Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 Grundgesetzes, die am Wahltage
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland entfällt, wenn entsprechend der Mitteilung nach Artikel 50 Absatz 2 des EU-Vertrages vom 29. März 2017 zum Zeitpunkt der Wahl gemäß Artikel 50 Absatz 3 des EU-Vertrags die Verträge auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland keine Anwendung mehr finden) eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wahlberechtigt sind auch diejenigen Deutschen, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben (sogenannte Auslandsdeutsche), sofern sie
- nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurück oder
- aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
Die Auslandsdeutschen müssen einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis (262,6 KB) an ihrem letzten Wohnort in Deutschland stellen und können dann per Briefwahl auch aus dem Ausland wählen. Bei Vorliegen der Wahlrechtsvoraussetzungen werden sie in das Wählerverzeichnis Ihrer letzten Heimatgemeinde eingetragen und erhalten automatisch die Briefwahlunterlagen an den ausländischen Aufenthaltsort. Bitte beachten Sie, dass mit dem Versand der Briefwahlunterlagen frühestens Mitte April 2019 begonnen wird.
Weitere Informationen vom Bundeswahlleiter zur Europawahl 2019 für Deutsche im Ausland erhalten Sie hier (174,3 KB).
Auch die in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Bürgerinnen und Bürger der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sogenannte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, (Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland entfällt, wenn entsprechend der Mitteilung nach Artikel 50 Absatz 2 des EU-Vertrages vom 29. März 2017 zum Zeitpunkt der Wahl gemäß Artikel 50 Absatz 3 des EU-Vertrags die Verträge auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland keine Anwendung mehr finden) können an der Wahl zum Europäischen Parlament teilnehmen, entweder in der Bundesrepublik Deutschland oder im Herkunftsland.
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die in Deutschland wohnen, können in Deutschland an der Europawahl teilnehmen, wenn sie am Wahltage
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten in des Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich gewöhnlich aufhalten und
- weder in der Bundesrepublik Deutschland noch im Herkunfts-Mitgliedstaat vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wahlberechtigte Unionsbürger, die erstmals in Deutschland an der Europawahl teilnehmen möchten, müssen einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis (732,7 KB) der Gemeinde ihres Wohnsitzes stellen. Bei künftigen Europawahlen erhalten sie dann automatisch ihre Wahlbenachrichtigung für die Europawahl in Deutschland, wenn sie keinen gegenteiligen Antrag stellen.
In Heidelberg wohnhafte Unionsbürger, die bereits bei zurückliegenden Europawahlen einen Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt haben, werden von Amts wegen ins Wählerverzeichnis der Stadt Heidelberg aufgenommen, sofern sie – ohne zwischenzeitlichen Wegzug in das Ausland – am 42. Tag vor der Wahl (14. April 2019) in Heidelberg mit Haupt- oder alleiniger Wohnung gemeldet sind. Ein erneuter Antrag ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Weitere Informationen vom Bundeswahlleiter zur Europwahl 2019 für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger erhalten Sie hier (84 KB).
Die Antragsformulare können auch von der Homepage des Bundeswahlleiters heruntergeladen oder bei der Wahldienststelle des Bürger- und Ordnungsamtes unter wahldienststelle@heidelberg.de angefordert werden.
Der ausgefüllte und unterschriebene Antrag muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl (5. Mai 2019) bei der zuletzt in Deutschland gemeldeten Gemeinde eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.