegen. Ein solcher Beschluss soll mindestens ein Jahr vor Ablauf der Wahlperiode gefasst werden. Ein neuer Wahlzeitraum darf höchstens zwei Monate vor und einen Monat nach dem ursprünglichen Termin liegen.

Die Wahl findet für alle Mitgliedstaaten in dem gleichen Zeitraum von Donnerstag bis Sonntag statt (Artikel 10 Absatz 1 DWA). Innerhalb dieser Zeitspanne bestimmt in Deutschland die Bundesregierung den Wahltag, der in Deutschland ein Sonntag oder gesetzlichen Feiertag sein muss (§ 7 EuWG).


Das Wahlsystem

Die Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für fünf Jahre gewählt. Die Zahl der Abgeordneten aus Deutschland beträgt 96.

Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen einer (reinen) Verhältniswahl. Über die genaue Ausgestaltung kann jeder Mitgliedsstaat selbst entscheiden. In Deutschland hat jeder Wähler eine Stimme für eine von einer Partei oder einer sonstigen politischen Vereinigung aufgestellten Liste (§ 2 Absatz 1, § 8 EuWG). Eine Untergliederung des Wahlgebiets in Wahlkreise erfolgt nicht. Die Wählerinnen und Wähler können ihre Stimme in den ca. 90.000 Wahlbezirken, davon rund 10.000 Briefwahlbezirke, abgeben. Bei der Europawahl galt in Deutschland ursprünglich, wie dies von Artikel 3 des Direktwahlaktes zugelassen ist, eine 5%-Sperrklausel. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 9. November 2011 entschieden, dass eine solche Sperrklausel bei Europawahlen nach deutschem Verfassungsrecht nicht gerechtfertigt und darum nichtig ist. Mit dem 5. Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes vom 7.10.2013 hat der Gesetzgeber für die Europawahl eine 3%-Sperrklausel eingeführt. Diese hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 26.2.2014 für nichtig erklärt. Bei der letzten Europawahl am 25.5.2014 galt danach keine Sperrklausel für die Vergabe der 96 deutschen Sitze im Europaparlament.


Wer ist wahlberechtigt?

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 Grundgesetzes, die am Wahltage

  • das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland entfällt, wenn entsprechend der Mitteilung nach Artikel 50 Absatz 2 des EU-Vertrages vom 29. März 2017 zum Zeitpunkt der Wahl gemäß Artikel 50 Absatz 3 des EU-Vertrags die Verträge auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland keine Anwendung mehr finden) eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wahlberechtigt sind auch diejenigen Deutschen, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben (sogenannte Auslandsdeutsche), sofern sie

  • nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurück oder
  • aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Die Auslandsdeutschen müssen einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis (262,6 KB) an ihrem letzten Wohnort in Deutschland stellen und können dann per Briefwahl auch aus dem Ausland wählen. Bei Vorliegen der Wahlrechtsvoraussetzungen werden sie in das Wählerverzeichnis Ihrer letzten Heimatgemeinde eingetragen und erhalten automatisch die Briefwahlunterlagen an den ausländischen Aufenthaltsort. Bitte beachten Sie, dass mit dem Versand der Briefwahlunterlagen frühestens Mitte April 2019 begonnen wird.

Weitere Informationen vom Bundeswahlleiter zur Europawahl 2019 für Deutsche im Ausland erhalten Sie hier (174,3 KB).

Auch die in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Bürgerinnen und Bürger der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sogenannte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, (Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland entfällt, wenn entsprechend der Mitteilung nach Artikel 50 Absatz 2 des EU-Vertrages vom 29. März 2017 zum Zeitpunkt der Wahl gemäß Artikel 50 Absatz 3 des EU-Vertrags die Verträge auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland keine Anwendung mehr finden) können an der Wahl zum Europäischen Parlament teilnehmen, entweder in der Bundesrepublik Deutschland oder im Herkunftsland.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die in Deutschland wohnen, können in Deutschland an der Europawahl teilnehmen, wenn sie am Wahltage

  • das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten in des Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich gewöhnlich aufhalten und
  • weder in der Bundesrepublik Deutschland noch im Herkunfts-Mitgliedstaat vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wahlberechtigte Unionsbürger, die erstmals in Deutschland an der Europawahl teilnehmen möchten, müssen einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis (732,7 KB) der Gemeinde ihres Wohnsitzes stellen. Bei künftigen Europawahlen erhalten sie dann automatisch ihre Wahlbenachrichtigung für die Europawahl in Deutschland, wenn sie keinen gegenteiligen Antrag stellen.

In Heidelberg wohnhafte Unionsbürger, die bereits bei zurückliegenden Europawahlen einen Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt haben, werden von Amts wegen ins Wählerverzeichnis der Stadt Heidelberg aufgenommen, sofern sie – ohne zwischenzeitlichen Wegzug in das Ausland – am 42. Tag vor der Wahl (14. April 2019) in Heidelberg mit Haupt- oder alleiniger Wohnung gemeldet sind. Ein erneuter Antrag ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

Weitere Informationen vom Bundeswahlleiter zur Europwahl 2019 für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger erhalten Sie hier (84 KB).

Die Antragsformulare können auch von der Homepage des Bundeswahlleiters heruntergeladen oder bei der Wahldienststelle des Bürger- und Ordnungsamtes unter wahldienststelle@heidelberg.de angefordert werden.

Der ausgefüllte und unterschriebene Antrag muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl (5. Mai 2019) bei der zuletzt in Deutschland gemeldeten Gemeinde eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.


Wer kann gewählt werden?

Wählbar ist, wer am Wahltag

  • Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
  • das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und
  • nicht vom Wahlrecht oder der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

Ebenfalls wählbar ist auch ein Unionsbürger, der in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und der am Wahltage

  • die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland entfällt, wenn entsprechend der Mitteilung nach Artikel 50 Absatz 2 des EU-Vertrages vom 29. März 2017 zum Zeitpunkt der Wahl gemäß Artikel 50 Absatz 3 des EU-Vertrags die Verträge auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland keine Anwendung mehr finden),
  • das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und
  • nicht vom Wahlrecht oder der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

Wahlvorschläge dürfen in Deutschland von Parteien und sonstigen mitgliedschaftlich organisierten, auf Teilnahme an der politischen Willensbildung und Mitwirkung in Volksvertretungen ausgerichteten Vereinigungen mit Sitz, Geschäftsleitung, Tätigkeit und Mitgliederbestand in den Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (sogenannte sonstige politische Vereinigungen) eingereicht werden (§ 8 Absatz 1 EuWG). Listen können für einzelne Länder (Landeslisten) oder für alle Länder (Bundesliste) aufgestellt werden (§ 2 Absatz 1 Satz 2 EuWG). Jeder Bewerber darf nur für einen Wahlvorschlagsträger, auf höchstens zwei Landeslisten oder auf einer Bundesliste und nur in einem Mitgliedstaat der EU kandidieren (§ 9 Absatz 2 EuWG).


Wann geht die Wahlbenachrichtigung zu?

Die Wahlbenachrichtigung muss bis spätestens 5. Mai 2019 zugehen. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch Wahlberechtigte, die in einem Haushalt leben, ihre Benachrichtigung an verschiedenen Tagen erhalten.
Wahlberechtigte, die bis zum 5. Mai 2019 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, können sich ab dem 6. Mai 2019 bei der Stadt Heidelberg (Telefon 06221/58-42220) melden, da nicht zustellbare Wahlbenachrichtigungen an die Wahldienststelle zurückgegeben werden.
Dies gilt auch, wenn andere Haushaltsangehörige bereits eine Benachrichtigung erhalten haben. Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, aber die zugestellte Wahlbenachrichtigung am Wahltag nicht findet, kann auch ohne diese im örtlich zuständigen Wahllokal unter Vorlage des Reisepasses oder des Personalausweises wählen.


Wie viele Stimmen hat jede Wählerin und jeder Wähler?

Jede Wählerin und jeder Wähler hat nur eine Stimme zu vergeben. 


Was ist bei der Rücksendung der hellroten Wahlbriefe zu beachten?

Die Wahlberechtigten sollten die Wahlunterlagen rechtzeitig zurückschicken oder einwerfen. Wichtig ist, dass alle Briefwählerinnen und Briefwähler bei der Beantragung der Unterlagen die Zustelladresse ab Ende April angeben. Denn die Briefwahlunterlagen werden entsprechend dieser Angabe weltweit verschickt. Alle Briefwählerinnen und Briefwähler sollten ihren Wahlbrief so schnell als möglich zurücksenden, weil nur die ausgezählt werden, die vor 18 Uhr am Wahlsonntag bei der Wahldienststelle eingegangen sind. Die Briefe werden bei Standardversand im Bundesgebiet über die Deutsche Post AG kostenfrei befördert. Kosten für andere Zusteller oder besondere Versendungsformen wie zum Beispiel durch Eilbrief oder Versandkosten aus dem Ausland sind selbst zu tragen. 


Gibt es Wahlhilfen für blinde und sehbehinderte Menschen?

Damit auch blinde und sehbehinderte Menschen selbstständig und ohne fremde Hilfe ihre Stimme für die Europawahl abgeben können, bieten die Blinden- und Sehbehindertenverbände kostenlos die Zusendung von sogenannten Stimmzettelschablonen an. Die Schablonen werden auf den Stimmzettel gelegt. Die Felder für die „Kreuzchen“ sind in der Schablone ausgespart. Auf der Schablone sind in großer tastbarer Schrift Erläuterungen angebracht.
 
Zusammen mit der Schablone wird – ebenfalls kostenlos – eine Audio-CD ausgeliefert. Die CD kann mit allen CD-Playern abgespielt werden. Auf dieser CD wird die Benutzung der Schablone erklärt. Außerdem ist der Inhalt des Stimmzettels vollständig aufgesprochen. Schablone und CD können unter der Telefonnummer 0761 36122 angefordert werden.
Um die Schablone besser anlegen zu können, sind alle Stimmzettel mit einer Tasthilfe versehen. Zu diesem Zweck ist bei allen Stimmzetteln die rechte obere Ecke abgeschnitten.
   


Ergebnisse der letzten Europawahl am 25.05.2014 in Heidelberg

Der stellvertretende Kreiswahlleiter für die Europawahl am 25. Mai 2014, Bürgermeister Wolfgang Erichson, hat in der Sitzung des Kreiswahlausschusses am 2. Juni 2014 das nachfolgende Amtliche Endergebnis der Europawahl am 25. Mai 2014 im Wahlkreis Heidelberg öffentlich verkündet:

A Wahlberechtigte 82.538
B Wählerinnen/Wähler insgesamt 53.822
C Ungültige Stimmen 452
D Gültige Stimmen 53.370

Von den gültigen Stimmen entfallen auf die Wahlvorschläge der

  Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung /
Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung
Stimmen Anteil
D 1 Christlich Demokratische Union Deutschlands - CDU 13.983 26.2%
D 2 Sozialdemokratische Partei Deutschlands - SPD 13.388 25,1%
D 3 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - GRÜNE 12.757 23,9%
D 4 Freie Demokratische Partei - FDP 2.574 4,8%
D 5 DIE LINKE - DIE LINKE 3.421 6,4%
D 6 DIE REPUBLIKANER - REP 86 0,2%
D 7 Freie Wähler - Freie Wähler 343 0,6%
D 8 PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ - Tierschutzpartei 462 0,9%
D 9 Familien-Partei Deutschlands - FAMILIE 142 0,3%
D 10 Piratenpartei Deutschland - PIRATEN 1.250 2,3%
D 11 Partei Bibeltreuer Christen – PCB 81 0,2%
D 12 Ökologisch-Demokratische Partei - ÖDP 313 0,6%
D 13 Ab jetzt…Demokratie durch Volksabstimmung – Politik für die Menschen - Volksabstimmung 57 0,1%
D 14 CHRISTLICHE MITTE – Für ein Deutschland nach GOTTES Geboten - CM 40 0,1%
D 15 AUF – Partei für Arbeit, Umwelt und Familie, Christen für Deutschland - AUF 69 0,1%
D 16 Bayernpartei - BP 19 0,0%
D 17 Deutsche Kommunistische Partei - DKP 36 0,1%
D 18 Bürgerrechtsbewegung Solidarität - BüSo 8 0,0%
D 19 Partei für Soziale Gleichheit, Sektion der Vierten Internationale - PSG 12 0,0%
D 20 Alternative für Deutschland - AfD 3.611 6,8%
D 21 Bürgerbewegung PRO NRW – PRO NRW 13 0,0 %
D 22 Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands - MLPD 29 0,1%
D 23 Nationaldemokratische Partei Deutschlands - NPD 139 0,3%
D 24 Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative - Die PARTEI 537 1,0%

Die Wahlbeteiligung bei der Europawahl in Heidelberg ist im Vergleich zur Wahl 2009 um 3,38 Prozentpunkte auf 54,74 Prozent angestiegen. 2009 lag sie bei 51,36 Prozent.